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von Assessor Karl Thomas Drerup, Justitiar beim Deutschen Blindenverband
Mit diesem Beitrag sollen zunächst I. Vorgeschichte und Ziel des mit Gesetz vom 15.1.1991 (BGBl. I. S.46) eingeführten § 1610a BGB
dargestellt werden. Sodann soll II. die mit der Norm angesprochene Problematik aus rechtspolitischer und rechtssystematischer Sicht
untersucht werden. Die Schlußfolgerungen geben dann unter III. Antworten auf Fragen bei der praktischen Umsetzung der Norm. Schließlich
sollen noch IV. Einzelfragen im Kontext mit anderen Normen angesprochen werden.
I. Vorgeschichte
und Ziel des § 1610a BGB
Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil vom 16.10.1980 (1), wo es um die Frage der
Einbeziehung des Auslandszuschlags gemäß § 55 BBesG in das unterhaltspflichtige Einkommen ging, folgenden Grundsatz auf: "Die
Bestimmung einer Leistung zum Ausgleich besonderer Aufwendungen oder ähnlicher Verwendungszwecke führt nicht dazu, daß sie von
vornherein außer Ansatz zu lassen wäre; vielmehr kommt es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer
derartigen Zulage hat." Es folgte am 21.05.1980 ein Urteil (2), mit dem der BGH das Wohngeld dem unterhaltspflichtigen Einkommen
zuwies und zur Begründung ausführte,
- die in § 1 Wohngeldgesetz geregelte Zweckbestimmung lasse nicht
erkennen, daß die Leistung im Unterhaltsrecht außer Acht gelassen werden müsse,
- Wohngeld könne wegen gesetzlicher
Unterhaltsansprüche gemäß § 54 Abs. 3 SGB AT gepfändet werden,
- es sei anerkannt, daß das Gebot des Widerrufs
einer Bewilligung bei zweckwidriger Verwendung nicht gelte, wenn es zum Unterhalt eingesetzt werde (3).
Einen
entscheidenden Schritt vollzog der BGH sodann mit dem Urteil vom 21.1.1981 (4). Hierin verweist der BGH auf die beiden vorgenannten Urteile
und wendet den oben zitierten Grundsatz auf die Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz an - und somit erstmals auf eine
Leistung, die nicht an eine Erwerbstätigkeit oder an äußere Verhältnisse anknüpft, sondern an eine körperliche Behinderung. Diese Besonderheit
wird vom BGH jedoch nicht festgestellt. Daß der Einsatz der Grundrente zum Unterhalt zweckwidrig ist, wird vom BGH ausdrücklich bestätigt:
Die Grundrente habe eine immaterielle und eine wirtschaftliche Ausgleichsfunktion, aber nicht die Aufgabe, den allgemeinen Lebensunterhalt
des Beschädigten und seiner Familie sicherzustellen. Die Grundrente habe aber (wegen der freien Verfügbarkeit) die Eignung, die
Unterhaltsbedürfnisse des Beschädigten zu befriedigen. Es folgten Urteile des BGH (5), in denen diese Grundsätze auf die
Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 BVG, auf die Pflegezulage nach § 35 BVG und auf die Kleiderverschleißzulage nach
§ 15 BVG ausgedehnt wurden. Diese BGH-Rechtsprechung wurde Grundlage für eine Vielzahl von Verfahren, in denen überwiegend Blinde
mit ihren sehenden Partnern über den Umfang des für den Unterhalt einzusetzenden Teils des Blindengelds stritten. Die am 1.1.1982 jeweils
von den Oberlandesgerichten Hamm, Köln und Celle veröffentlichten unterhaltsrechtlichen Leitlinien (6) enthalten alle den Hinweis, Blindengeld
sei dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen. Die Verbände der Kriegsopfer und vor allem der Blinden protestierten und forderten mit
Eingaben eine Gesetzesänderung. Sie machten, gestützt auf Kritiken aus der Rechtsliteratur (7), geltend:
- Die
Rechtsprechung stehe im Widerspruch zum Zweck der Sozialleistung, sie mißachte den Willen des Gesetzgebers, die Leistung
ausschließlich dem Leistungsberechtigten zukommen zu lassen;
- sie zwinge
den Behinderten, den Nichtbehinderten an der Sozialleistung partizipieren zu lassen, ohne daß letzterer eine Gegenleistung
(Betreuung/Pflege) erbringe;
- dadurch würden öffentliche Gelder fehlgeleitet;
- der Nachweis der
Aufwendungen überfordere den Behinderten und greife unangemessen in seine Privatsphäre ein;
- die Urteile würden den
unterschiedlichen Verhältnissen vor und nach der Trennung der Ehepartner nicht gerecht;
- seien beide
Partner behindert, werde die behinderte Ehefrau benachteiligt;
- die Urteile
seien nicht vollstreckbar.
Auf der anderen Seite, vor allem aus dem Justizbereich (8), wurde vorgetragen:
- Der Sozialgesetzgeber habe darüber zu entscheiden, ob Körper- oder Gesundheitsschäden mit Mitteln der Allgemeinheit
kompensiert werden sollten, nicht jedoch darüber, inwieweit der Geschädigte solche Sozialleistungen mit seiner Familie teile.
- Da in Unterhaltsprozessen regelmäßig der Mangel zu verwalten sei, sei eine Einschränkung der zugriffsfähigen Mittel nicht
akzeptabel.
Zu der Gesetzesinitiative kam es, nachdem durch § 9 BErzGG (9) erstmals eine Sozialleistung dem
unterhaltsrechtlichen Zugriff weitgehend entzogen wurde und somit gewissermaßen der Damm gebrochen war und nachdem die Absicht
bekannt wurde, auch die Aufwandspauschale für Bundestagsabgeordnete dem unterhaltspflichtigen Einkommen zu entziehen (10).
Die nun im Gesetz getroffene Regelung ist ein Kompromiß: Die betreffenden Sozialleistungen werden im Grundsatz nicht dem
unterhaltspflichtigen Einkommen entzogen, § 1610a BGB spricht aber die gesetzliche Vermutung aus, daß die Kosten der Aufwendungen in
Folge eines Körper- oder Gesundheitsschadens nicht geringer sind als die Höhe der hierfür geleisteten Sozialleistungen. Aufgrund der
Verweisungen in §§ 1361 und 1571 BGB gilt diese Vermutung für das gesamte Unterhaltsrecht. Den betroffenen Behinderten (11)
soll die Regelung gemäß ihrer Begründung in mehrfacher Weise entgegenkommen (12):
- Künftig sollen die betreffenden
Sozialleistungen regelmäßig nicht mehr zum Unterhalt herangezogen werden, sondern nur noch in Einzelfällen, zB. dem, daß eine
Sozialleistung "nahezu unverbraucht" ist.
- Dem Behinderten wird im Streit um den behinderungsbedingten
Mehrbedarf die Beweisführung erleichtert. Einvernehmliche Lösungen werden damit leichter gemacht.
II. Die Problematik der Behandlung mehrbedarfsorientierter Sozialleistungen im Unterhaltsrecht
a) Die Anwendungsfälle
§ 1610a BGB bezieht sich auf "Sozialleistungen", die "für
Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens in Anspruch genommen" werden. Zur Beantwortung der Frage, um welche
Leistungen es sich im Einzelnen handelt, sei auf die Darstellung bei Scholler/Fuchs (13) verwiesen, die insoweit auch den Begriff
"mehrbedarfsorientierte Sozialleistungen" geprägt haben. Die Anrechnung dieser Sozialleistungen erfolgt sowohl in den Fällen, in
denen es um die Leistungsfähigkeit (§ 1603 und § 1581 BGB) eines unterhaltsverpflichteten Behinderten geht, also auch in den
Fällen, in denen die Bedürftigkeit (§ 1603 und § 1571 BGB) eines unterhaltsberechtigten Behinderten festzustellen ist. Ein Blick auf
die seit 1981 ergangenen und dem Deutschen Blindenverband bekanntgewordenen Urteile vermittelt eine merkwürdige Aufspaltung: Der
Bundesgerichtshof befaßte sich ausschließlich mit Fällen der Unterhaltsverpflichtung von Kriegsopfern gegenüber geschiedenen Ehefrauen. Die
Entscheidungen der anderen Gerichte hingegen betreffen überwiegend Klagen gegen unterhaltspflichtige Zivilblinde. Nur in Einzelfällen,
allerdings in den letzten Jahren zunehmend, ging es um Unterhaltsansprüche blinder Frauen und um Ansprüche von Kindern, die Blindengeld
oder wegen anderer Behinderungen Pflegegeld bezogen (14). Wie groß die Zahl der Fälle ist und vor allem welche Gruppen betroffen sind, ist
auch heute noch so gut wie unbekannt. Die offizielle Gesetzesbegründung (15) erweckt den Anschein, als ob Kriegsopferfälle im Vordergrund
stünden. Dies ist jedoch allein schon wegen der Altersstruktur in dieser Gruppe wenig wahrscheinlich. In dieser Gruppe treten allerdings die
spektakulären Fälle auf, eben jene, die den Weg zum Bundesgerichtshof gefunden haben; auf sie sind die Argumente der Justizseite nicht
selten fixiert. In der überwiegenden Zahl dürfte es sich aber eher um Bezieher von Blindengeld handeln. Indiz dafür ist, daß die Leitlinien der
Oberlandesgerichte jeweils allein diese Gruppe ansprechen. In der letzten Zeit mag sich die Verteilung aber insoweit geändert haben, als mit
der Ausdehnung der Rechtsprechung auch auf Leistungen der Sozialhil- fe (16) all jene Fälle in das Gesichtsfeld treten, wo für Pflegebe-
dürftige, meist geistig behinderte Kinder Pflegegeld nach § 69 BSHG geleistet wird und die unterhaltspflichtigen Väter ihre Verpflichtungen
daraufhin zu mindern versuchen.
b) Das Problem konkurrierender Wertsetzungen
Die Auseinandersetzung
zwischen den Befürwortern einer Ausklammerung der Sozialleistungen aus dem unterhaltspflichtigen Einkommen und den Gegnern, insbesondere
der Richterschaft, ist bemerkenswert hart. Beide Seiten werfen der Gegenseite vor, ihr Standpunkt sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar
(17). Zweifellos ist die Diskussion mit starken Emotionen belastet. Auf der einen Seite empört man sich darüber, daß der Behinderte einen Teil
der ihm zugedachten Leistungen an einen Nichtbehinderten abführen muß. Auf der anderen Seite wird es für unannehmbar gehalten, wenn der
Nichtbehinderte sich erheblich einschränken muß, während der Behinderte sich mit der Sozialleistung - insbesondere, wenn sie pauschaliert und
somit nicht konkret auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist - angeblich ein Luxusleben leisten kann. Aber auch der Unterhaltsrichter
steht unter emotionalem Druck: Er "gewährt" mit der Verurteilung des Unterhaltspflichtigen im weitesten Sinne eine
"Sozialleistung", die allerdings nicht der Staat, sondern der Privatmann aus seinen meist bescheidenen Mitteln finanzieren muß.
Dabei tritt der Richter in Konkurrenz zum Sozialgesetzgeber, welcher sich bei der Bewertung der Bedürfnisse des Behinderten eine viel
großzügigere Haltung leisten kann und dabei Wertungen vornimmt, die der Unterhaltsrichter nicht ohne weiteres nachvollziehen mag. Außerdem
spielen Neidgefühle der Nichtbehinderten eine nicht geringe Rolle. Wie stark solche Gefühle sind, zeigen die nicht selten vorkommenden Fälle, in
denen der sehende Ehepartner den Unterhaltsstreit zum Anlaß nimmt, die Blindheit des Partners zu bestreiten, - und dies mit der Absicht, daß
diesem das Blindengeld entzogen wird, obwohl es doch eigentlich im Interesse des sehenden Partners liegen müßte, das Blindengeld als
Finanzquelle auch für sich zu erhalten (18). Für den Unterhaltsrichter liegt nun die Lösung nahe, daß er sich von der Zweckbestimmung der
Sozialleistung freimacht, d. h. die pauschalierende Wertung des Gesetzgebers außer Kraft setzt und eine individuelle Neubewertung der
Bedürftigkeitsfrage einschließlich des spezifisch behinderungsbedingten Mehrbedarfs vornimmt. Es erscheint einleuchtend, daß der
Unterhaltsrichter vor Ort die tatsächliche Bedarfssituation und die vorhandenen Mittel am besten bewerten kann. Diese Kompetenz will er sich
nicht streitig machen lassen. Schon bald hat sich aber gezeigt, daß der Behinderte überfordert ist, seinen behinderungsbedingten Bedarf
darzulegen, und daß der Richter überfordert ist, den anzuerkennenden Bedarf - in der Regel durch Schätzung - festzustellen. Er ist nämlich
gezwungen, eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Bedürfnisse er einem Behinderten wegen seiner Behinderung im konkreten Fall als
gerechtfertigt zuerkennt, und dies ist in erster Linie keine feststellende, somit einzelfallbezogene, sondern eine wertende (vergleichende)
normative Entscheidung. Der Richter bringt damit aber nicht nur den Behinderten, sondern auch sich selbst in Schwierigkeiten. Welche
absonderlichen Wertungen in der Praxis vorgenommen werden können, sei anhand eines Falles gezeigt, über den das Amtsgericht Pinneberg
(19) zu verhandeln hatte:
Ein Vater zahlte aufgrund eines Vergleichs an seinen minderjährigen blinden Sohn Unterhalt. Als
der Sohn volljährig wurde und sich gleichzeitig das an ihn gezahlte Blindengeld von 406,- auf 812,- DM verdoppelte, erhob der Vater Klage auf
Änderung des Vergleichs. Der Sohn hatte Schwierigkeiten, nachdem er jahrelang mit dem halben Blindengeld ausgekommen war und er sich in
seinen Bedürfnissen auf die Leistung eingerichtet hatte, seinen doppelten Bedarf darzulegen. Tatsächlich setzte er das Geld, das er zunächst
angespart hatte, für eine Amerikareise ein. Er trug dem Gericht vor, er habe noch einen geringen Sehrest, der in Abnahme begriffen sei, und er
habe die Reise angetreten, um noch etwas von der Welt sehen zu können. Das Amtsgericht Pinneberg machte sich tatsächlich Gedanken
darüber, ob jene Amerikareise Bildungscharakter habe (sie ging nach Florida und nicht zu Orten, die das Gericht für Kulturstätten gehalten
hätte), und sah im Ergebnis die Kosten nicht als blindheitsbedingt an. Es schätzte den blindheitsbedingten Mehrbedarf auf 312,- DM monatlich
und bezog 500,- DM als Einkommen in die Unterhaltsberechnung ein. Es fragt sich angesichts dieses Ergebnisses, ob der Beklagte gut beraten
war, überhaupt über seine Amerikareise zu berichten. Mit rein formellen Argumenten, z. B. daß das OLG Oldenburg (20) einem Blinden einen
blindheitsbedingten Mehrbedarf von 500,- DM monatlich ohne Nachweis zuerkannt hat, oder mit der Berufung auf den vom Deutschen
Blindenverband herausgegebenen Blindengeldwarenkorb hätte er möglicherweise mehr erreicht. Das Amtsgericht Pinneberg läßt offen, wie es
entschieden hätte, wenn die Amerikareise eine Bildungsreise gewesen wäre. Wäre die Reise dann insgesamt oder teilweise blindheitsbedingt
gewesen- Blindheitsbedingt waren, unabhängig vom Zweck der Reise, die Kosten für den Begleiter, den der Beklagte mit auf die Reise nahm.
Offenbar wollte das Amtsgericht dies aber nicht gelten lassen, denn in seinen Augen war die ganze Reise ein Luxus, und es gab dem
unterhaltspflichtigen Vater Recht, der sich weigerte dafür aufkommen zu müssen. Genau gesehen kann dieses Argument aber nicht
überzeugen: Der Sohn hat für die Reise keine Mittel aus dem Unterhalt eingesetzt, sondern ausschließlich das Blindengeld. Es besteht viel eher
kein Grund dafür, daß sich der unterhaltspflichtige Vater am Blindengeld bedient, d. h. sich entlastet. Tatsächlich wird er ja auch schon dadurch
entlastet, daß der Sohn wegen des Blindengeldes keinen blindheitsbedingten Unterhaltsbedarf anmelden kann. Nun aber will sich der Vater das
Blindengeld noch zusätzlich zunutze machen. Und er setzt sich damit durch, weil der Sohn die zweckentsprechende Verwendung des
Blindengeldes nicht plausibel macht.
c) Der "Mangel im Unterhaltsrecht" und die
Zweckbestimmung der Sozialleistung
Es kommt hinzu, wenn beide Parteien nur über schwache finanzielle Ressourcen
verfügen, daß der Unterhaltsrichter in der mißlichen Lage ist, daß er einen Ausgleich, der die Unterhaltsbedürfnisse befriedigt, nicht vornehmen
kann. Er ist für jede Finanzquelle, die sich ihm eröffnet, dankbar, und es ist bezeichnend, daß die Richterschaft sich bedrängt fühlt, daß der
Ausschluß bestimmter Sozialleistungen aus dem unterhaltspflichtigen Einkommen "Präjudizwirkung" entfalten könne und sich der
"Mangel im Unterhaltsrecht" verstärke. Hier ist aber kein anderer Ausweg möglich, als daß der Staat den Unterhalt absichern hilft;
der Staat tut dies erklärtermaßen über die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt), nicht aber durch solche Sozialleistungen, die zweckbestimmt
sind wie etwa das Blindengeld. Das bedeutet nichts anderes, als daß im Mittelpunkt der politischen und rechtlichen Argumentation allein die
Frage der Zweckbestimmung der Sozialleistung und ihre Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht stehen muß. Schon die Frage der
Zweckbestimmung der Sozialleistung bedarf aber der Klärung. Es wird die Meinung vertreten, daß die in Frage stehenden Leistungen auch
unmittelbar der Deckung eines immateriellen Bedarfs, dem "Ausgleich für die Einbuße an Lebensfreude", dienten (21). Ein solcher
Leistungszweck macht, und dies wird von den Vertretern dieser Meinung dann auch vorgetragen, den höchstpersönlichen Charakter der
Sozialleistung besonders evident. Die Annahme, bereits aus der Höchstpersönlichkeit der Leistung ergebe sich ein zwingendes Argument für die
Abwehr unterhaltsrechtlicher Interessen, trifft aber, zumindest in dieser abstrakten Form, nicht zu (22). Die Höchstpersönlichkeit der Leistung
als solche besagt nämlich nur, daß der Sozialleistungsgeber dem Empfänger einen besonderen personenbezogenen Schutz gewährt, aber nicht,
wie weit dieser Schutz geht. Ob die Höchstpersönlichkeit der Leistung diese gegenüber Unterhaltsansprüchen immunisiert, ist gerade die Frage.
Daß sie positiv beantwortet wird, liegt gewiß nahe (23). Bedenklich wird es allerdings, wenn man den Zweck der Sozialleistung dem eines
Schmerzensgeldes annäherte: Man müßte sie konsequenterweise dann auch so behandeln wie das Schmerzensgeld, und das heißt: als eine
unbestritten höchstpersönliche, aber gleichwohl den unterhaltspflichtigen Einkünften zuzuordnende Leistung (24). Nun steht aber bei den hier
zu behandelnden Sozialleistungen die primäre Funktion des Ausgleichs behinderungsbedingter Mehraufwendungen eigentlich außer Frage (25).
Diese Leistungen werden nicht gewährt als Schmerzensgeld, als "Trostpflaster" für ein bemitleidenswertes Leben. Allerdings leitet
sich der behinderungsbedingte materielle Mehrbedarf durchaus auch davon ab, daß es - anzuerkennende, berechtigte - immaterielle Interessen
zu befriedigen gilt, wenn dem Behinderten ein Leben in Würde ermöglicht werden soll. So ist im geschilderten Fall des AG Pinneberg der
Wunsch des Blinden nach einer Amerikareise, das Begehren, mit seinem noch zeitweilig verbleibenden Sehrest etwas von der Welt zu sehen,
ein durchaus anerkennenswertes immaterielles Bedürfnis. Das Blindengeld dient von seiner Zweckbestimmung her aber nicht der Finanzierung
einer solchen Reise, wohl aber der Deckung der - auch erst bei einer solchen Reise - entstehenden blindheitsbedingten Mehraufwendungen.
d) Die Grundlagen für ein intervenierendes Unterhaltsrecht
Auf die Frage, wie weit die
Zweckbestimmung der Sozialleistung in das Unterhaltsrecht hineinreicht bzw. ob und wann das Unterhaltsrecht dem alleinigen Eigenverbrauch
der Sozialleistung durch den Leistungsempfänger Grenzen setzt, gibt es verschiedene Antworten:
1. Es wird die Auffassung
vertreten, die Zweckbindung der Sozialleistung ende mit der Auszahlung an den Leistungsempfänger, der über das Geld frei verfügen könne
(26). Nach diesem Zeitpunkt habe die Zweckbestimmung nur noch so wenig Gewicht, daß sie im Unterhaltsrecht irrelevant sei. Dort komme es
grundsätzlich allein auf die sogenannte "Verwendungsebene" an, d. h. darauf, wofür die Mittel verwendet werden bzw. verwendet
werden können. Dieser Auffassung, soweit sie darauf hinausläuft, daß die Zweckbestimmung der Sozialleistung im Unterhaltsrecht einfach
ignoriert wird (27), kann nicht gefolgt werden: Das unterhaltspflichtige Einkommen setzt sich u. a. aus Einkünften zusammen, die eine zeitliche
Zweckbestimmung haben. So erfolgen z. B. Steuerrückvergütungen zweckbestimmt für das abgeschlossene Steuerjahr und sind
unterhaltsrechtlich nicht erst dann relevant, wenn sie ausgezahlt werden. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, die jeweils für
die Zeit der Unterhaltspflicht festzustellen ist, kann deshalb nicht ohne die zeitliche Zweckbestimmung der Einkünfte beurteilt werden. Die
Forderung nach genereller Nichtbeachtung des Leistungszwecks, nach Außerachtlassung der Frage, "wofür" die Leistung erbracht
wird, läßt sich deshalb nicht aufrechterhalten. Tatsächlich wird bei allen Leistungen und Einkünften (zB. beim Kindergeld, bei
Überstundenvergütungen) die Zweckbestimmung festgestellt, und es wird geprüft, ob sie zum unterhaltspflichtigen Einkommen zählen (28).
2. Der BGH (29) läßt die soziale Zweckbestimmung der dem Behinderten gewährten Leistung durchaus nicht außer Betracht.
Er vertritt jedoch die Ansicht, daß die Zweckbestimmung der Leistung, wenn letztere mit Duldung des Leistungsgebers auch anders als
zweckentsprechend verbraucht werden könne, Freiräume enthalte, die die Inanspruchnahme eines Teils der Leistung als unterhaltspflichtiges
Einkommen gestatteten. Die Zweckbestimmung wird also nicht ignoriert, sondern modifiziert bzw. ausgehöhlt. Auch dieser Ansicht kann nicht
gefolgt werden: Zwar duldet der Sozialgesetzgeber die Verwendung der Leistung auch für Ausgaben, die mit dem Zweck der Leistung nicht in
Einklang zu bringen sind, jedoch ändert sich dadurch nichts an der grundsätzlichen und ausschließlichen Zweckbestimmung der Leistung.
Außerdem ist es ein großer Unterschied, ob der Leistungsempfänger die Leistung zweckwidrig verwenden kann oder muß. Wird der
Leistungsempfänger gezwungen, einen Teil der Leistung abzugeben, so greift dieser Zwang auch in die Entscheidung des Sozialgesetzgebers
ein. Hat der Sozialgesetzgeber, wie beim Blindengeld, die Leistung für unabtretbar und unpfändbar erklärt, so steht der Zwang nicht nur mit der
Entscheidungsfreiheit des Leistungsempfängers, sondern schon mit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung direkt im Widerspruch.
Theoretisch hätte der Sozialgesetzgeber nicht nur die Pfändbarkeit, sondern auch die unterhaltsrechtliche Verwertbarkeit der Leistungen
regeln können (z. B. in der Form: der 70 % des Blindengeldes übersteigende Betrag ist unterhaltspflichtiges Einkommen, es sei denn, der Blinde
kann auch insoweit einen blindheitsbedingten Mehrbedarf nachweisen). Praktisch ist jedoch eine solche Regelung nicht vorstellbar. Der
Gesetzgeber hätte eine Regelung vorgezogen, die bereits das Blindengeld für alle Blinden auf 70 % beschränkt hätte, und hätte im Falle
darüber hinausgehenden Bedarfs einen Nachweis verlangt. Es kann einfach nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen, ein Blindengeld zu
gewähren, das, schon von der Bestimmung her, teilweise für die Befriedigung von Unterhaltsansprüchen einzusetzen ist.
3. Vertretbar ist m. E. nur folgende Konstruktion: Die Sozialleistung hat vom Gesetzgeber eine Zweckbestimmung erhalten, die sie erst in
dem Zeitpunkt verliert, in dem sie vom Leistungsempfänger nicht zweckentsprechend ausgegeben wird. Erst jetzt stellt sich die Frage, ob das
Geld nicht vorrangig für den Unterhalt hätte ausgegeben werden können. Ist dies der Fall, ist dem Betreffenden eine entsprechende
Unterhalts-Leistungsfähigkeit zu attestieren. Die Geldmittel sind, auch wenn sie ausgegeben und nicht mehr in den Händen des Betreffenden
sind, als fiktive Einkünfte zu berechnen, ähnlich wie dies bei der Unterlassung zumutbarer Arbeit geschieht (30). Die im Unterhaltsprozeß zu
prüfende Frage ist dann aber nicht die, welche behinderungsbedingten Mehraufwendungen der Behinderte nachweisen kann, sondern die, ob
und in welcher Höhe er die Sozialleistungen für Zwecke ausgegeben hat und ausgibt, die sich mit dem Zweck der Sozialleistung nicht
vereinbaren lassen. Die frühere Rechtsprechung, die vom Behinderten den Nachweis seiner behinderungsbedingten Mehraufwendungen
verlangte, steht mit dieser Konstruktion nicht im Einklang. Wie weit sich der neue § 1610a BGB mit ihr vereinbaren läßt, wird weiter unten
geprüft werden. Auch diese Konstruktion enthält Schwachpunkte: Während die zumutbare Arbeit realisierbar ist, kann die zweckwidrige
Ausgabe der Sozialleistung nicht rückgängig gemacht werden. Die insoweit unterhaltsrechtlich verwertbaren Einkünfte bleiben eine fiktive
Rechengröße. Außerdem wirft die Feststellung der zweckwidrigen Verwendung der Mittel ebenfalls Probleme auf (siehe unten). Fortsetzung im
nächsten Heft.
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