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Liebe Leserinnen und Leser!
Es gibt ganz offensichtlich Themen, die Blinde und Sehbehinderte besonders stark bewegen. Dass endlich ein groß angelegtes Forschungsprojekt zur detailierten Ausgestaltung von Bordsteinabsenkungen und Bodenindikatoren aufgelegt wurde, bekamen wir sämtlich von Betroffenen mit der Bitte um Veröffentlichung ein dutzend mal gemeldet. Die Projektpartner sollten also keine Probleme bekommen, viele ausgefüllte Fragebögen zu erhalten. Die
Fragebogenaktion läuft bis Ende Februar
im Netz, über das DBsV-Organ "Gegenwart", über DBSV-Inform usw.
…der UN-Behindertenrechtskonvention heißt "Inklusion", aber darum geht es jetzt zur Abwechslung nicht. Die BRK enthält einen unbestimmten Rechtsbegriff, den man im deutschen Recht bislang nicht kannte, die "angemessenen Vorkehrungen". Das soll sich bald ändern, meint das "Deutsche Institut für Menschenrechte (DIM)", das die nationale Umsetzung des Staatenvertrages beobachtet. Per Pressemeldung wird verkündet…
"Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention fordert die Gesetzgeber in Bund und Ländern auf, "angemessene Vorkehrungen" im deutschen Recht gesetzlich zu verankern. "Angemessene Vorkehrungen sind für einen behinderten Menschen der Schlüssel zu einem gleichberechtigten Leben", erklärte Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle, anlässlich der Veröffentlichung des
Positionspapiers "Barrieren im Einzelfall überwinden: Angemessene Vorkehrungen gesetzlich verankern".
Unter angemessenen Vorkehrungen versteht die UN-Behindertenrechtskonvention Maßnahmen, mit denen im Einzelfall erkennbare Barrieren beiseite geräumt werden. Dazu gehören beispielsweise die Verständigung in Leichter Sprache, die Anpassung von Arbeits- und Organisationsabläufen, etwa individuelle Pausenregelungen oder die Möglichkeit zu Teilzeit-Arbeit, aber auch bauliche Veränderungen, die unter Umständen kostspielig sein können. Bislang sind angemessene Vorkehrungen im deutschen Recht nur punktuell verankert.
Angemessene Vorkehrungen sind jedoch in der UN-Behindertenrechtskonvention von zentraler Bedeutung, die Versagung im Einzelfall verurteilt sie als Diskriminierung. "Aus menschenrechtlicher Sicht ist es deshalb nicht länger hinzunehmen, dass es in Deutschland bislang kein allgemeines, einklagbares Recht auf angemessene Vorkehrungen gibt", so Aichele weiter. Hier sei ein Umsetzungsdefizit erkennbar. Als Regelungsorte für angemessene Vorkehrungen schlägt die Monitoring-Stelle das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, die Behindertengleichstellungsgesetze sowie das Sozialgesetzbuch vor. […]"
In diesem Sinne bis zum nächsten Mal
Ihr
Michael Herbst
DVBS Öffentlichkeitsarbeit
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