AGS - Die Rechtsstellung hochgradig Sehbehinderter in Deutschland im Verhältnis zur derjenigen der Blinden
Thomas Drerup, Deutscher Blindenverband Bonn, den 26.9.1995
(Diese Aufstellung wurde erstmals am 26.3.1992 erstellt und zwar aufgrund eines Beschlusses des a.o. Verbandstags des DBV vom Sept. 1991. Die Aufstellung wurde mit Mitteilungen der Rechtsabtei lung Nr. 811992 den DBV-Landesvereinen zuge schickt. Die vorliegende Version ist eine auf den Stand vom 1.7.1995 gebrachte und ergänzte Fassung.)
I. Allgemeines
Das deutsche Schwerbehindertenrecht einschließlich der vom Bundesarbeitsministerium herausge gebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) unterscheidet zwischen Blinden und hochgradig Sehbehinderten. Unterscheidungskriterium ist die Sehschärfe bzw. die Kombination von geringer Sehschärfe und Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes. Als Blinde gelten Personen mit einer Sehschärfe bis 1/50, als hochgradig Sehbehinderte Personen mit einer Sehschärfe bis 1/20 (jeweils mit Korrektur auf dem besseren Auge). Die Kombinationsfälle sind bei der Feststellung der Blindheit in einer Tabelle festgelegt (bei der Feststellung der hochgradigen Sehbehinderung gibt es eine solche Tabelle nicht (in der DDR hingegen regelte die Tabelle auch die Fälle der Blindengeldstufe 1 = hochgradig Sehschwache). Ohne Bedeutung ist bei der Einstufung als blind oder hochgradig sehbehindert das Vorliegen anderer Behinderungen. Zwar kann sich bei einer Mehrfachbehinderung die Einstufung in eine höhere Pflegegeldstufe ergeben jedoch sind die Zuordnungen zu den Gruppen blind" oder hochgradig sehbehindert" davon nicht betroffen. Die Rechtsprechung hat es ausdrücklich abgelehnt, einen hochgradig Sehbe hinderten mit zusätzlichen körperlichen Behinderungen einem Blinden gleichzustellen und das Merkzeichen Bl und den Anspruch auf Blindengeld zuzuerkennen.
Blinde und hochgradig Sehbehinderte erhalten jeweils einen GdB von 100 zuerkannt. Hochgradig Sehbehinderte erhalten das Merkzeichen H und sind damit in den meisten Fällen, namentlich im Steuerrecht, den Blinden gleichgestellt. Die Merkzeichen G und B (Gehbehinderung und Erforderlichkeit der Begleitung) und RF erhalten auch schon Sehbehinderte, das heißt: Personen mit einem allein wegen der Sehbehinderung gewährten GdB 70 bzw. 60 (entspricht Sehschärfe 1/10 und 1/6). Der Hauptfall der Trennung zwischen Blinden und hochgradig Sehbehinderten liegt in der Beschränkung des Blindengeldes auf die Blinden. Unterschiede ergeben sich ansonsten nur in folgenden Bereichen:
- Die kostenlosen Beförderung des Blindenbegleiters auf Bahnfahrten ins europäische Ausland gilt nur für Blinde. (Dies gilt aber praktisch nur für die Deutschen, die einen engen Blindheitsbegriff haben, siehe unten.)
- Die Parkerleichterungen stehen nur Schwerbehinderten mit den Merkzeichen aG und BI zu.
- Die Anerkennung von Blindenwerkstätten setzt die Beschäftigung ausschließlich Blinder voraus.
- Gemäß § 76 Abs. 2a BSHG werden erwerbs tätigen (!) Blinden Abschläge beim sozialhilferelevanten Einkommen gewährt.
- Die an Kriegs- und Berufsunfallblinde gewährten Pauschalleistungen nach § 14 BVG (Begleitergeld, das auch an Nicht-Führhundhalter gewährt wird) und § 15 BVG (Kleiderverschleißzulage) erhalten nur Blinde.
Ein jeweils anderer Blindheitsbegriff gilt im Schulrecht, und in der Straßenverkehrszulassungsordnung (§ 2 StVZO).
II. Übersicht über Blindengeldleistungen an hochgradig Sehbehinderte
Der Beschränkung des Blindengeldes auf Blinde ist die Regel. Die Ausnahmen sind die folgenden:
A. Bundesrecht
- Versorgungsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz:
Gemäß § 35 BVG in Verbindung mit Nr. 50 Abs. 11 der vom BMA herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) erhalten hochgradig Sehbehinderte (Sehschärfe bis 1/20 und gleichzuachtende" Fälle, (in Nr. 23 AHP nicht im Einzelnen definiert) eine Pflegezulage nach Stufe 1. Voraussetzung für die Stufe 1 ist die Hilfslosigkeit" nach denselben Kriterien, nach denen das Merkzeichen H im Behindertenausweis vergeben wird. Die Pflegezulage wird jährlich angepaßt. Sie beträgt seit 1.7.1995: 469 DM.
- Berufsunfallopfer nach der Reichsversicherungordnung:
Beim Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO gibt es vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Rundschreiben vom 23.2.1986 - BV 10/86 - für verbindlich erklärte Anhaltspunkte für die Bemessung von Pflegegeld". Danach gehö ren Blinde in die Kategorie E und erhalten 60 % des Höchstbetrages. Eine Aussage über Sehbe hinderte gibt es in den genannten Anhaltspunkten nicht, da diese, beim Höchstbetrag = Kategorie A beginnend, nicht beim Mindestbetrag (etwa 25% des Höchstbetrages), sondern schon bei Kategorie F (50% des Höchstbetrages) enden. Leistungen nach § 558 RVO werden gewährt bei Hilfslosigkeit", welche wie folgt definiert wird: Hilflos ist ein Verletzter, wenn er in regelmäßiger Wiederkehr, wenn auch nicht notwendigerweise an jedem Tage, für zahlreiche Verrichtungen des Lebens ganz oder in erheblichem Umfange der Hilfe anderer bedarf". Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf den ähnlich, aber nicht gleich lautenden § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG (Lauterbach, Unfallversicherung Anm. 6 zu § 558 RVO). Demnach dürfte davon auszugehen sein, daß die versorgungsrechtliche Regelung und die vom BMA herausgegebenen AHP in soweit auch auf den § 558 RVO übertragbar sind. Hochgradig Sehbehinderte würden danach den Mindestbetrag erhalten. Er beträgt seit 1.7.1995 im alten Bundesgebiet 527 DM, im Beitrittsgebiet 410 DM.
- Am 1.1.1992 weggefallen ist das Blindengeld nach übernommenem DDR-Recht. Danach betrug das Blindengeld zuletzt: 30 DM in Stufe 1 = hochgradig Sehschwache (1/25 Sehvermögen und weniger bei voller Korrektur). Anspruchsberechtigt waren nur Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei zusätzlichen Behinderungen erhielten hochgradig Sehschwache 50 DM (Stufe IV), 120 DM (Stufe V) oder 180 DM (Stufe VI). In Stufen IV bis VI erhielten auch Kinder zwischen 6 und 16 das Blindengeld, allerdings auf die Hälfte gekürzt. Lebte der Berechtigte im Heim, wurde der halbe Betrag ausgezahlt. Bei Kindern im Heim entfiel die Leistung.
- Das BSHG kennt keine Geldleistung an hochgradig Sehbehinderte.
Blindenhilfe, § 67 BSHG, wird bekanntlich erst an Blinde gewährt: Bei Sehbehinderten mit zusätzlichen Behinderungen, oder besser gesagt: bei Pflegebedürftigen, die auch noch sehbehindert sein können, kommen Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe nach nach § 69a BSHG in Betracht.
B. Landesrecht
- Berlin
Hochgradig Sehbehinderte (Sehschärfe nicht mehr als 1/20 und gleichzuachtende Fälle (Formulierung wie in Nr.23 AHP) erhalten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LPfIG ein Pflegegeld entsprechend Stufe 1 des § 35 BVG, und zwar 468 DM. Bei Heimunterbringung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LPfIG die Kürzung bis auf 50 % vorgesehen.
- Hessen
Nach § 2 Abs. 3 des hessischen Landesblmdengeldgesetzes erhalten Wesentlich Sehbehinderte" (= Sehschärfe nicht mehr als 1/20 und gleichzuachtende Fälle) 30 % des Blindengeldes, das an die Pflegezulage nach § 35 BVG angekoppelt ist: § 2 Abs. 2, welcher bei wesentlich Sehbehinderten sinngemäß gilt, sieht die Kürzung bis auf die Hälfte des Betrages beim öffentlich-rechtlich finanzierten Heimaufenthalt vor. Auch Abs. 1 dürfte sinngemäß gelten - obwohl ein Hinweis offensichtlich vergessen wurde - ; danach erhalten Personen bis zum Vollendung des 18. Lebensjahres nur den halben Betrag. Bei volljährigen wesentlich Sehbehinderten beträgt das Blindengeld ab 1.7.1995 30% von 1133 DM = 377,60 DM.
- Nordrhein-Westfalen
In NRW gibt es die Landeshilfe für hochgradig Sehschwache, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Runderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1.7.9.1980 (MB1 NW S.2244) geändert durch RdErl vom 1.6.1994 (MBI NW S.702). Als sehschwach gelten Personen mit Sehschärfe bis 1/20 und gleichzuachtende Fälle. Die Leistung ist abhängig von Einkommen (Verweisung auf § 79 Abs. 1 und 3 BSHG) und Vermö gen (Verweisung auf § 88 BSHG) und wird freiwillig, also nicht aufgrund einer Rechtspflicht erbracht. Der Höchstbetrag der Landeshilfe ist auf 120 DM festgesetzt. Er ist nicht dynamisiert. Der Runder laß gilt nur noch bis 31.12.1999.
- Saarland
Hier gibt es heute keine Leistungen an hochgradig Sehbehinderte mehr, aber nach § 9 des saarländi schen Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe gibt es einen Bestandsschutz für frühere Empfänger von Sehschwachenhilfe. Der Umfang dieser Leistung ist mir nicht bekannt.
- Mecklenburg-Vorpommern
Hochgradig Sehbehinderte (mit Sehvermögen von weniger als 1/25") erhalten ein Blindengeld von 25 % des vollen Betrages. Das sind bei Erwachse nen 210 DM.
- Sachsen
Das Blindengeldgesetz enthält in Bezug auf hochgradig Sehbehinderte eine bis 31.12.1996 befriste te Bestandsschutzregelung für ehemalige Empfänger von DDR-Blindengeld (siehe oben A.3). Geplant ist eine Erweiterung auch auf Neufälle und eine Erhöhung des Betrages auf 100 DM ab 1.1.1996.
- Sachsen-Anhalt
Hochgradig Sehbehinderte (Visus bis 1/20, also abweichend vom alten DDR-Recht) erhalten 30 DM.
C. Vergleichende Übersicht über Leistungen
Vergleichende Übersicht über Leistungen jeweils an volljährige hochgradig Sehbehinderte und an Blinde, Stand 1.7.1991, gegenübergestellt sind nur gleiche Leistungen, Leistungen nach § 14 und 15 BVG und Invalidenrenten nach DDR-Recht sind nicht berücksichtigt:
| hochg. Sehbeh. | Blinde | %-Satz |
| Kriegsopfer | 469,00 DM | 1.133,00 DM | 41,3 |
| Berufsunfallopfer West | 527,00 DM | 1.263,60 DM | 42,4 |
| Berufsunfallopfer Ost | 410,00DM | 985,20 DM | 41,6 |
| Berlin | 468,00 DM | 1.133,00 DM | 41,3 |
| Hessen | 377,60 DM | 1.133,00 DM | 30,0 |
| NRW | 120,00 DM | 1.036,00 DM | 11,5 |
| Mecklenbg.-Vorp. | 210,00 DM | 840,00 DM | 25,0 |
| Sachsen | 30,00 DM | 600,00 DM | 5,0 |
| Sachsen-Anhalt | 30,00 DM | 840,00 DM | 3,5 |
D. Zum Vergleich ausländische Regelungen
Eine Zusammenstellung der Blindengeldleistungen, an der die Sozialrechtskommission der EBU arbeitet und auf die ich schon seit langem warte, steht immer noch aus. Eine solche Zusammenstellung unterliegt aber auch der enormen Schwierigkeit, in den höchst unterschiedlichen sozialen Systemen Vergleichbares zu finden. Die Funktionen von Sozialleistungen werden einmal stark differenziert:, ein anderes Mal überlappen sie sich. Bestes Beispiel sind die Regelungen in der ehemaligen DDR über Blindengeld und Invalidenrente, die nur im Gesamtzusammenhang zu verstehen sind und bei deren teilweiser Übernahme in das westdeutsche System ein Wust von Mißverständnissen aufgetreten ist. Auch in vielen anderen europäischen Ländern sind rentenrechtliche Regelungen, die nach unserem Verständnis nur der Absicherung des Lebensunterhalts dienen, kombiniert mit der Kompensation von Sonderbelastungen, denen Blinde und/oder andere Schwerbehinderte unterworfen sind. Ein reines" Blindengeld ist eher die Ausnahme. Der Enzyklopädie von Scholler und dem Tagungsbericht der Sozialrechtskonferenz der EBU 1987 in Paris lassen sich folgende Informationen entnehmen:
- Dänemark:
Blindheit wird angenommen bei Personen mit Seh schärfe bis 6/60. Blinde erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Invalidenrente, wenn nicht, dann eine Leistung zur Kompensation von Mehrausgaben.
- Finnland:
Blinde Arbeitnehmer erhalten Blindengeld, blinde Kinder eine finanzielle Unterstützung, ältere Blinde eine Rente, die die Sozialhilfe aufstockt. (Keine Angaben über Definition der Blindheit, vermutlich aber nicht so eng wie in Deutschland.)
- Frankreich:
Als Blinde gelten Personen mit Sehschärfe bis 1/20, als Sehbehinderte solche mit Sehschärfe bis 1/10. Meines Wissens gibt es ein Blindengeld von beachtlicher Höhe, mit dem aber nur die S.M.l.C. (= Hilfe zum Lebensunterhalt) je nach Einkommenslage aufgesteckt wird (im Prinzip vergleichbar dem früheren § 24 BSHG)
- Großbritannien:
Als Blinde gelten Personen mit Sehschärfe bis 3/60. Für Blinde gibt es Sozialleistungen nach einem stark differenzierendem System, z.B. Leistungen für die Kosten notwendiger Begleitung oder bei Immobilität (in erster Linie für Rollstuhlfahrer, aber auch für andere Behinderte). Die medizinischen und anderen Voraussetzungen für diese Leistungen sind sehr eng; Personen über 66 kön nen z.B. kein Begleitergeld mehr bekommen. Es gibt auch ein reines" Blindengeld, das aber mit 1.25 Pfund (keine 5 DM) wöchentlich und seit Jahren unverändert sehr gering ist.
- Irland:
Blind ist, wer eine so geringe Sehkraft besitzt, daß er seine frühere oder eine andere Tätigkeit nicht ausüben kann. Vom 21. Lebensjahr an wird eine einkommensabhängige Blindenrente gewährt.
- Island:
Als Blinde gelten Personen mit Sehschärfe bis 6/60. Jeder Behinderte bekommt vom Staat eine Rente.
- Italien:
Als Blinde gelten Personen mit Sehschärfe bis 3/60. Es gibt eine Blindenrente und ein Begleitergeld.
- Luxemburg:
Als Sehgeschädigte" gelten Personen mit Sehschärfe bis 1/10. Jeder Blinde erhält aus dem Nationalen Solidaritätsfonds eine monatliche Pau schale zur Deckung blindheitsbedingter Sonderausgaben. Sie betrug 1989 7.578 Fr.; Jugendliche bis 18 erhalten die Hälfte.
- Malta:
Blindheitsdefinition nicht bekannt. Alle Blinden über 14 erhalten eine monatliche Beihilfe von 58 Lm.
- Niederlande:
Es gibt keine eindeutige Blindheitsdefinition. Ein Gesetz spricht von Blinden als Personen, die entweder infolge völliger Lichtlosigkeit oder einer Einschränkung der Sehschärfe unfähig sind, ihren Lebensunterhalt in einem Beruf zu verdienen, der das Augenlicht voraussetzt. Ein Blindengeld gibt es nicht.
- Norwegen:
Als Blinde gelten Personen, die infolge einer Einschränkung der Sehkraft unfähig sind, sich ohne sehende Begleitung zurechtzufinden bzw. Finger in einer Entfernung von mehr als einem Meter bei guter Beleuchtung vor einem dunklen Hintergrund zu zählen. Blinde erhalten vom Staat ein Pflegegeld.
- Österreich:
Früher wurde nach regional unterschiedlichen Landesgesetzen eine gestaffelte Blindenbeihilfe für Vollblinde und praktisch Blinde und für schwerst Sehbehinderte bzw. hochgradig Sehbehinderte gezahlt. Diese Leistungen wurden ab 1993 ersetzt durch Pflegegelder der staatlichen Pflegeversicherung. Weiterhin unklar ist die begriffliche Abgren zung zwischen blind und hochgradig sehbehindert:. Es wird offenbar nicht an den gemessenen Visus-Wert, sondern an einer Beurteilung der Behinde rungsfolgen angeknüpft.
- Schweden:
Nach behördlichen Richtlinien gelten als Orientierungsblinde" Personen mit Sehschärfe bis 1/50. Es gibt eine Invalidenzulage, für Eltern, die ihr Kind zu Hause pflegen, einen Pflegebeitrag.
- Schweiz:
Blinde (bis Sehschärfe 1/10) und hochgradig Seh schwache (bis Sehschärfe 5/10) können eine Hilflosenentschädigung und andere Fürsorgeleistun gen beantragen.
- Spanien:
Als Blinde gelten Personen mit Sehschärfe bis 1/10. Kein staatliches Blindengeld, sondern Lei stungen der ONCE.
III. Statistik
Wenn Leistungen für die hochgradig Sehbehinderten gefordert werden, ist es wichtig zu wissen, wie groß dieser Personenkreis ist. Da sich die Forderungen orientieren an Leistungen für Blinde, genügt es, das Zahlenverhältnis Blinde - hochgradig Seh behinderte festzustellen. Am einfachsten ist dies aufgrund der Zahlen, die uns aus den Ländern vor liegen, in denen bereits Leistungen an hochgradig Sehbehinderte gewährt werden.
Der DBV spricht in Presseverlautbarungen von 155.000 Blinden in Deutschland und von 500.000 Sehbehinderte". Damit sind Personen mit Visus unter 1/10 gemeint.
Vergleicht man Statistiken aus Bayern, wonach 0,55 % der über 60jährigen blind sind, und aus Hamburg, wonach 8 % der über 60jährigen stark sehbehindert" sind, müßte man zu einer extrem hohen Zahl von stark Sehbehinderten kommen, die 16x über der der Blinden liegt. Vor solchen Schlußfolgerungen ist jedoch zu warnen. Verläßlicher erscheint mir die Statistik des Statistischen Landesamts Schleswig-Holstein (Stand. 31.12.1991): Danach leben in Schleswig-Holstein 2005 Blinde, 1255 hochgradig Sehbehinderte und 5311 sonstige Sehbehinderte. Dem entspricht in etwas die mir mündlich gegebenen Aussagen aus Hessen, wo nach dort etwa 7.500 Blinde und 3500 hochgradig Sehbehinderte Blindengeld erhalten.
Die hochgradig Sehbehinderten haben danach unter der Bevölkerungsgruppe der Blinden und hochgradig Sehbehinderten einen Anteil von 32 bis 39 %. Oder anders ausgedrückt: Auf 100 Blinde kommen 46 bis 62 hochgradig Sehbehinderte.
Es müßte noch geklärt werden, wieviele von den hochgradig Sehbehinderten Heimbewohner sind, d.h. ob der Anteil der Heimbewohner bei den hochgradig Sehbehinderten gleichhoch ist wie bei den Blinden. Auch die Altersverteilung, die von der der Blinden abweichen könnte, könnte eine geringfügige Rolle spielen.
Arbeitsgemeinschaft der Sehbehinderten