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III. Die Vermutung des § 1610a BGB und die Möglichkeiten des Gegenbeweises
§ 1610a BGB setzt an die Stelle des bisher vom Behinderten zu erbringenden Nachweises über die Höhe seiner Aufwendungen wegen
eines Körper- oder Gesundheitsschadens und somit auch an die Stelle der von den Zivilgerichten bisher insoweit vorgenommenen Schätzungen
die gesetzliche Vermutung, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe der hierfür gewährten Sozialleistungen. Der
Gedanke einer solchen Vermutung ist nicht neu, er wurde schon von einzelnen Gerichten (31) praktiziert. Die Vermutung bedeutet nicht, daß
die betreffenden Sozialleistungen generell aus dem unterhaltspflichtigen Einkommen ausgeschlossen werden, bzw. daß die Sozialleistungen in
voller Höhe als verbraucht "gelten" und somit für den unterhaltsrechtlichen Zugriff unantastbar sind. Sie bedeutet vielmehr, daß
der Sozialleistungsempfänger hinsichtlich seiner tatsächlichen Aufwendungen von der Darlegungs- und Beweislast befreit wird, daß aber auch
die Gegenseite die Möglichkeit hat, den Gegenbeweis anzutreten. Diese Regelung, wie gesagt eine Kompromißlösung, bietet Angriffspunkte zur
Kritik: So wurde vom Deutschen Blindenverband vorgetragen (32),
- Zwar werde voraussichtlich die Mehrzahl der
nichtbehinderten Partner davon Abstand nehmen, die dem Behinderten gewährte Sozialleistung für sich unterhaltsrechtlich nutzbar machen zu
wollen. Andererseits werde aber der nichtbehinderte Prozeßgegner, wenn er sich die Sozialleistung zunutze machen wolle, nunmehr in eine
Position versetzt, aus der heraus er aktiv werden muß, nachdem er vorher die Darlegungs- und Beweisversuche des Behinderten passiv
beobachten konnte. Der Behinderte, insbesondere der Blinde, müsse fürchten, ausgeforscht und bespitzelt zu werden
-
eine für die psychische Konstitution eines Blinden prekäre Situation - und es würden sich die Fälle mehren, in denen der Behinderte als
nichtleistungsberechtigt denunziert wird - auch dies eine höchst unliebsame Folge.
- Sodann sei unklar, wie der
Gegenbeweis geführt werden solle. Der Nichtbehinderte müsse ja nachweisen, daß die Kosten der Aufwendungen, die dem Behinderten infolge
seines Körper- oder Gesundheitsschadens entstehen, geringer sind als die Höhe der Sozialleistungen. Die Aufwendungen nachweisen könne
aber nur derjenige, dem diese Aufwendungen entstehen. Zu fürchten sei deshalb, daß die Zivilgerichte es ausreichen lassen, daß der
Nichtbehinderte lediglich die Unterschreitung der Sozialleistungshöhe behauptet und diese Behauptung mit äußeren Fakten untermauert.
Beispiel: Es wird behauptet, daß der Blinde in der Lage sei, ohne Begleitperson und allein mit Hilfe des Blindenlangstocks sich im Straßenverkehr
zu bewegen, - worauf das Gericht dem Blinden auferlegt, sich gegen diese Behauptung mit dem Nachweis seiner Aufwendungen zu wehren. Die
Beweislage wäre dann praktisch wieder dieselbe wie vor der Gesetzesänderung.
Welche Schlußfolgerungen sind daraus zu
ziehen- Treffen die o.g. Befürchtungen zu, so ist das Ziel der Gesetzesänderung (s.o. I.) nicht mehr zu verwirklichen. Es muß deshalb Klarheit
darüber geschaffen werden, wie der nichtbehinderte Prozeßgegner den Gegenbeweis gegen die Vermutung des § 1610a BGB führen kann.
Dabei müssen alle Alternativen ausscheiden, bei denen der Behinderte praktisch in dieselbe Lage versetzt wird wie vor der Gesetzesänderung.
Dies geschieht jedesmal dann, wenn die Bedarfswertung, die der Gewährung der Sozialleistung immanent ist, in Frage gestellt wird.
Es handelt sich dabei um folgende Fälle: Es wird behauptet, der behinderungsbedingte Mehrbedarf sei geringer als der Betrag
der Sozialleistung, weil der Betreffende
- innerhalb der sozialleistungsberechtigten Behindertengruppe zu den
"leichteren Fällen" gehöre (z. B. Der Blindengeldbezieher hat einen Sehrest knapp unter 1/50.) - hier wird die vom
Sozialgesetzgeber für die gesamte Gruppe vorgenommene Bedarfsschätzung umgewandelt in eine, die in Wirklichkeit nicht für die
Randfälle der Gruppe gelte;
- die für seine Gruppe üblichen Hilfsmittel nicht in Anspruch nehme (z. B. der Blinde ohne
Begleitung im Straßenverkehr) - hier wird unterstellt, die Wertung des Sozialgesetzgebers gehe von einem geschlossenen
Warenkorb-System aus bzw. gelte nur für die Personen, die das volle Hilfsmittelspektrum in Anspruch nehmen;
- Hilfen
kostenlos in Anspruch nehme (z. B. Das behinderte Kind wird von der Mutter betreut (33)) - auch hier, wo es sich geradezu um einen
Regelfall handelt (die meisten pflegegeldberechtigten Kinder leben bei ihrer Mutter) wird die Wertung des Sozialgesetzgebers,
daß dem Kind Pflegegeld in voller Höhe zusteht, in Frage gestellt.
- die Sozialleistung nicht in wirtschaftlich sinnvoller
Weise verbrauche (z. B. der Blinde zahlt einer Hilfsperson ein überdurchschnittliches Entgelt, erwirbt ein teueres statt ein
billiges Hilfsmittel) - würde man hier dem Behinderten vorhalten, er habe zugunsten des Unterhaltsgegners zu sparen (34), so
träfe diese Vorhaltung letztlich wiederum den Sozialleistungsgeber, der dieses "unwirtschaftliche Verhalten" ermöglicht und in
Kauf nimmt. Es ist gerade der Sinn des § 1610a BGB, Diskussionen über die Wirtschaftlichkeit des Ausgleichs
behinderungsbedingter Nachteile und die damit verbundenen Wertungen aus dem Unterhaltsprozeß herauszuhalten.
Das Zivilgericht darf deshalb nur einen Gegenbeweis zulassen, der sich auf die zweckwidrige Verwendung (oder Nichtverwendung) der
Sozialleistung bezieht. Vorgeschlagen sei folgender Weg:
1. Der Nichtbehinderte legt dar und beweist, daß der Behinderte
die Sozialleistung oder einen Teil davon gegenwärtig nicht oder nicht dem Zweck der Sozialleistung entsprechend verbraucht. Nachweisbar ist
der letztgenannte Tatbestand dann, wenn der Behinderte erkennbar Ausgaben tätigt, für die das Erwerbseinkommen nicht ausreicht, z.B. bei
Mietkosten, Sparverträgen, Unterhaltung teuerer Luxusgüter. Daß dies dazu führen kann, daß der Behinderte ausspioniert wird, ist leider
unvermeidlich. Die Gerichte werden darauf achten müssen, daß sie bei Auswüchsen die Betreffenden in die Schranken weisen. Wünschenswert
wäre es, die Rechtsprechung ließe nur bestimmte Standardfragen, etwa nach Mietkosten, Sparverträgen und Daueraufträgen zu.
Auszuscheiden aus der Bewertung haben auf jeden Fall aber die Verhältnisse vor der Trennung der Partner: In einer intakten Ehe, in der der
Partner Pflegeleistungen übernimmt, dient die Sozialleistung auch der Aufrechterhaltung der Pflegebereitschaft; wurden solche Mittel dann
angespart, ist dies kein Beleg für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Behinderten.
2. Der Behinderte muß
sodann Gelegenheit bekommen, die ihm vorgehaltenen Ausgaben als Aufwendungen infolge seines Körper- oder Gesundheitsschadens zu
rechtfertigen: So kann z.B. zusätzlicher Wohnraumbedarf (bzw. die entsprechenden Mehrkosten) behinderungsbedingt sein (35); die
angesparten Mittel können Rücklage für den Erwerb teurer Hilfsmittel sein, die die Krankenkassen oder andere Sozialleistungsträger nicht
finanzieren. Die Zuordnung dieser Ausgaben zu den Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens muß allerdings plausibel
sein.
3. Das Gericht hat schließlich anhand des im Einzelfall nachge- wiesenen Umfangs der zweckwidrigen
Verwendung der Sozialleistung die Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit des Behinderten unter Ansatz des entsprechenden für den Unterhalt
verwertbaren Teils der Sozialleistung zu bestimmen (36), und zwar in der Weise, daß ein längerfristig gültiger Mittelwert berechnet bzw.
geschätzt wird.
4. In Ausnahmefällen kann es außerdem angebracht sein, den Behinderten zunächst einmal zur
zweckentsprechenden Verwendung der Sozialleistung anzuhalten. Beispiel: Ein Blinder hat das ihm gewährte Blindengeld in voller Höhe zur
Tilgung von Schulden aus seinem Geschäftsbetrieb eingesetzt (37). In einem solchen Falle wäre es für den Blinden fatal, wenn er nunmehr
gezwungen würde, das Blindengeld in voller Höhe für den Unterhalt einzusetzen. Dem Blinden muß man vielmehr zugute halten, daß er unter
dem Druck wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Verwirklichung der Nachteilsausgleiche, für die die Sozialleistung gewährt wird, verzichtet hat.
Der Unterhaltsrichter darf sich diese Situation nicht zunutze machen; vorrangig hat die leistende Stelle zu prüfen, ob sie nicht den Blinden -
gegebenenfalls unter Androhung des Leistungsentzugs - dazu bringen kann, die Leistung zweckentsprechend auszugeben.
Der hier aufgezeigte Weg ist keine Ideallösung, vor allem deswegen nicht, weil sie die Auseinandersetzungen im Unterhaltsprozeß, die
gerade für den Behinderten sehr belastend sein können, nicht entschärft, sondern möglicherweise verschärft. Sie schafft jedoch die
Möglichkeit, die Interessenlage auf beiden Seiten zu berücksichtigen, vorausgesetzt, das Tatsachenmaterial, das der Wertung zugrundeliegt,
wird behutsam gewonnen. Sie steht im Einklang mit der oben aufgestellten These, daß der Zweck der Sozialleistung frühestens im Zeitpunkt
der zweckwidrigen Verwendung der Leistung vor der unterhaltsrechtlichen Intervention zurückweicht.
IV. Einzelfragen
a) Änderungsklagen, § 323 ZPO
Am Ende der
Begründung des Gesetzentwurfs ist festgehalten, daß mit der vorgesehenen Änderung des BGB eine "Veränderung der Verhältnisse"
i.S.d. § 323 ZPO eintritt. Die Einführung der Beweislastumkehr kommt also auch den Altfällen zugute. Unabhängig davon besteht die
Möglichkeit für beide Seiten, bei veränderten Verhältnissen - und das kann beispielsweise schon die mit einem Ortswechsel in ein anderes
Bundesland einhergehende Änderung des Blindengeldbetrages (38) sein - eine Änderungsklage zu erheben. Geht es sodann um die
Neufestsetzung des Unterhalts aufgrund der veränderten Verhältnisse, so kommt dem Behinderten die Beweislastumkehr zugute (39).
b) Vollstreckung der Unterhaltsurteile
Der neue § 1610a BGB ermöglicht, wenn auch jetzt nur in
Ausnahmefällen, weiterhin Urteile, durch die Behinderte verpflichtet werden, einen Unterhaltsbeitrag zu leisten, den sie nur aus der ihnen
gewährten Sozialleistung finanzieren können. Die Zahl der Fälle, wo es dann auch noch zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt, dürfte äußerst
gering sein. Kommt es jedoch zu einem Vollstreckungsantrag, so sind die rechtlichen Folgen kompliziert: Erhält der Unterhaltsschuldner
Leistungen nach dem Kriegsopferrecht, so gilt § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I. Danach können laufende Geldleistungen (Sozialleistungen) wegen
gesetzlicher Unterhaltsansprüche wie Arbeitseinkommen, gepfändet werden. Handelt es sich hingegen um Blindengeld nach einem der
Landesblindengeldgesetze, so ist eine Pfändung der Leistung, auch wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche, generell ausgeschlossen. Alle
diese Gesetze enthalten nämlich ausdrücklich ein uneingeschränktes Pfändungsverbot. In diesen Fällen ist aber auch bei der Pfändung des
Erwerbseinkommens der pfändbare Betrag so zu bestimmen, als wäre das Blindengeld unantastbar. Das Landgericht Dortmund (40) spricht
insoweit vom Verbot der "mittelbaren Pfändung" im Rahmen des § 850d ZPO. Die Unterhaltsurteile sind also nicht
vollstreckbar. Unklar ist die Rechtslage bei Leistungen wie der Landeshilfe für Sehschwache, die in Nordrhein-Westfalen gewährt wird, oder
dem Pflegegeld, das Berufsunfallopfer gemäß § 558 RVO erhalten und bei Blinden an die Stelle des Blindengeldes tritt. Hier könnte sich
eine generelle Unpfändbarkeit aus § 580a Nr. 8 ZPO ergeben. Alle diese Unklarheiten wären vermieden worden, wenn sich der
Gesetzgeber zu einer materiell-rechtlichen Lösung bei der Bewertung von Sozialleistungen im Unterhaltsrecht durchgerungen hätte.
c) Strafrechtliche Folgen, § 170b StGB
Kommt der behinderte
Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht in Höhe des verwertbaren Teils der ihm gewährten Sozialleistung nicht nach, so stellt sich die
Frage einer strafrechtlichen Ahndung nach § 170b StGB. Diese Frage ist in jedem Falle zu verneinen: Setzt der Behinderte die Mittel
abweichend von seinem im Unterhaltsverfahren festgestellten Verhalten zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen ein, so
mindert sich auch seine Unterhaltsverpflichtung. Er "entzieht" sich seiner Unterhaltspflicht nicht, sodaß schon der Tatbestand des
§ 170b StGB nicht erfüllt ist. Werden die Mittel jedoch für andere Zwecke verwendet, anstatt daß er sie für den Unterhalt einsetzt, so
handelt er nicht rechtswidrig, wenn er sich auf die Unpfändbarkeit seines Einkommens in Höhe des verwertbaren Teils der Sozialleistung beruft.
Mit anderen Worten: Das Strafrecht kann ihn nicht zwingen, seine zivilprozessualen Rechte aufzugeben.
d) Übergeleitete
Unterhaltsansprüche, § 91 BSHG
Es geht dabei um Fälle wie diesen: Die Ehefrau erhält vom Sozialamt
Hilfe zum Lebensunterhalt. Der getrennt lebende Ehemann ist Blindengeldempfänger. Die Ehefrau hat gegen ihn einen Unterhaltsanspruch, bei
dessen Berechnung - sei es nach altem oder nach neuem Recht - ein Teil des Blindengeldes als Einkommen des Ehemannes einbezogen
wurde. Kann das Sozialamt den Unterhaltsanspruch in voller Höhe auf sich überleiten und damit die Hilfe zum Lebensunterhalt mit einem Teil
des Blindengeldes refinanzieren- Die Frage ist zu verneinen: Lebten die Eheleute zusammen, wäre nach § 77 BSHG das Blindengeld nicht
als Einkommen einzusetzen, weil es einem anderen Zweck dient als die Hilfe zum Lebensunterhalt (41). Den strengeren Maßstab des zivilen
Unterhaltsrechts, das keinen materiell-rechtlichen Ausschluß von Sozialleistungen aus dem Einkommen vorsieht, darf sich nun die Sozialbehörde
nicht zunutze machen. Dies verbietet § 91 Abs.1 Satz 2 BSHG, der auf die Bestimmungen des 4. Abschnitts und somit auch auf §
77 BSHG verweist und insoweit Grenzen für die Überleitung von Unterhaltsansprüchen setzt (42).
e) Prozeßkostenhilfe
Die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Sozialleistungen im Unterhaltsrecht hat in der Vergangenheit leider auch dazu
geführt, daß das Verfahren der vollen Anrechnung unter Abzug der nachgewiesenen Mehraufwendungen oder des anerkannten Mehrbedarfs
auch angewandt wurde bei der Feststellung des Einkommens, das gemäß § 115 ZPO für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe maßgebend
ist. Die Prozeßkostenhilfe, eine staatliche Sozialleistung, war damit die einzige, bei der Blindengeld und ähnliche Leistungen als Einkommen
angerechnet wurde. Der Maßstab war somit strenger als bei der Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt, wo § 77 BSHG gilt (s.o.).
Unabhängig von der Einführung des § 1610a BGB sollte man dazu kommen, daß man bei der Prozeßkostenhilfe die richtigen Maßstäbe
anlegt. Dort gilt nämlich nicht der Maßstab des Unterhaltsrechts - auch § 1610a gilt deshalb dort nicht! -, sondern der Maßstab des
Sozialhilferechts, mit anderen Worten: § 77 BSHG ist analog anzuwenden (43).
V.
Zusammenfassung
Die in § 1610a BGB normierte und im ganzen Unterhaltsrecht geltende Beweislastregelung wird für
viele Behinderte, die wegen ihrer behinderungsbedingten Aufwendungen Sozialleistungen erhalten, Erleichterung schaffen. Es bleiben Fälle, in
denen die Auseinandersetzungen möglicherweise härter als zuvor geführt werden. Es ist Aufgabe der Rechtsprechung, diese Fälle mit großer
Behutsamkeit anzugehen. § 1610a BGB kann das vom Gesetzgeber gesetzte Ziel nur erreichen, wenn die in ihm ausgesprochene
Vermutung nur durch einen Gegenbeweis in Frage gestellt werden kann, der sich auf die konkrete Nichtverwendung oder die zweckwidrige
Verwendung der Sozialleistung bezieht. § 1610a BGB ist eine Kompromißlösung, die Unzulänglichkeiten (hoher Wertungsbedarf,
Grenzen der Vollstreckbarkeit) nicht aus dem Wege räumt. Es fragt sich, ob eine materiell-rechtliche Lösung nicht die bessere gewesen wäre.
Fußnoten:
1) IV ZR 115/78, FamRZ 80,342.
2) IVb ZR 522/80, FamRZ 80,771.
3) seinerzeit geregelt in § 30 Abs.1 Nr.2 WoGG, Heute in § 30 Abs.2 Satz
2 WoGG.
4) IVb ZR 548/80, FamRZ 81,338.
5) v.16.9.1981 - IVb ZR 674/80, FamRZ 81,1165; v.
20.1.1982 IV ZR 647/80; v.7.4.1982 - IVb ZR 673/80, FamRZ 82,579.
6) NJW 82,20; NJW 82,23; FamRZ 82,131.
7) Schwagerl NJW 82,1798; Derleder/Derleder Der Amtsvormund 84,99; Scholler/Fuchs JZ 84,304.
8)
Nachweise in der Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucksache 11/6153 S.4f; vgl auch die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes
DRiZ 89,67.
9) v. 6.12.1985 BGBl. I S.2154.
10) BT-Drucksache 10/5734.
11) Die
Gesetzesbegründung verwendet den Ausdruck "Beschädigte", meint aber nicht nur Kriegsopfer, sondern auch (Zivil- )Behinderte
12) vgl. die Darstellung in der Gesetzesbegründung BT-Drucksache 11/6153 S.5f
13) Scholler/Fuchs "Mehrbedarfsorientierte Sozialleistungen im Rahmen bürgerlich-rechtlicher
Unterhaltsansprüche", Heidelberg 1985.
14) Diese Verteilung mag zunächst überraschen, wenn man bedenkt, daß in
der Bundesrepublik Deutschland etwa 600 blinde Männer und 2000 blinde Frauen von ihrem Partner getrennt oder in Scheidung leben, und man
deswegen annehmen müßte, daß die Zahl der unterhaltsberechtigten Blinden erheblich größer ist als die der unterhaltsverpflichteten. Eine
Erklärung kann man darin sehen, daß die blinden Männer sich vielfach wegen eines neuen Partners von der Ehefrau trennen, während die
blinden Frauen zu einem großen Teil wegen ihrer Erblindung von ihrem Partner verlassen werden. Im letzten Fall wurde bisher selten die
unterhaltsrechtliche Verwertung des Blindengelds angestrebt, aber auch hier scheinen allmählich die Hemmungen zurückzugehen.
15) BT-Drucksache 11/6153, dort insbes. S.7f.
16) BGH Urt.v. 15.10.1986 - IVb ZR 78/85. FamRZ 87,259.
17) einerseits Scholler/Fuchs Mehrbedarfsorientierte Sozialleistungen... S.27ff; andererseits die Stellungnahme des Bundesrates
BT-Drucksache 11/6153 S.9.
18) In allen dem Deutschen Blindenverband bekannt gewordenen Fällen wurde nach erneuter
Prüfung durch das Versorgungsamt das Vorliegen von Blindheit bestätigt.
19) Urt. v. 31.8.1988 - 49 F 364/87
(unveröffentlicht).
20) Urt. v. 10.7.1985 - 4 UF 56/85 (unveröffentlicht).
21) Schwagerl NJW 82,1798
m.w.N., jeweils bezogen auf die Grundrente nach § 31 BVG.
22) Der Verfasser gibt insoweit seine in ZfSH 85, 70, 72
vertretene entgegenstehende Auffassung auf.
23) Dies belegt das - allerdings etwas aus dem Rahmen fallende - Urteil des
OLG Karlsruhe vom 27.3.1990 - 18 UF 116/89 , NJW RR 90, 713 (Leitsatz: "Dem ideellen Charakter des Blindengeldes entspricht es,
dieses einem erblindeten Unterhaltspflichtigen zur alleinigen Verfügung auch insoweit zu belassen, als die Sozialleistung von ihm nicht dazu
benötigt wird, die durch die Erblindung begründeten materiellen Mehraufwendungen abzudecken.")
24) Zum
Schmerzensgeld siehe Palandt-Diederichsen Anm.2) zu § 1375 BGB.
25) Zu den einzelnen Leistungen siehe Scholler/Fuchs a.a.O. S.11ff. Einige Leistungen der Kriegsopferentschädigung dienen zwar auch
unmittelbar der Befriedigung immaterieller Bedürfnisse, jedoch ist diese Funktion von dem vorrangigen materiellen Leistungszweck nicht
abgrenzbar. In den Blindengeldgesetzen der Länder erhält der materielle Zweck zusätzlich noch dadurch besonderes Gewicht, daß die Leistung
versagt werden kann, wenn der Zweck Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen nicht zu erreichen ist.
26) vgl. die Formulierung in der Gesetzesbegründung BT-Drucksache 11/6153 S.5: "Der Sozialgesetzgeber
entscheidet nur darüber, ob Körper- oder Gesundheitsschäden mit Mitteln der Allgemeinheit kompensiert werden, nicht jedoch darüber,
inwieweit der Beschädigte solche Sozialleistungen mit seiner Familie teilt."
27) Palandt-Diederichsen 43. Aufl. Anm. 2
b) zu § 1603 BGB; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. S.604.
28) vgl. die Darstellung bei
Derleder/Derleder aaO. S.101f. Der BGH stellt aber auch bei den Leistungen nach dem BVG die Zweckbestimmung fest (dazu s.u.).
29) BGH FamRZ 81,338,339.
30) vgl. Palandt-Diederichsen Anm. 2 c) zu § 1603 BGB
31) LG
Marburg Urt. v. 14.8.1975 - 3 S 24/75; AG Bad Kreuznach Urt. v. 29.6.1984 - F 479/84 (jeweils unveröffentlicht).
32) in
Gesprächen mit dem Bundesjustizministerium.
33) So wurde z. B. in einem Vergleichsvorschlag der AG Pinneberg (Beschl. v.
10.3.1990 - 49 F 349/88) ausgeführt: "Ferner schlägt das Gericht vor, einen Betrag von 100 DM des an den Kläger gezahlten
Blindengeldes von 428 DM anzurechnen. Sicherlich hat B. einen erhöhten Bedarf... Diese höheren Aufwendungen fallen bei dem Kläger nicht in
vollem Umfang an. Hier tritt die Betreuungsleistung seiner gesetzlichen Vertreterin ein."
34) AG Wilhelmshaven vertrat
in einem (unveröffentlichten) Urt. v. 30.7.1987 - 16 F 141/86 die Auffassung: "Wenn der Kläger derartige Geldbeträge (an die Hilfskräfte)
gibt, so mag dies aus seiner Sicht angehen. Jedenfalls ist nicht einsehbar, daß solche Summen zu Lasten des berechtigten
Unterhaltsanspruchs der Beklagten gehen."
35) vgl. auch DIN 18025 Blatt 2 Planungsgrundlagen Wohnungen für
Schwerbehinderte.
36) Da die Höhe der Sozialleistung bekannt ist, ist diese
Schätzung nicht vergleichbar mit der von Klauser MDR 71,529,530 abgelehnten Einkommensschätzung aufgrund des Lebensführungsstils.
37) So geschehen im Fall des OLG Oldenburg s. Fn.18.
38) Zur Zeit variieren die Blindengeldbeträge in den
Bundesländern zwischen 750 und 940 DM.
39) vgl. Klauser aaO. S.535.
40) LG Dortmund Beschl. v.
3.7.1984 - 9 T 331/84 (unveröffentlicht).
41) OVG Berlin Beschl. v. 27.9.1985 - 6 S 100/85.
42) In einer
dem Deutschen Blindenverband am 11.5.1990 vom BMJ übermittelten Stellungnahme vertritt das BMJFFG im Ergebnis dieselbe Rechtsansicht,
stützt diese jedoch nicht auf § 91 BSHG, sondern auf § 90 Abs.1 S.3 BSHG.
43) Einige
Gerichte - z. B. OLG Hamm Beschl. v.19.9.1988 - 11 WF 415/88, AG Gelsenkirchen Buer Beschl. v. 14.11.1989 - 20 F 127/89 - haben auch
bereits § 77 BSHG bei der Prozeßkostenhilfe analog angewandt, jedoch nicht die richtigen Schlußfolgerungen daraus gezogen; die
Gerichte vertraten irrigerweise die Ansicht, das Blindengeld sei auch auf das sozialhilfepflichtige Einkommen teilweise anzurechnen.
Abkürzungsverzeichnis
AG - Amtsgericht
BBesG -
Bundesbesoldungsgesetz
BErzGG - Bundeserziehungsgeldgesetz
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. - Bundesgesetzblatt
BGH - Bundesgerichtshof
BMJ - Bundesminister der Justiz
BMJFFG - Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
BSHG - Bundessozialhilfegesetz
BVG - Bundesversorgungsgesetz
DRiZ - Deutsche Richter-Zeitung
FamRZ - Zeitschrift für
das gesamte Familienrecht
JZ - Juristenzeitung
LG - Landgericht
NJW - Neue
Juristische Wochenschrift
NJW-RR - NJW-Rechtssprechungs-Report Zivilrecht
OLG - Oberlandesgericht
OVG - Oberverwaltungsgericht
RVO - Reichsversicherungsordnung
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StGB - Strafgesetzbuch
WoGG - Wohngeldgesetz
ZfSH - Zeitschrift für Sozialhilfe
ZPO - Zivilprozeßordnung
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