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Dr. H.-E. Schulze: Die Mitwirkung blinder Richter in Strafsachen Ein blinder Richter kann Vorsitzender einer Großen Berufungsstrafkammer sein.

OLG Zweibrücken, Beschl. vom 25.1.1991 - 1 Ss 265/90

Aus den Gründen: Mit der Generalstaatsanwaltschaft hält der Senat die in einigen neueren Entscheidungen des BGH (BGHSt 34, 236; 35, 164 = MDR 1987m 250; 1988, 426; BGHR § 338 Nr. 1 StPO Richter, blinder 3,5 und 6) gegen die Mitwirkung eines blinden Richters in der strafprozessualen Hauptverhandlung dargelegten Bedenken für im Ergebnis nicht durchgreifend. Dies gilt jedenfalls für die hier zu entscheidende Verfahrenskonstellation, dem Mitwirken eines blinden Richters als Vorsitzender einer Großen Strafkammer in der Berufungshauptversammlung. Der Senat hat sich dabei der in einigen früheren Entscheidungen des BGH (BGHSt 4, 191, 5, 354; 11, 74 = MDR 1958, 115; für die Tätigkeit als Beisitzer auch BGHR 338 Nr. 1 StPO Richter, blinder 5) vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach ein blinder Richter grundsätzlich auch in Strafsachen Tatrichter sein kann. Dabei kann er hier nach Meinung des Senats auch als Vorsitzender des Spruchkörpers tätig werden; auf die eingehende Argumentation von Schulze MDR 1988, 736 ist hinzuweisen.

(mitgeteilt von RiBGH i.R. Dr. Schulze, Karlsruhe)

Anmerkung des Einsenders:

Dem Pfälzischen OLG ist zuzustimmen.

1. Der 4. Strafsenat des BGH hatte im Urt. v. 17.12.1987 - 4 StR 440/87 = BGHSt 35, 164 = MDR 1988, 426 ausgesprochen, daß, wenn ein blinder Richter in der Hauptverhandlung einer erstinstanzlichen StK als Vorsitzender mitwirke, das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt sei. Er war dabei davon ausgegangen, daß der blinde Richter in Strafsachen nicht einmal Beisitzer sein könne. Mit allen dafür angeführten Argumenten habe ich mich in MDR 1988, 736, 738 ff eingehend auseinandergesetzt. Der 3. Strafsenat ist mir im Beschl. v. 9.12.1988 - 3 StR 366/88 = BGHR StPO § 338 Nr. 1 Richter, Blinder Nr. 5 zwar gefolgt, soweit es sich um den blinden Beisitzer handelt, hat aber daran festgehalten, daß ein blinder Richter nicht den Vorsitz in einer erstinstanzlichen StK führen könne. Entscheidend war für den 3. Strafsenat insoweit, "daß die dem Vorsitzenden gem. § 238 StPO übertragene Verhandlungsleitung und seine sitzungspolizeilichen Aufgaben nach § 176 GVG im Interesse eines Angekl., gegen den in einem Strafverfahren der staatliche Strafanspruch durchgesetzt werden soll, auch die Sehkraft des Vorsitzenden" erforderten; der Vorsitzende in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung müsse in der Lage sein, selbst visuelle Wahrnehmungen zu machen, um gegebenenfalls darauf unmittelbar reagieren zu können.

Wie die Erfahrung lehrt, kann ein blinder Richter in einer Hauptverhandlung jedoch auch den Vorsitz führen und dabei die Interessen des Angekl. an einem geordneten und fairen Verfahren vollen Umfangs wahren. Dem, was ich dazu in MDR 1988, 736 ff unter II 1 a) - c) dargelegt habe, brauche ich nichts hinzuzufügen; denn der 3. Strafsenat hat seine Forderung, der vorsitzende Richter müsse im Interesse des Angekl. in der Lage sein, selbst visuelle Wahrnehmungen zu machen, nicht weiter begründet. Die Revision sollte deshalb auch in einem solchen Falle nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Interessen des Angekl. behauptet wird und nicht ausgeschlossen werden kann.

2. Das Pfälzische OLG braucht zwar nur auszusprechen, daß ein blinder Richter als Vorsitzender einer Berufungskammer mitwirken könne. Das gilt aber ebenso für den Vorsitzenden im ersten Rechtszug. Es ist insoweit ohne Belang, ob der von dem blinden Richter geleiteten Hauptverhandlung schon eine andere vorausgegangen war oder nicht.

(aus: MDR 11/91, S. 1083)

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