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Der Deutsche Blindenverband (DBV) hat gemeinsam mit der
Arbeitsgemeinschaft der Elternbeiräte deutscher Blindenschulen, dem Verband der Blinden- und Sehbehindertenpädagogen und dem Deutschen
Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf vom 14. bis 16. April 1989 in Neuwied eine Tagung zur Integration blinder und
hochgradig sehbehinderter Kinder in allgemeinen Grundschulen durchgeführt. An ihr haben unter anderem Eltern betroffener Schüler, Vertreter
von Blindenselbsthilfeorganisationen sowie Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinen Schulen, an Sonderschulen und im Förderbereich
teilgenommen. Sie haben Vorträge und Erfahrungsberichte gehört und in acht Arbeitsgruppen sowie anschließend im Plenum diskutiert und den
Ausschuß des DBV für Bildungsfragen beauftragt, Schlußfolgerungen aus den Tagungsergebnissen zu ziehen.
1. Problemfeld
Die Tagung hat sich mit der schulischen Integration blinder Kinder befaßt, von denen erwartet werden
kann, daß sie das Lernziel der allgemeinen Grundschule erreichen. Die nachstehenden Aussagen beziehen sich daher nicht auf Kinder mit
zusätzlichen - insbesondere Lern- oder geistigen - Behinderungen.
Bei den folgenden Empfehlungen sind mit
"blinden" immer auch hochgradig sehbehinderte Kinder gemeint.
Unter "allgemeiner Schule" ist die
üblicherweise besuchte allgemeine Grundschule des Wohnbereichs zu verstehen; denn nur hier ist gewährleistet, daß das Kind seine
Spielgefährten aus dem Kindergarten wiedertrifft, den Schulweg gemeinsam mit ihnen zurücklegt, in der Freizeit weiterhin mit ihnen spielt und
Freundschaftsbeziehungen mit ihnen eingehen kann.
2. Elternwahlrecht und Kindeswohl
In der BRD bedeutet der Schulanfang heute noch für die meisten blinden Kinder gleichzeitig die Aufnahme in ein Heim fern von zu Hause.
Eltern wollen aber, daß ihr blindes Kind in der Familie gemeinsam mit Geschwistern und Nachbarskindern aufwächst. Soweit blinde Kinder die
allgemeine Schule besuchen können, muß die Gesellschaft ihnen dies ermöglichen. Sie kann von Eltern nicht verlangen, auf ihr Erziehungsrecht
und auf das Zusammenleben mit ihrem Kind allein deshalb weitgehend zu verzichten, weil es blind ist. Vielmehr kann von ihnen ein solcher
Verzicht nur dann verlangt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Erziehung in einer Sonderschule erforderlich wird. Unter diesem
Gesichtspunkt ist insbesondere von Belang, welche Hilfen Schule und Eltern in der konkreten Situation dem blinden Kind gewähren können.
Auch wenn ein Kind in der Sonderschule beginnt, ist sicherzustellen, daß es auf Verlangen der Eltern in die allgemeine Schule
überwechselt, sobald es mit angemessener Förderung in der Lage ist, deren Lernziel zu erreichen. Umgekehrt müssen Kinder allerdings auch in
die Sonderschule zurückwechseln können; der Wechsel hat jedoch in einer Weise zu geschehen, daß das Selbstwertgefühl des Kindes darunter
nicht leidet. Schließlich wechselt es nicht, weil es versagt hätte, sondern weil Erwachsene die Situation falsch eingeschätzt oder die
Verhältnisse sich in einer nicht vorhersehbaren Weise entwickelt haben. Es muß im Interesse des blinden Kindes Tendenzen entgegengewirkt
werden, jede andere Form der Beschulung als die in der allgemeinen Schule pauschal für weniger wünschenswert zu halten oder die
Sonderschule vorurteilsgeleitet abzuwerten.
3. Ausgangslage
Die Tagungsteilnehmer
gingen übereinstimmend davon aus, daß nicht nur überdurchschnittlich begabte Kinder das Lernziel der allgemeinen Schule mit angemessener
blindenpädagogischer Unterstützung erreichen können. Die weiteren Schlußfolgerungen befassen sich deshalb allein damit,
-
wie im Einzelfall die Entscheidung für die allgemeine oder für die Sonderschule herbeizuführen ist,
- welche
Rahmenbedingungen für den integrierrten Schulbesuch erforderlich und
- wie sie zu gewährleisten sind.
4. Einschulungsregelung
Sobald die zuständige Stelle von einem blinden Kind erfährt, müssen im
Rahmen der Früherziehungshilfe dessen sonderpädagogische Förderung und die Beratung seiner Familie einsetzen. Das Kind sollte im
Zusammenwirken mit dem Frühförderer zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Regelkindergarten des Wohngebietes integriert werden. Der
Frühförderer überlegt spätestens zwei Jahre vor Schulbeginn gemeinsam mit den Eltern, welche Schule die Lernentwicklung des Kindes am
besten fördern kann. Er läßt sich dabei ausschließlich vom Wohl des Kindes leiten und gibt den Eltern Gelegenheit, sich mit Eltern von Kindern
aus beiden Schulformen auszutauschen. Halten er und die Eltern die integrierte Beschulung für möglich und wünschenswert, so beginnt er
rechtzeitig, in Gesprächen mit der örtlichen Schulbehörde und der zuständigen allgemeinen Schule sowie durch die Stellung der im Einzelfall
erforderlichen Anträge auf Förderlehrer, Entlastung und Vorbereitung späterer Klassenlehrer, für die entsprechenden Rahmenbedingungen zu
sorgen. Schulrechtlich sind die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß solchen Anträgen stattgegeben wird. Der Frühförderer
unterrichtet die Eltern laufend über das Ergebnis seiner Bemühungen. Die zuständige Schulbehörde muß sicherstellen, daß die Eltern im Vorfeld
der Entscheidung über die Schulform umfassend informiert und beraten und sodann an der Entscheidung selbst beteiligt werden. Dies schließt
ein, daß ihnen, wird die integrierte Beschulung abgelehnt, die für sie unentgeltliche Beratung durch Experten ihrer Wahl zusteht.
5. Rahmenbedingungen
Soll Integration nicht nur einem überdurchschnittlich begabten Schüler mit
geradezu aufopferungsvoller Unterstützung durch die Eltern und besonderem Engagement der allgemeinen Schule gelingen, sondern soll sie
generell möglich sein, so müssen folgende Rahmenbedingungen geschaffen werden:
a) Förderlehrer
Das
Kind braucht einen blindenpädagogisch qualifizierten Förderlehrer. Dieser trägt im notwendigen Umfang Sorge für die besondere pädagogische
Förderung des Kindes, insbesondere
- berät er die Klassen- und Fachlehrer in allen behindertenspezifischen Belangen des
Unterrichts;
- hält er Ergänzungs- und Stützunterricht in Gestalt von Einzelunterricht, Kursen oder kooperativen
Unterrichtsformen, vor allem in den Fächern, in denen der Schüler durch seine Sehschädigung benachteiligt ist, und sichert so unter anderem
die fundierte Vermittlung spezieller Arbeitstechniken;
- veranlaßt und sichert er die Versorgung seines Schülers mit den
jeweils benötigten Unterrichts- und Hilfsmitteln;
- berät er die Familie im Hinblick auf lebenspraktische Erziehung,
Mobilitätsförderung und Freizeitgestaltung.
Darüber hinaus bemüht er sich darum, daß der Schüler in die
Klassengemeinschaft hineinwächst, von ihr angenommen wird und sich auch seinerseits in sie einbringt. Dazu führt er, soweit erforderlich, bei
Elternabenden auch Gespräche mit den Eltern anderer Schüler. Er gibt andererseits dem Schüler Gelegenheit, in Schulferien oder
blindenspezifischen Kursen anderen blinden Kindern zu begegnen, um Erfahrungen mit ihnen auszutauschen und sich als Blinder unter Blinden zu
erleben.
Stellt der Förderlehrer nach hinreichender Beobachtung und nach sorgfältiger Beratung mit Eltern und Schule fest,
daß der Schüler in der allgemeinen Schule nicht genügend gefördert werden kann, so leitet er dessen - zunächst grundsätzlich nur vorläufigen
- Übertritt in die Sonderschule ein. Vor einer endgültigen Entscheidung sind die Eltern erneut zu hören, und zwar wiederum mit dem Recht auf
für sie unentgeltliche Begutachtung durch Experten ihrer Wahl.
Umgekehrt ist der Förderlehrer der Ansprechpartner für
Eltern, die ihr in der Sonderschule unterrichtetes Kind in die allgemeine Schule überführen möchten.
Wie viele
Förderstunden ein Schüler braucht, hängt von seinen speziellen Erziehungs- und Bildungsbedürfnissen, der Kooperationsbereitschaft seiner
Lehrer, dem Vorhandensein eines regionalen Medienzentrums und den Unterstützungsmöglichkeiten des Umfeldes ab. Lange Anfahrtszeiten des
Förderlehrers dürfen dem einzelnen Schüler nicht angelastet werden. Ein anfänglich besonders intensiver Förderbedarf wird dadurch
wettgemacht, daß er, wenn der Schüler erfolgreich eingegliedert ist, abnimmt. Außerdem ist zu bedenken, daß für Schüler, die die allgemeine
Schule besuchen, die sonst erforderlichen Internats- und Transportkosten entfallen. Der Träger der Sonderschule kann nicht einwenden, er
müßte die nach der bisherigen Durchschnittszahl der blinden Kinder bemessenen Internatsplätze auch dann erhalten, wenn sie tatsächlich
einmal nicht in Anspruch genommen würden. Bei guter Frühförderung und zunehmender Erfahrung in der Vorhersage des Schulerfolges in der
allgemeinen Grundschule wird sich meist ein bis sogar zwei Jahre im voraus absehen lassen, mit wie vielen Internatsschülern demnächst zu
rechnen sein wird. Eine anfänglich bestehende größere Ungewißheit muß hingenommen werden, weil sonst integrierte Erziehung kaum je
allgemein angeboten werden könnte.
Die Förderlehrer sind dienstlich der als Förder- und Medienzentrum zuständigen
Blinden- oder Sehbehindertenschule zugeordnet. Um dennoch genügend häufig beratend und unterrichtend helfen zu können, werden Dienstsitz
und Wohnort des Förderlehrers nicht immer identisch sein. Zunächst werden Schüler und Lehrer täglich besucht werden müssen. Später
werden Förderlehrer vielfach zwar nur noch gelegentlich präsent zu sein brauchen, sie müssen aber bei unvorhergesehen auftretendem Bedarf
als persönliche - und nicht nur telefonische - Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um Schüler, Lehrer und Eltern ggf. gleichzeitig beraten zu
können.
b) Mehrarbeit der Klassen- und Fachlehrer
Klassen- und Fachlehrer brauchen Zeit zu
Gesprächen mit dem Förderlehrer, zur Aneignung blindenspezifischer Lehrmethoden und von Fall zu Fall auch zur Herstellung taktiler Medien
oder blindenschriftlicher Texte. Dazu muß die Zahl der ihnen abverlangten Unterrichtsstunden angemessen ermäßigt werden.
c) Mediale Versorgung
Der Förderlehrer muß den Schüler jeweils rechtzeitig mit den nötigen Blindenschriftbüchern,
tastbaren Darstellungen, Großdruckmedien und sonstigen Hilfen versorgen. Wie dies im einzelnen zu gewährleisten ist, hängt von der Größe des
betreffenden Bundeslandes, seinen sonderpädagogischen Förder- und Medienzentren, den vorhandenen Blindendruckkapazitäten und der Zahl
der für die einzelnen Fächer zugelassenen Schulbücher ab. Schwierigkeiten, die sich aus all dem ergeben können, dürfen jedenfalls nicht zu
Lasten des Schülers oder seiner Eltern gehen. Auch dürfen die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht der Heimatgemeinde aufgebürdet
werden, wenn diese klein und finanzschwach ist, weil sonst die Eltern dem Druck ausgesetzt wären, ihr Kind nur zur Schonung der
Gemeindekasse in eine Sonderschule zu geben.
d) Raumbedarf
Der Förderlehrer braucht einen
bestimmten Raum, in dem er dem Schüler Einzelunterricht erteilen und in dem der Schüler außerdem in Ruhe arbeiten kann, wenn er aus
besonderen Gründen am Unterricht der Klasse nicht teilnimmt.
e) Außerschulische Begleitung
Eine
tragende Säule der Integration in die allgemeine Schule ist die außerschulische Beratung und Unterstützung der betroffenen Eltern und ihrer
Kinder. Unterstützung in den Bereichen Orientierung und Mobilität sowie lebenspraktische Fertigkeiten - um nur zwei wichtige Elemente bei der
Erlangung sozialer Kompetenz zu nennen - ist besonders für das außerschulische Gelingen der Integration von Bedeutung. Hier sollten
erfahrene Sozialpädagogen zur Verfügung stehen, die bei Bedarf im Freizeitbereich sinnvolle Fördermaßnahmen anbieten können.
6. Verbesserte Ausbildung der Mitarbeiter
Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und
Universitäten vermitteln bisher nicht die Qualifikationen, die jemand braucht, um als Frühförderer oder Förderlehrer tätig zu sein. Die genannten
Einrichtungen müssen ihre Ausbildungs- und Studienpläne entsprechend ergänzen.
7. Auftrag an den
DBV
Die Teilnehmer der zweiten Neuwieder Tagung und die Mitglieder des Ausschusses für Bildungsfragen bitten den DBV als
Veranstalter, sich in allen Gremien und auf allen politischen Ebenen dafür einzusetzen, daß schulische Integration blinder und hochgradig
sehbehinderter Grundschüler endlich ermöglicht wird.
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