



Dies sind mit Stand vom Januar 1999 die Fachausschüsse für die Belange Sehbehinderter (FBS), für Informations- und Telekommunikationssysteme (FIT), für allgemeine Hilfsmittel (GFaH) und Umwelt und Verkehr (GFUV)
Die Gemeinsamen Fachausschüsse (Gfa) sind unselbständige Gremien. Sie sind als beratende Gremien der Verbände nicht rechtsfähig. Die Gfa werden von den an ihnen beteiligten Verbänden eingesetzt.
Der FBS ist eingesetzt worden vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV), Deutschen Verein der Blinden- und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS), der Pro Retina Deutschland (PRDV), vom Bund zur Förderung Sehbehinderter (BFS) und Verband der Blinden- und Sehbehindertenpädagogen (VBS).
Der FIT ist eingesetzt worden vom DBSV, DVBS, Bund der Kriegsblinden Deutschlands (BKD), der Interessengemeinschaft Sehgeschädigter Computerbenutzer (ISCB), der PRDV und dem VBS.
Der GFaH ist eingesetzt worden vom DBSV, DVBS, BKD und VBS.
Der GFUV ist eingesetzt worden vom DBSV, DVBS, der PRDV, dem VBS und der Berufsvereinigung der Orientierungs- und MobilitätslehrerInnen für Blinde und Sehbehinderte (BOMBS).
Über die Einberufung weiterer Gfa entscheidet der Verband, welcher den neuen Fachausschuß organisatorisch betreuen soll (regieführender Verband) im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Verbänden. Bei Zustimmung erfolgt die Absprache über Einberufung, Anzahl der Ausschußmitglieder und Inhalt der Ausschußarbeit zwischen den zu beteiligenden Verbänden.
Für den FIT, den GFaH und den GFUV ist der DBSV regieführender Verband, für den FBS ist dies der DVBS. Die beteiligten Verbände unterstützen die Ausschußarbeit finanziell durch einen einvernehmlich festgelegten Jahresbeitrag, der an den regieführenden Verband zur Deckung entstehender Kosten überwiesen wird.
Mitglieder der Gfa sind Delegierte der an dem jeweiligen Ausschuß beteiligten Verbände. Verbände, die einen oder mehrere Vertreter in einen Gfa entsenden möchten, müssen einen Antrag auf Aufnahme in den Gfa stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des regieführenden Verbandes im Einvernehmen mit den übrigen am Ausschuß beteiligten Verbänden. Eine Zustimmung oder Ablehnung des Antrags kann in begründeten Einzelfällen durch den Vorstand des regieführenden Verbandes im Einvernehmen mit den übrigen am Ausschuß beteiligten Verbänden widerrufen werden. Bei Zustimmung erhält ein neu in die Ausschußarbeit eintretender Verband diese Geschäftsordnung. Mit Nennung eines bzw. einer Delegierten oder mehrerer Delegierter hat er dieser Geschäftsordnung zugestimmt.
Ein Rücktritt eines Verbandes aus einem Gfa ist jederzeit möglich.
Die Ausschußmitglieder sind mit Ausnahme der Vorsitzenden ausschließlich Delegierte ihres jeweiligen Verbandes; sie haben nur als Delegierte, jedoch nicht in eigener Person Rechte und Pflichten gegenüber ihrem entsendenden Verband und dem regieführenden Verband.
Ein Gemeinsamer Fachausschuß wird aufgelöst, wenn alle beteiligten Verbände dies beschließen. Er ist automatisch aufgelöst, wenn nur noch Delegierte eines Verbandes in ihm vertreten sind und die übrigen Verbände nicht in angemessener Frist neue Delegierte benennen.
Die Mitglieder der Gfa werden von den jeweiligen Verbänden benannt, die sie als Delegierte im Ausschuß vertreten. Sie werden für den Zeitraum von vier Jahren in den Gfa delegiert, wobei sich ihre Mitgliedschaft automatisch verlängert, wenn der entsendende Verband keine gegenteilige Mitteilung an den regieführenden Verband richtet. Eine Neu- oder Umbesetzung der Gfa erfolgt turnusgemäß im Jahr nach einem ordentlichen DBSV-Verbandstag. Die Mitglieder der Gfa verpflichten sich, regelmäßig an den Sitzungen teilzunehmen und Arbeitsaufträge im Rahmen der Ausschußarbeit und ihrer Möglichkeiten zu übernehmen sowie ihren Verband über Beschlüsse zu informieren, die von dem jeweiligen Fachausschuß gefaßt wurden. Ein Verband kann ein delegiertes Gfa-Mitglied jederzeit abberufen und einen anderen Delegierten bzw. eine andere Delegierte als seinen Vertreter bestimmen.
Die Gfa leisten inhaltliche Arbeit zu ihrem jeweiligen Fachgebiet, um die Vorstände der beteiligten Verbände bei der Bewältigung des entsprechenden Sachgebietes qualifiziert zu beraten. Die Gfa erarbeiten hierbei insbesondere
Sie informieren die Vorstände über Entwicklungen, Trends, Gefahren und Chancen, die sich für Blinde und Sehbehinderte ergeben.
Die Gfa führen Schriftverkehr zu ihrem jeweiligen Fachgebiet. Sie können sich hierzu an Organisationen, Einrichtungen, Unternehmen und Personen wenden. Die Korrespondenz erfolgt jedoch in der Regel über die Geschäftsstelle des regieführenden Verbandes.
Die Gfa können Beschlüsse fassen und diese dem Vorstand des regieführenden Verbandes und den Vorständen der übrigen beteiligten Verbände als Vorschläge unterbreiten, sofern die Beschlüsse mehrheitlich von den Ausschußmitgliedern gefaßt wurden.
Die Gfa können zu ihren Sitzungen Referenten einladen. Die Kosten hierfür müssen den diesbezüglichen Richtlinien des regieführenden Verbandes entsprechen. Übersteigen die Kosten den Rahmen, der durch die von den beteiligten Verbänden erstattete jährlichen Ausschußpauschale vorgegeben ist, so entscheidet bei Bedarf der regieführende Verband, der zur Deckung entstehender Kosten auch ein Umlageverfahren unter den beteiligten Verbänden vorschlagen kann.
Benötigt ein Gfa finanzielle Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben, so kann er diese beim regieführenden Verband beantragen, der zur Deckung entstehender Kosten auch ein Umlageverfahren unter den beteiligten Verbänden vorschlagen kann.
Gfa-Mitglieder können für den Ausschuß an relevanten Veranstaltungen teilnehmen, wobei in der Regel der delegierende Verband die Reisekosten gemäß seiner Reisekostenrichtlinien trägt.
Ausschußtätigkeiten, die finanzielle Relevanz haben, wie die Einladung von Referenten, Teilnahme an Veranstaltungen (mit Ausnahme der regulären Ausschußssitzungen) und sonstige finanzielle Mittel bedürfen in jedem Fall zumindest der Zustimmung durch den regieführenden Verband.
Die Gfa haben einen Leiter bzw. eine Leiterin, der bzw. die den Ausschuß als Ansprechpartner(in) vertritt und leitet. Die Mitglieder der Gfa schlagen ihre Leitung dem Vorstand des regieführenden Verbandes vor. Der Vorschlag ist den Vorständen der beteiligten Verbände bekanntzugeben. Wird von diesen innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe kein Einspruch erhoben, so ist die von den Ausschußmitgliedern vorgeschlagene Leitung in ihrem Amt bestätigt. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand des regieführenden Verbandes. Eine Amtsperiode beträgt vier Jahre. Sie kann vorher durch Rücktritt oder Abwahl mit der absoluten Mehrheit der Ausschußmitglieder beendet werden.
Die Abstimmungsmodalitäten für Beschlüsse und Vorschlag der Ausschußleitung bestimmen die Gfa selber.
Über Abstimmungen ist Protokoll zu führen; auch die vom Mehrheitsbeschluß abweichenden Meinungen sind auf Wunsch zu protokollieren. Meinungen, die nicht die Mehrheit im Fachausschuß finden, dürfen nicht als Votum des Gemeinsamen Fachausschusses ausgegeben werden.
Die Sitzung der Gfa findet nach Bedarf statt, in der Regel jedoch wenigstens zweimal im Jahr. Zur Sitzung lädt der Leiter bzw. die Leiterin schriftlich unter Vorlage einer vorläufigen Tagesordnung ein.
Über diese Sitzungen der Gfa ist innerhalb von acht Wochen ein Protokoll zu erstellen und an die Mitglieder des Gfa zu verschicken. Berichtigungs- und Ergänzungswünsche sind dann von diesen innerhalb eines Monats der Geschäftsstelle des regieführenden Verbandes bzw. dem Protokollanten oder der Protokollantin schriftlich mitzuteilen. Bezüglich aller unbeanstandet gebliebenen Punkte gilt das Protokoll nach Ablauf dieser Frist als genehmigt. Im übrigen werden die Beanstandungen dem Protokoll beigefügt und hierüber in der nächsten Ausschußsitzung entschieden. Das genehmigte Protokoll erhalten neben den Ausschußmitgliedern auch alle beteiligten Verbände.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist.
Der regieführende Verband ist der Ansprechpartner für den Leiter bzw. die Leiterin des Gemeinsamen Fachausschusses. Er versendet die Tagesordnungen, die Protokolle und andere relevante Papiere der Gfa auch an die beteiligten Verbände. Er genehmigt die Honorare für Referenten, Kosten für Teilnahme an Veranstaltungen und sonstige Kosten oder lehnt diese ab. Bei außergewöhnlich hohen oder strittigen Kosten kann er sich mit den anderen Verbänden beraten (siehe §4 Umlageverfahren).
Der regieführende Verband vertritt Beschlüsse der Gfa gemeinsam mit den übrigen beteiligten Verbänden gegenüber Verbänden, Organisationen, der Presse, Politik oder Unternehmen. Stimmt ein Verband einem Gfa-Beschluß nicht zu, hat er dies dem regieführenden Verband mitzuteilen.
Der regieführende Verband kann von seiner Rolle als organisierender Verband zurücktreten. In diesem Fall muß ein anderer der beteiligten Verbände die Regieführung übernehmen. Geschieht dies nicht, verliert der Ausschuß seinen Status als Gemeinsamer Fachausschuß.
Die Geschäftsordnung wird einvernehmlich von allen an den Gfa beteiligten Verbänden erlassen. Das gleiche gilt für Änderungen. Vor Erlaß oder Änderung der Geschäftsordnung sind die Gfa zu informieren und ihr Votum einzuholen.
Die DBSV-Geschäftsstelle aktualisiert die vorliegende Geschäftsordnung und bringt sie auf den jeweils gültigen Stand. Aktualisierungen, die sich durch neu gegründete oder aufgelöste Fachausschüsse, neu hinzugekommene oder zurückgetretene beteiligte Verbände in der Überschrift und § 1 ergeben, sind keine Satzungsänderungen, sondern redaktionelle Anpassungen, die nicht abstimmungsbedürftig sind.
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