Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V.

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horus aktuell Nr. 04/03 vom 08. Juli 2003
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Liebe Leserinnen und Leser !

nur noch sechs von 16 Bundesländern zahlen ein Landesblindengeld, das in seiner Höhe dem des Bundessozialhilfegesetzes (§ 67 BSHG) entspricht. Wissenswert für all jene, die über ein vergleichsweise geringes Einkommen und wenig Erspartes verfügen: Sie können einen Antrag beim örtlichen Sozialamt stellen und erhalten wohlmöglich den Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Landesblindengeld und der BSHG-Blindenhilfe gezahlt. Die Einkommensgrenzen sind dabei von der jeweiligen Lebenssituation abhängig, überraschenderweise gar nicht sehr niedrig, und müssen im Einzelfall geprüft werden. Die Summe des Ersparten sollte 4.000 Euro nicht übersteigen, doch hier gibt es Ausnahmen z.B. bei selbstgenutzten Wohneigentum. Vorsicht: Das Antragsverfahren ist ziemlich aufwendig. Doch davon ein andernmal.

Nachfolgend haben wir zusammengestellt, auf welcher Gesetzesgrundlage in den einzelnen Bundesländern einkommensunabhängiges Landesblindengeld in welcher monatlichen Höhe gezahlt wird.


Übersicht über Blindengeld und verwandte Leistungen

Stand: 8.7.2003


Baden-Württemberg:

Gesetz über die Landesblindenhilfe vom 8.2.1972


409,03 Euro für erwachsene Blinde


204,52 Euro für Blinde unter 18 Jahren


204,52 Euro für erwachsene Blinde in Heimen


102,26 Euro für minderjährige Blinde in Heimen


Sehbehindertengeld: -


Bayern:

Bayerisches Blindengeldgesetz vom 7.4.1995


585,-- Euro für erwachsene Blinde


585,-- Euro für Blinde unter 18 Jahren


289,50 Euro für erwachsene Blinde in Heimen


289,50 Euro für minderjährige Blinde in Heimen


Sehbehindertengeld: -


Berlin:

Gesetz über Pflegeleistungen vom 22.12.1994


585 Euro für erwachsene Blinde


585 Euro für Blinde unter 18 Jahren


290 Euro für erwachsene Blinde in Heimen


290 Euro für minderjährige Blinde in Heimen


Sehbehindertengeld: 119,64 Euro, bei Heimbewohnern Kürzung auf 59,82 Euro


Brandenburg:

Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte vom 17.12.1996


268 Euro für erwachsene Blinde


134 Euro für Blinde unter 18 Jahren


Heimbewohner erhalten kein Blindengeld


Sehbehindertengeld: -


Bremen:

Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte vom 27.4.1984


340 Euro für erwachsene Blinde


170 Euro für Blinde unter 18 Jahren


170 Euro für erwachsene Blinde in Heimen


85 Euro für minderjährige Blinde in Heimen


Sehbehindertengeld: -


Hamburg:

Gesetz über die Gewährung von Blindengeld vom 19.2.1971


585 Euro für erwachsene Blinde


289,50 Euro für Blinde unter 18 Jahren


289,50 Euro für erwachsene Blinde in Heimen


145 Euro für minderjährige Blinde in Heimen


Sehbehindertengeld: -


Hessen:

Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 25.10.1977


585 Euro für erwachsene Blinde


289,50 Euro für Blinde unter 18 Jahren


289,50 Euro für erwachsene Blinde in Heimen


144,75 Euro für minderjährige Blinde in Heimen


Sehbehindertengeld: Hochgradig Sehbehinderte erhalten 30% des Blindengeldes


Mecklenburg-Vorpommern:

Gesetz über Landesblindengeld vom 31.1.1992


546,10 Euro für erwachsene Blinde


273,05 Euro für Blinde unter 18 Jahren


273,05 Euro für erwachsene Blinde in Heimen


136,53 Euro für minderjährige Blinde in Heimen


Sehbehinderte mit einem Visus von 1/20 erhalten ein Sehbehindertengeld in Höhe von 25% des Blindengeldes (= 136,53 Euro für Erwachsene / 68,27 Euro für Minderjährige). Bei Heimunterbringung verringert sich dieser Satz auf 5 % (= 27,31 Euro / 13,65 Euro). Bei Aufenthalt in teilstationären Einrichtungen beträgt er 15% (81,92 Euro / 40,96 Euro).


Niedersachsen:

Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 18.1.1993


502 Euro für erwachsene Blinde


251 Euro für Blinde unter 18 Jahren


251 Euro für erwachsene Blinde in Heimen


125,50 Euro für minderjährige Blinde in Heimen


Sehbehindertengeld: -


Nordrhein-Westfalen:

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25.11.1997


585 Euro für Blinde bis 60 Jahren,


473 Euro für Blinde über 60 Jahren


290 Euro für Blinde unter 18 Jahren


236,50 für Blinde in Heimen


77 Euro für hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben


Rheinland-Pfalz:

Landesblindengeldgesetz vom 28.3.1995


410 Euro für erwachsene Blinde


529,-- Euro bei Anträgen, die bis zum 30.4.2003 gestellt wurden (Bestandsschutz)


205 Euro für Blinde unter 18 Jahren


Heimbewohner erhalten kein Blindengeld


Sehbehindertengeld: -


Saarland:

Gesetz über die Gewährung einer Blindheitshilfe vom 20.4.1982


585 Euro für erwachsene Blinde


293 Euro für Blinde unter 18 Jahren


290 Euro für erwachsene Blinde in Heimen


145 Euro für minderjährige Blinde in Heimen


Kein Sehbehindertengeld, aber Bestandsschutz für frühere Empfänger von Sehschwachenhilfe


Sachsen:

Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 14.12.2001


333,-- Euro für Blinde ab dem 14. Lebensjahr


166,50 Euro für Blinde unter 14 Jahren (keine Leistung vor dem 1. Lebensjahr)


166,50 Euro für erwachsene Blinde in Heimen


83,25 Euro für minderjährige Blinde in Heimen


Hochgradig Sehbehinderte (Visus 1/20) erhalten 52 Euro, Kinder von 1 bis 14 Jahren bekommen 75%, Heimbewohner die Hälfte


Sachsen-Anhalt:

Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt vom


19.6.1992


350 Euro für erwachsene Blinde


175 Euro für Blinde unter 18 Jahren, bei Heimbewohnern Kürzung auf die Hälfte, es sei denn, der Betreffende trägt die Heimkosten überwiegend selbst 175 für erwachsene Blinde in Heimen


87,50 Euro für minderjährige Blinde in Heimen.


Sehbehindertengeld: 41 Euro bei einem Visus von 1/20


Schleswig-Holstein:

Gesetz über Landesblindengeld vom 12.5.1997


450 Euro für erwachsene Blinde


225 Euro für Blinde unter 18 Jahren


225 Euro für erwachsene Blinde in Heimen


112,50 Euro für minderjährige Blinde in Heimen


Sehbehindertengeld: -


Thüringen:

Thüringer Gesetz über das Blindengeld in der Fassung vom 7.9.1998


486 Euro für erwachsene Blinde


243 Euro für Blinde unter 18 Jahren


243 Euro für erwachsene Blinde in Heimen


121,50 Euro für minderjährige Blinde in Heimen


Blinde erhalten vom 14. Lebensjahr an 408 Euro (in Heimen 204 Euro), wenn sie die Leistung vor dem 1.8.1998 beantragt haben.



Sehbehindertengeld: -


Alles andere als leicht zu merken, nicht wahr. Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, alle Werte richtig zu ermitteln, doch im wesentlichen dürften sie korrekt sein.

Eines noch: Der Antrag auf Blindenhilfe gemäß BSHG wird, abhängig von der attestierten Blindheit einerseits und den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen andererseits, entweder positiv oder negativ beschieden. "Ein bischen schwanger geht nicht" und auf einen Teilbetrag kann man entsprechend nicht hoffen.


In diesem Sinne!

Michael Herbst
DVBS Öffentlichkeitsarbeit


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