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Es lohnt sich, dieses Thema wieder einmal aufzugreifen, da kürzlich die Pauschbeträge angehoben worden sind.
Hierunter sind nach § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zu verstehen, die der Erzielung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen dienen. Dazu gehören auch die Kosten für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Blinden und Sehbehinderten, die mit dem eigenen PKW durch einen Dritten (z. B. Ehegatten) zum Arbeitsplatz gefahren und dort wieder abgeholt werden, sind auch die An- und Abfahrt ohne den Behinderten, die sogenannten Leerfahrten, zu berücksichtigen. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Dezember 1977, abgedruckt in BStBl. 1978 II S. 261). Der Bundesfinanzhof führt zur Begründung aus, daß der Körperbehinderte, der nicht selbst fahren könne, ohne diese zwangsläufigen An- und Abfahrten eines Fahrers seinen Arbeitsplatz mit dem PKW nicht erreichen könne. Das bedeutet, daß in derartigen Fällen pro Arbeitstag - die Finanzämter gehen regelmäßig von 230 Arbeitstagen im Jahr aus - viermal die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen ist. (Abschnitt 42 Abs. 6 der Lohnsteuerrichtlinien).
a) Ohne besonderen Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten können blinde und sehbehinderte Kraftfahrzeughalter den für Dienstreisen geltenden Kilometersatz abrechnen. (Abschnitt 42 Abs. 6 in Verbindung mit Abschnitt 38 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien). Dieser betrug bis 30. September 1991 0,42 DM je gefahrenen Kilometer und wurde ab 1. Oktober 1991 auf 0,52 DM erhöht. Wird also beispielsweise der Blinde oder Sehbehinderte von seinem Ehegatten morgens von der Wohnung zu seiner acht Kilometer entfernt gelegenen Arbeitsstätte gebracht und am Nachmittag dort wieder abgeholt, so können dafür seit dem 1. Oktober 1991 ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen 4x8x0,52 = 16,64 DM pro Arbeitstag oder, falls das ganze Jahr über gearbeitet wurde, aufgerundet 3.828,00 DM als Werbungskosten geltend gemacht werden.
b) Anstelle der Pauschbeträge können blinde und sehbehinderte Kraftfahrzeughalter, wenn sie für die Fahrt zur Arbeit ihren eigenen PKW benutzen, nach § 9 Abs. 2 (EStG) die dadurch verursachten Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten ansetzen. Das empfiehlt sich natürlich nur, wenn die Kilometerkosten höher sind als 0,52 DM oder wenn eine über die Pauschale wesentlich hinausgehende außergewöhnliche Belastung für Privatfahrten geltend gemacht werden soll (vergl. dazu unter 2 und 3). Die tatsächlich angefallenen Kosten sind, falls die konkrete Abrechnung gewählt wird, gegenüber dem Finanzamt anhand von Belegen nachzuweisen.
Bei Behinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % können Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten, die also nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, in angemessenem Umfang neben dem Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei allerdings eine zumutbare Eigenbelastung, deren Höhe sich nach den jeweiligen Umständen richtet (z. B. Höhe der Einkünfte, Familienstand), abgezogen wird.
a) Als angemessen werden im allgemeinen für Privatwagen 3000 Kilometer angesehen. Ohne besonderen Nachweis sind dabei bis 30. September 1991 Kilometerkosten von 0,42 DM und ab 1. Oktober 1991 von 0,52 DM zugrunde zu legen, mithin in Höhe von 1.335,00 DM für 1991 und in Höhe von 1.560,00 DM für 1992.
b) Bei Steuerpflichtigen, die das Merkzeichen aG im Ausweis haben (also auch Blinde), sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 1. August 1975, abgedruckt in BStBl. II S. 825) grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Einschränkend fügt der Bundesfinanzhof allerdings hinzu: "Insbesondere dann, wenn der Körperbehinderte das Kraftfahrzeug nicht selbst fährt, sondern dafür auf andere Personen angewiesen ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß alle Kraftfahrzeugaufwendungen mit der Geh- und Stehbehinderung des Körperbehinderten zusammenhängen. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, daß das Kraftfahrzeug in größerem Umfang auch für andere Fahrten benutzt wird. Es muß deshalb darauf geachtet werden, daß nur solche Fahrten berücksichtigt werden, an denen der Körperbehinderte selbst teilgenommen hat." Um die Abgrenzung einigermaßen praktikabel zu machen, sagt der Bundesfinanzhof: "Die auch bei großzügiger Beurteilung hiernach nicht zu berücksichtigenden Privatfahrten sind griffweise zu schätzen."
Wer sich nicht mit den oben erwähnten Pauschalen zufrieden geben will, muß bei der Berechnung der als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastung anzusetzenden Beträge folgendermaßen vorgehen:
Zunächst sind anhand von Belegen die in dem betreffenden Jahr entstandenen Fahrzeugkosten (z. B. für Benzin, Öl, Autopflege, Garagenmiete, Reifen, Reparaturen, Inspektion, Abgasuntersuchung und TÜV, Haftpflicht- und Kaskoversicherung, Verkehrsclub-Beiträge) zu ermitteln. Sodann sind 20 % (falls das Fahrzeug erst im zweiten Halbjahr erworben wurde, nur 10 %) des Anschaffungspreises des Fahrzeugs - ausgehend von einer 5jährigen Nutzungsdauer, die als üblich zu betrachten ist - als jährliche Abschreibung hinzuzurechnen, solange das Fahrzeug noch nicht vollständig abgeschrieben ist. Die Gesamtkosten sind zu teilen durch die in dem betreffenden Jahr gefahrenen Kilometer. Auf diese Weise erhält man die Kilometerkosten. Multipliziert man diese mit der Zahl der auf dem Weg zur Arbeitsstelle zurückgelegten Kilometer, so ergibt sich der als Werbungskosten anzusetzende Betrag.
Multipliziert man die Kilometerkosten hingegen mit der Anzahl der darüber hinaus (also nicht auf dem Weg zur Arbeit) gefahrenen Kilometer, so erhält man den Betrag, der als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann.
Beispiel: Die Aufwendungen für Treibstoff, Reparaturen, Versicherungen usw. belaufen sich im Jahre 1992 auf insgesamt 4.200,00 DM. Der Kaufpreis des Fahrzeugs beträgt 27.000,00 DM und soll in fünf Jahren abgeschrieben werden, also mit 5.400,00 DM im Jahr. Der Arbeitsplatz ist acht Kilometer von der Wohnung entfernt. Im Jahre 1992 werden 15000 Kilometer gefahren, davon 8x4x230 = 7360 Kilometer auf dem Weg zur Arbeitsstelle, die restlichen 7640 Kilometer anläßlich von Privatfahrten.
a) Kilometerkosten: 4200 (laufende Kosten) + 5400 (Abschreibung) = 9600 (Gesamtkosten) durch 15.000 (gefahrene Kilometer) = 0,64 DM/Kilometer;
b) Werbungskosten: 0,64 DM x 7360 Kilometer = 4710,40 DM;
c) Außergewöhnliche Belastung: 0,64 DM x 7640 Kilometer = 4889,60 DM. Hiervon kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein "griffweise zu schätzender" Betrag für Privatfahrten abgezogen werden, an denen der Schwerbehinderte nicht teilgenommen hat. Hierbei gibt es offenbar keine einheitliche Praxis der Finanzämter. Mir sind jedoch Fälle bekannt, in denen 1000 Kilometer oder etwa 10 % der Privatfahrten unberücksichtigt bleiben.
Auf Antrag kann ein Freibetrag für die Kraftfahrzeugkosten im voraus in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden, so daß bei den jeweiligen Lohn- oder Gehaltszahlungen die einzubehaltenden Steuerbeträge von einem entsprechend geringeren Einkommen errechnet werden. Dieser Freibetrag wird aufgrund der Angaben des Kraftfahrzeughalters vom Finanzamt zunächst geschätzt. Beim Lohnsteuerjahresausgleich werden dann die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten abgerechnet.
Abschließend noch ein Wort zu der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer:
Sie wird Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % ohne Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt. Die Behinderung kann dem Finanzamt gegenüber durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen werden. Die Steuerbefreiung steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen. Für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist ein Antrag erforderlich.
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