Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V.

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horus aktuell Nr. 05/10 vom 10. Februar 2010
News - DVBS-online.de

Liebe Leserinnen und Leser!

Für nicht wenige von Ihnen interessant ist das gestern gefällte

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu "Hartz IV".

Die Regelsätze kommen nicht verfassungsgemäß zustande, niemand weiß so recht, ob das jetzt eine gute oder eine schlechte Nachricht für die "Hartz-IV-Empfänger" ist und wir danken Keyvan Dahesch für diese barrierefreie Informationsquelle.


Rechtsgutachten: Länder in der Beweispflicht?


Die UN-Konvention zu den Rechten behinderter Menschen verlangt den Vorrang der integrierten vor der segregierten Bildung der Betroffenen. Ein renommierter Völkerrechtler wurde mit einem Rechtsgutachten hierzu beauftragt, am vergangenen Donnerstag trat er vor die Presse und beim evangelischen Pressedienst liest sich sein Fazit wie folgt:

"Der Besuch einer regulären Schule muss einem Rechtsgutachten zufolge für behinderte Kinder der Normalfall sein. Wenn die Länder diesen Rechtsanspruch nicht umsetzten, verletze Deutschland die UN-Behindertenkonvention, erläuterte der Völkerrechtler Eibe Riedel am Donnerstag in Berlin. Riedel erarbeitete im Auftrag des Sozialverbands Deutschland (SoVD) und des Elternverbandes "Gemeinsam leben - gemeinsam lernen" das Rechtsgutachten. Nur in ganz seltenen Ausnahmen dürfe einem behinderten Kind der Zugang zu einer Regelschule verwehrt werden, sagte Riedel. Die Beweislast liege in diesen Fällen beim Staat, nicht bei den Eltern. Kinder dürften nicht gegen den Willen der Eltern in eine Sonderschule eingewiesen werden, wie es derzeit immer wieder vorkomme. Die Behindertenkonvention verpflichte die Länder, zügig ihre Schulgesetze an die Konvention anzupassen. In einer angemessenen Frist müsse dies geschehen, sagte Riedel. Der Jurist, der an der Universität Mannheim lehrt, sprach dabei von zwei bis vier Jahren. [...]"

Es muss "Wahlfreiheit" in der Bildung geben, meinen viele im Blinden- und Sehbehindertenwesen mit Blick auf die 3 % aller Behinderten, die in ihrer Wahrnehmung eingeschränkt sind. In der Tat sieht Artikel 24 der Konvention eine entsprechende Einschränkung vor. Wo die Behindertenrechtskonvention politische Forderungen der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe befördert und wo sie sie womöglich bremst, wird von Verantwortungsträgern der Selbsthilfe vom 11. bis 13.3.2010 in Kassel erörtert. Das

Programm der Fachtagung
findet offensichtlich Anklang. Sie ist beinahe ausgebucht.


Das "8-Euro-Problem"


Einige gesetzliche Krankenkassen stellen ihre Versicherten vor ein solches, und zwar monatlich seit Februar. Der Paritätische Wohlfahrtsverband weist nun auf folgende Ausnahmen Hin:

"Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. §§ 41 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) müssen diesen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nicht zahlen. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 4 SGB XII. Entsprechend der Vorschrift muss der Sozialhilfeträger den Zusatzbeitrag übernehmen. Diese Vorschrift gilt gem. § 42 Nr. 4 SGB XII für Menschen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Für Personen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten, gilt diese Vorschrift nicht."

In diesem Sinne bis zum nächsten Mal

Ihr

Michael Herbst
DVBS Öffentlichkeitsarbeit


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