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Liebe Leserinnen und Leser !
nur noch sechs von 16 Bundesländern zahlen ein Landesblindengeld, das in seiner Höhe dem des Bundessozialhilfegesetzes (§ 67 BSHG) entspricht. Wissenswert für all jene, die über ein vergleichsweise geringes Einkommen und wenig Erspartes verfügen: Sie können einen Antrag beim örtlichen Sozialamt stellen und erhalten wohlmöglich den Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Landesblindengeld und der BSHG-Blindenhilfe gezahlt. Die Einkommensgrenzen sind dabei von der jeweiligen Lebenssituation abhängig, überraschenderweise gar nicht sehr niedrig, und müssen im Einzelfall geprüft werden. Die Summe des Ersparten sollte 4.000 Euro nicht übersteigen, doch hier gibt es Ausnahmen z.B. bei selbstgenutzten Wohneigentum. Vorsicht: Das Antragsverfahren ist ziemlich aufwendig. Doch davon ein andernmal.
Nachfolgend haben wir zusammengestellt, auf welcher Gesetzesgrundlage in den einzelnen Bundesländern einkommensunabhängiges Landesblindengeld in welcher monatlichen Höhe gezahlt wird.
Übersicht über Blindengeld und verwandte Leistungen
Stand: 8.7.2003
Baden-Württemberg:
Gesetz über die Landesblindenhilfe vom 8.2.1972
409,03 Euro für erwachsene Blinde
204,52 Euro für Blinde unter 18 Jahren
204,52 Euro für erwachsene Blinde in Heimen
102,26 Euro für minderjährige Blinde in Heimen
Sehbehindertengeld: -
Bayern:
Bayerisches Blindengeldgesetz vom 7.4.1995
585,-- Euro für erwachsene Blinde
585,-- Euro für Blinde unter 18 Jahren
289,50 Euro für erwachsene Blinde in Heimen
289,50 Euro für minderjährige Blinde in Heimen
Sehbehindertengeld: -
Berlin:
Gesetz über Pflegeleistungen vom 22.12.1994
585 Euro für erwachsene Blinde
585 Euro für Blinde unter 18 Jahren
290 Euro für erwachsene Blinde in Heimen
290 Euro für minderjährige Blinde in Heimen
Sehbehindertengeld: 119,64 Euro, bei Heimbewohnern Kürzung auf 59,82 Euro
Brandenburg:
Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte vom 17.12.1996
268 Euro für erwachsene Blinde
134 Euro für Blinde unter 18 Jahren
Heimbewohner erhalten kein Blindengeld
Sehbehindertengeld: -
Bremen:
Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte vom 27.4.1984
340 Euro für erwachsene Blinde
170 Euro für Blinde unter 18 Jahren
170 Euro für erwachsene Blinde in Heimen
85 Euro für minderjährige Blinde in Heimen
Sehbehindertengeld: -
Hamburg:
Gesetz über die Gewährung von Blindengeld vom 19.2.1971
585 Euro für erwachsene Blinde
289,50 Euro für Blinde unter 18 Jahren
289,50 Euro für erwachsene Blinde in Heimen
145 Euro für minderjährige Blinde in Heimen
Sehbehindertengeld: -
Hessen:
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 25.10.1977
585 Euro für erwachsene Blinde
289,50 Euro für Blinde unter 18 Jahren
289,50 Euro für erwachsene Blinde in Heimen
144,75 Euro für minderjährige Blinde in Heimen
Sehbehindertengeld: Hochgradig Sehbehinderte erhalten 30% des Blindengeldes
Mecklenburg-Vorpommern:
Gesetz über Landesblindengeld vom 31.1.1992
546,10 Euro für erwachsene Blinde
273,05 Euro für Blinde unter 18 Jahren
273,05 Euro für erwachsene Blinde in Heimen
136,53 Euro für minderjährige Blinde in Heimen
Sehbehinderte mit einem Visus von 1/20 erhalten ein Sehbehindertengeld in Höhe von 25% des Blindengeldes (= 136,53 Euro für Erwachsene / 68,27 Euro für Minderjährige). Bei Heimunterbringung verringert sich dieser Satz auf 5 % (= 27,31 Euro / 13,65 Euro). Bei Aufenthalt in teilstationären Einrichtungen beträgt er 15% (81,92 Euro / 40,96 Euro).
Niedersachsen:
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 18.1.1993
502 Euro für erwachsene Blinde
251 Euro für Blinde unter 18 Jahren
251 Euro für erwachsene Blinde in Heimen
125,50 Euro für minderjährige Blinde in Heimen
Sehbehindertengeld: -
Nordrhein-Westfalen:
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25.11.1997
585 Euro für Blinde bis 60 Jahren,
473 Euro für Blinde über 60 Jahren
290 Euro für Blinde unter 18 Jahren
236,50 für Blinde in Heimen
77 Euro für hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
Rheinland-Pfalz:
Landesblindengeldgesetz vom 28.3.1995
410 Euro für erwachsene Blinde
529,-- Euro bei Anträgen, die bis zum 30.4.2003 gestellt wurden (Bestandsschutz)
205 Euro für Blinde unter 18 Jahren
Heimbewohner erhalten kein Blindengeld
Sehbehindertengeld: -
Saarland:
Gesetz über die Gewährung einer Blindheitshilfe vom 20.4.1982
585 Euro für erwachsene Blinde
293 Euro für Blinde unter 18 Jahren
290 Euro für erwachsene Blinde in Heimen
145 Euro für minderjährige Blinde in Heimen
Kein Sehbehindertengeld, aber Bestandsschutz für frühere Empfänger von Sehschwachenhilfe
Sachsen:
Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 14.12.2001
333,-- Euro für Blinde ab dem 14. Lebensjahr
166,50 Euro für Blinde unter 14 Jahren (keine Leistung vor dem 1. Lebensjahr)
166,50 Euro für erwachsene Blinde in Heimen
83,25 Euro für minderjährige Blinde in Heimen
Hochgradig Sehbehinderte (Visus 1/20) erhalten 52 Euro, Kinder von 1 bis 14 Jahren bekommen 75%, Heimbewohner die Hälfte
Sachsen-Anhalt:
Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt vom
19.6.1992
350 Euro für erwachsene Blinde
175 Euro für Blinde unter 18 Jahren, bei Heimbewohnern Kürzung auf die Hälfte, es sei denn, der Betreffende trägt die Heimkosten überwiegend selbst 175 für erwachsene Blinde in Heimen
87,50 Euro für minderjährige Blinde in Heimen.
Sehbehindertengeld: 41 Euro bei einem Visus von 1/20
Schleswig-Holstein:
Gesetz über Landesblindengeld vom 12.5.1997
450 Euro für erwachsene Blinde
225 Euro für Blinde unter 18 Jahren
225 Euro für erwachsene Blinde in Heimen
112,50 Euro für minderjährige Blinde in Heimen
Sehbehindertengeld: -
Thüringen:
Thüringer Gesetz über das Blindengeld in der Fassung vom 7.9.1998
486 Euro für erwachsene Blinde
243 Euro für Blinde unter 18 Jahren
243 Euro für erwachsene Blinde in Heimen
121,50 Euro für minderjährige Blinde in Heimen
Blinde erhalten vom 14. Lebensjahr an 408 Euro (in Heimen 204 Euro), wenn sie die Leistung vor dem 1.8.1998 beantragt haben.
Sehbehindertengeld: -
Alles andere als leicht zu merken, nicht wahr. Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, alle Werte richtig zu ermitteln, doch im wesentlichen dürften sie korrekt sein.
Eines noch: Der Antrag auf Blindenhilfe gemäß BSHG wird, abhängig von der attestierten Blindheit einerseits und den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen andererseits, entweder positiv oder negativ beschieden. "Ein bischen schwanger geht nicht" und auf einen Teilbetrag kann man entsprechend nicht hoffen.
In diesem Sinne!
Michael Herbst
DVBS Öffentlichkeitsarbeit
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