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Wer ist "behindert"- - Gedanken zu einem umstrittenen Wort Wir hatten 1981 das Jahr der Behinderten und begehen jährlich am 3. Dezember den Welttag der Behinderten. Seit kurzem steht das Verbot der Benachteiligung Behinderter im Grundgesetz. Es gibt diverse Behindertenverbände, es gibt ein Schwerbehindertengesetz und vieles mehr, das das Wort "behindert" in der Überschrift trägt. Kann das Wort bzw. die Bedeutung dieses Wortes umstritten sein- Es kann - und so ist es denn auch der Fall. Auf einer Menschenrechtstagung in Brüssel am 17.-18.10.1994 übten Vertreter verschiedener Behindertengruppen Kritik an den Formulierungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die WHO benutze ein "medizinisches Modell", das ersetzt werden müsse durch einen "socially constructed", also sozial konstruierten Behinderten-Begriff. Ist diese Forderung gerechtfertigt-
Zunächst sollte man sich die Formulierungen der WHO im Wortlaut ansehen. Es handelt sich dabei nicht um eine Definition der Behinderung, sondern um die drei Begriffe "impairment", "disability" und "handicap", die voneinander unterschieden werden:
"Impairment: In the context of health experience, an impairment is any loss or abnormality of psychological, physiological, or anatomical structure or function.
Disability: In the context of health experience, a disability is any restriction or lack (resulting from an impairment) of ability to perform an activity in the manner or within the range considered normal for a human being.
Handicap: In the context of health experience, a handicap is a disadvantage for a given individual, resulting from an impairment or a disability, that limits or prevents the fulfilment of a role that is normal (depending on age, sex, and social and cultural factors) for that individual."
Die WHO unterscheidet also zwischen
a) "impairment", worunter vereinfacht gesagt der medizinische Befund zu verstehen ist,
b) "disability", das im Deutschen mit "funktionelle Einschränkung" übersetzt wird, und
c) "handicap", das die Behinderungsfolgen, insbesondere im sozialen Bereich, umfaßt.
Bei einem Blinden oder Sehbehinderten besteht das "impairment" in dem, was der Augenarzt am Sehorgan des Patienten an Abweichungen von einem gesunden Sehorgan feststellt. Die "disability" eines Blinden oder Sehbehinderten erstreckt sich sowohl auf einzelne Fähigkeiten (Wahrnehmung von Licht und von Lichtpunkten, Auffinden, Erkennen, Unterscheiden von Gegenständen), als auch auf komplexe Fähigkeiten, die z. B. für die Aufnahme optisch vermittelter Information, für die Orientierung in einer komplizierten Umgebung oder für bestimmte Berufstätigkeiten erforderlich sind. Das "handicap" ist dementsprechend vielfältig; es umfaßt alle Nachteile, denen durch die Kompensation blindheitsbedingter Mehraufwendungen, also durch das Blindengeld, begegnet wird, es geht aber noch weit darüber hinaus.
Spiegeln die drei Begriffe der WHO die Realität der Behinderung wider- Insoweit ja, als sie verdeutlichen, daß man Behinderungen auf verschiedenen Ebenen betrachten kann: auf medizinischer, funktioneller und sozialer Ebene. Festzuhalten ist zunächst, daß die Unterscheidung der drei Begriffe ein unverzichtbares sprachliches Mittel ist, um Mißverständnisse zu vermeiden.
Einer der Gründe, weshalb die Formulierungen der WHO abgelehnt werden, ist der, daß sie - so wird behauptet - nicht auf alle Behindertengruppen passen würden. Als Beispiel werden die Personen genannt, bei denen die virologische Untersuchung den Befund HIV-positiv ergeben hat, bei denen sich aber die Symptome der AIDS-Erkrankung noch nicht eingestellt haben. Diese Personen, die noch keine physische Veränderung, noch keine "disability" an ihrem Körper wahrnehmen, haben - abgesehen von dem großen seelischen Druck, dem sie ausgesetzt sind - regelmäßig auch beträchtliche Probleme mit ihrer Umwelt, d.h. mit den Reaktionen anderer auf die Ansteckungsgefahr. Sind auch diese Personen deshalb "behindert"- Die Formulierungen der WHO schließen dies jedenfalls nicht aus: Die HIVInfektion ist ein "impairment"; die soziale Situation der Betroffenen ist von "handicaps" geprägt. Die WHO-Formulierung sagt ausdrücklich, daß es ausreicht, wenn das "handicap" auf einem "impairment" oder einer "disability" beruht. Nicht in jedem Falle einer "handicapped person" müssen also "disabilities" vorliegen.
Nun darf aber auch nicht übersehen werden, daß die WHO-Formulierungen unmittelbar nur an Praktiker und Wissenschaftler im Medizinbereich adressiert sind ("In the context of health experience"). Ob und inwieweit sie im gesellschaftlichen oder rechtlichen Bereich zur Typisierung von "Behinderung" verwendet werden, ist eine Frage, für die andere Instanzen zuständig sind.
Beginnen wir mit der Frage: Braucht man überhaupt eine solche Typisierung- Die Antwort ist ja. Schließen sich in einer Gesellschaft Personen mit ähnlichen Interessen zusammen, die von denen anderer abweichen, so funktioniert eine Bündelung dieser Interessen nur durch eine Typisierung der Interessengrundlage. Wird dann eine gesetzliche Regelung zugunsten einer Personengruppe formuliert, so muß diese Personengruppe im Gesetz typisiert werden. Die nächste Frage ist: Braucht man eine Typisierung der Behinderung- Die Antwort ist auch hier wieder ja. Man braucht eine Typisierung einzelner Behindertengruppen (wegen deren spezifischer Interessen und Ansprüche), man braucht aber auch - was nicht zu verwechseln ist mit der undifferenzierten Gleichsetzung aller Behinderten (Stichwort: "Behinderteneintopf") - bei gemeinsamen Anliegen eine Typisierung der Behinderung. Die logische (und daher unvermeidliche) Kehrseite dieser Typisierung ist nun aber, daß auch der Nichtbehinderte zum Typ wird. Oder anders ausgedrückt: Der Behinderte wird typisierend = "grundsätzlich" vom Nichtbehinderten unterschieden. Nun aber stellt sich die Frage: Liegt nicht schon in dieser grundsätzlichen Unterscheidung eine Diskriminierung der behinderten Menschen- Oder zumindest: Fördert sie die Diskriminierung- Um diese Frage zu beantworten, sei zunächst unterschieden zwischen a) tatsächlicher und b) verbaler Diskriminierung.
a) Eine Diskriminierung findet tatsächlich statt, wenn die Unterscheidung von Behinderten und Nichtbehinderten eine Barriere schafft, die den betroffenen Behinderten das Leben erschwert oder die sie gar von ganzen Lebensbereichen ausschließt. Wird von der Unterscheidung als solcher eine Barriere geschaffen- Nein, in dieser Abstraktheit jedenfalls nicht. Eine Diskriminierung ergibt sich erst konkret aus dem Einsatz der Unterscheidung zu einem fragwürdigen Zweck oder mit einem unerwünschten negativen Erfolg. Die Rechtsordnung in Deutschland trägt dem Gebot der Verhinderung solcher Barrieren weitgehend Rechnung: Ist eine Behinderung der Anlaß für eine den Betroffenen belastende Entscheidung (z. B. die Nichtzulassung zu einem bestimmten Beruf), so stellt das Gesetz regelmäßig nicht auf eine pauschalierende, typisierende Wertung ab, sondern auf das Ergebnis einer streng an der Sachfrage (also an der Frage der Tauglichkeit zu diesem Beruf) ausgerichteten Einzelfallprüfung. Typisierende Wertungen gibt es im Wesentlichen nur bei begünstigenden Regelungen, d.h. bei Regelungen über Nachteilsausgleiche, die den Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten pauschal zugute kommen. Auf der gleichen Linie liegt es, daß die Zuordnung einer Person zum Typ "Behinderter" nur aufgrund eines freiwillig gestellten Antrags erfolgt und daß die behördlich vorgenommene Zuordnung datenschutzrechtlich geschützt ist. Die - hier ideal dargestellte - Rechtsordnung mag Lücken und Mängel haben, die es abzustellen gilt. Im Großen und Ganzen ist aber festzustellen, daß eine gesetzliche Typisierung der Behinderung nicht automatisch eine Diskriminierung darstellt oder die Gefahr einer Diskriminierung schafft.
b) Eine verbale Diskriminierung findet statt, wenn Behinderte durch Worte betroffen werden, die eine Herabwürdigung ausdrücken oder assoziieren. Daß man überhaupt zwischen Behinderten und Nichtbehinderten unterscheidet, stellt nicht schon eine Herabwürdigung dar. Es gibt also auch auf der verbalen Ebene keinen Automatismus gemäß der Formel: Unterscheidung = Diskriminierung. Entscheidend ist vielmehr, nach welchen Kriterien und mit welcher Absicht die Unterscheidung vorgenommen wird. Bevor man also in den WHO-Formulierungen eine Diskriminisierung ausmacht, sollte man erst versuchen, sich in die Absichten der Verfasser hineinzudenken, und sollte sich vor unfairen Unterstellungen hüten. Die Unterscheidung zwischen "impairment", "disability" und "handicap" vermag niemanden herabzuwürdigen. Das Wort "normal", selbst das Wort "abnormality" (als Pendant zu "loss"!) ist im gegebenen engen medizinisch-wissenschaftlichen Kontext nicht anders als wertneutral zu verstehen. Von einer diskriminierenden Wirkung oder gar Absicht kann hier ernsthaft nicht die Rede sein. Zugegeben sei allerdings, daß mit der Übernahme der WHOFormulierungen in den gesellschaftlichen und rechtlichen Raum, aber auch schon mit der Übersetzung in andere Sprachen gewisse Probleme auftreten. So evozieren deutsche Übersetzungen, wenn sie wegen der Spezifica der deutschen Sprache und der deutschen Geschichte bestimmte Assoziationen wecken, damit auch gleich ein Unbehagen. Zum Beispiel erinnert das Wort "Regelwidrigkeit" (für "impairment"), wenn es auf Menschen bezogen wird, leicht an eine menschenverachtende Bürokratie und an Aussonderung und wird deshalb von Behindertenverbänden in Deutschland abgelehnt. Auch die Übersetzung "Schaden" oder "Schädigung" hat einen schalen Beigeschmack. Bezeichnend ist, daß die oben zitierte englische Version der WHOFormulierung - es gibt als Originaltext noch eine französische - mit "impairment" und "handicap" zwei Begriffe aus der Welt des Sports verwendet. Wörtlich übersetzt bedeutet "impairment": ungleiche Stärke, relative Schwäche, Unterlegenheit. "Handicap" bezeichnet eine Reaktion auf diese Unterlegenheit: Beim Pferderennen wurden die Favoriten am Start eine Weile lang festgehalten, um auch den anderen Pferden eine Chance zu geben. Das "handicap", das die leistungsstarken Pferde von Menschenhand hatten, hatten die leistungsschwachen gleichsam aufgrund ihrer Konstitution.
Ist nun das Wort "handicap" als Bezeichnung für das Behindertsein von Menschen diskriminierend- Auch hier kommt es auf den konkreten Zusammenhang an. Das Wort "handicap", das im englischen Sprachraum unbelastet ist, ist in Frankreich mittlerweile zu einem Tabuwort geworden, das auszusprechen die "political correctness" verbietet. (An Stelle des englischen Lehnworts ist dort das Wort "desavantage" zu benutzen.)
Die diskriminierende Wirkung eines Wortes hängt also allein vom aktuellen sprachlichen Umfeld und von den Absichten des Sprechers ab. Ob die Gefahr einer Diskriminierung besteht, liegt nicht an der Unterscheidung zwischen Behinderten und Nichtbehinderten, sondern an der Gefährlichkeit der konkreten Wortwahl.
Festzuhalten bleibt, daß eine Typisierung von Behinderten oder von Behindertengruppen in deren jeweiligem Interesse liegt und daß es die genannten Diskriminierungen zu verhindern gilt. Bei der praktischen Durchsetzung dieser Typisierungen ergeben sich nun aber wieder eine ganze Reihe von Fragen: Wann ist welche Typisierung vorzunehmen und von wem- Nun sind die Behinderungsarten so verschieden, daß diese Fragen nicht ohne weiteres für alle Betroffenen gleichförmig beantwortet werden können. Das Schwerbehindertengesetz, namentlich § 3 SchwbG, der "die Behinderung" in Anlehnung an die WHO-Formulierungen definiert, gibt nur einige Hinweise allgemeiner Art, wie z. B. das Kriterium der Mindestdauer von 6 Monaten. Da das Gesetz die soziale Situation der Behinderten verbessern will, setzt die Definition an der handicap-Ebene an ("ist die Auswirkung"), bezieht aber die impairment-Ebene ("regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand") und die disability-Ebene ("Funktionsbeeinträchtigungen") mit ein. Im Einzelfall ausschlaggebend ist aber nicht diese Definition; ausschlaggebend sind vielmehr die vom Bundesarbeitsministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit", ein Sammelwerk mit Definitionen und Wertungen einzelner Behinderungstypen. Die Grundlage der Wertungen (Grad der Behinderung) ist jeweils ein typisierter medizinischer Befund (impairment), der zum Teil mit der Feststellung der Funktionseinschränkung (disability) verbunden ist. Zum Beispiel gilt jemand als blind, dessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt. Diesem gleichgestellt wird jemand, bei dem eine Sehschärfe von 1/10 gemessen wird und bei dem (im einzelnen definierte) Beeinträchtigungen des Gesichtsfelds vorliegen. Diese Gleichstellung beruht auf der Erfahrung, daß das Sehvermögen in beiden Fällen regelmäßig gleich stark gemindert ist (gleicher Grad von disability). Beide erhalten einen Grad der Behinderung von 100, also den Höchstgrad zuerkannt. Auch einem Gehörlosen, der von Geburt an taub ist, wird dieser Höchstgrad zugesprochen. Die insoweit vorgenommene Gleichstellung beruht nun aber auf vergleichenden Wertungen auf der handicap-Ebene.
Es fragt sich nun, ob dieser Aufwand bei der Feststellung der Behinderung und ihres Grades nicht vermieden werden könnte. Könnte man nicht eine Prüfung allein auf der handicap-Ebene vornehmen-
Die Antwort ist nein. Ohne die medizinischen Grunddaten ist eine objektive und verläßliche Wertung nicht möglich. Ein hoher Grad an Objektivität und Verläßlichkeit ist aber erforderlich, wenn von der Feststellung z. B. der Blindheit Rechtsfolgen von beträchtlichem Gewicht - hier insbesondere die Entscheidung über die Gewährung von Blindengeld - abhängen. Aus demselben Grunde muß auch die Alternative ausscheiden, daß man - ohne Rücksicht auf den Prüfungsaufwand - neben dem medizinischen Befund noch eine individuelle Bewertung der Behinderung auf der handicap-Ebene vornimmt und dann diese Bewertung über den Leistungsanspruch entscheiden läßt. Eine solche soziale Bewertung der Blindheit würde nicht nur die Eindeutigkeit des medizinischen Befundes verwässern, sie würde auch in der Rechtspraxis zu unliebsamen Ergebnissen führen: Das Versagen bei Rehabilitationsbemühungen würde mit einer Sozialleistung "belohnt", und der Abbau individueller disabilities und handicaps würde geradezu erschwert. Hinzu kommt die Schwierigkeit, die handicaps eines Blinden oder auch anderer Behinderten überhaupt vollständig zu erfassen und angemessen zu würdigen. So mußte die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur unterhaltsrechtlichen Bewertung der Behinderungsfolgen, die eine richterliche Überprüfung der individuellen wirtschaftlichen Belastung des Blindengeldempfängers durch die Blindheit forderte, in der Praxis scheitern und schließlich durch die gesetzliche Fiktion des § 1610a BGB ersetzt werden. Genau besehen beruhen denn auch alle Regelungen, die den Eindruck erwecken könnten, daß sie an der handicap-Ebene anknüpfen, - z. B. die Regelungen über die Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit - , im wesentlichen auf Abgrenzungen auf der disability-Ebene: Nicht das handicap der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit wird im Einzelfall geprüft, sondern allein die Einschränkung in der Fähigkeit, bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen vorzunehmen.
Nun geht es den Kritikern der WHO-Formulierungen möglicherweise auch nicht so sehr um neue Begriffsbestimmungen, sondern allein oder in erster Linie um ein politisches Programm, das darauf zielt, die soziale Lage der Behinderten dadurch zu verbessern, daß das Licht auf der impairment- und disability-Ebene ausgeblendet wird und nur noch die handicaps beleuchtet werden. Dabei sollen ausschließlich diejenigen handicaps ins Blickfeld treten, als deren Ursache ganz oder überwiegend ein Verhalten der Gesellschaft auszumachen ist. Überspitzt gesagt lautet die Parole: Nicht wir sind behindert, die Gesellschaft macht uns dazu.
Von diesem Programm verspricht man sich, Forderungen nach Verbesserungen der sozialen Situation der Behinderten leichter durchsetzen zu können. Der Gedanke ist auf den ersten Blick bestechend: Ist die Gesellschaft als Verursacher für die Behinderung verantwortlich, so trägt sie auch die Pflicht, für Abhilfe oder zumindest Kompensation zu sorgen.
Diesem Programm ist jedoch aus folgenden Gründen zu widersprechen:
1. Zwar läßt sich nicht bestreiten, daß es Behinderte gibt, bei denen solche Belastungen überwiegen, die im Verhalten anderer Menschen oder in den von den anderen geschaffenen Verhältnissen begründet sind. Dies mag bei Rollstuhlfahrern der Fall sein, die durch bauliche Barrieren behindert werden, oder noch deutlicher bei kleinwüchsigen Menschen, die die meisten Probleme erst durch die für sie zu groß gemachte Umwelt haben. Auch läßt sich nichts dagegen einwenden, wenn deren berechtigte Interessen aus gegebenem Anlaß in den Vordergrund gerückt werden, damit notwendige Verbesserungen durchgesetzt werden. Aber es geht nicht an, daß die Probleme all derer ge- und verleugnet werden, die allein aufgrund ihres körperlichen oder seelischen Zustandes - und ohne daß die Gesellschaft für diesen Zustand verantwortlich wäre - der Hilfe bedürfen.
2. Eine Politik, die pauschal die Behinderten zu Opfern und die Nichtbehinderten zu Tätern erklärt, ist nicht glaubwürdig. Die Nichtbehinderten haben nicht die Absicht, Menschen zu Behinderten zu machen, und werden es keinesfalls als gegebene Tatsache hinnehmen, daß sie für die Probleme der Behinderten als Verursacher verantwortlich sein sollen.
Der Vorwurf, nicht die Behinderten, sondern die anderen seien für die wesentlichen Folgen der Behinderung und für deren Beseitigung verantwortlich, steht letztlich auch im Widerspruch zum Selbsthilfegedanken. Was soll noch eine Selbsthilfe, wenn die Gesellschaft für alles verantwortlich ist-
3. Das Ziel, für Behinderte Ansprüche auf Sozialleistungen zu sichern, um damit gleichzeitig Freiräume für ein selbstbestimmtes Leben zu schaffen, das insbesondere frei ist von einer entmündigenden Fürsorge, liegt gewiß im Interesse aller Behinderten. Es ist jedoch nicht erreichbar durch den Versuch, die Gesellschaft an einen Schuldvorwurf zu fesseln. Die Gesellschaft wird dann nur noch diese Fessel abstreifen wollen, und wird sich in ihrem Engagement auf einzelne gezielte Aktionen beschränken. Auf der Strecke bleibt dann die Solidarität mit den Behinderten. Diese ist aber wiederum die wichtigste Voraussetzung dafür, daß den Behinderten eine starke Rechtsposition eingeräumt wird bzw. daß der hierzu erforderliche gesellschaftliche Konsens vorhanden ist.
Eine einseitige und rigorose Politik führt nur zu rigorosen (Abwehr)Reaktionen. Die Behindertenverbände müssen deshalb bei ihrer politischen Arbeit die Behinderten mit allen Facetten ihrer Lebensbedingungen im Auge behalten; sie müssen wahrheitsgetreu aufklären und ihre Interessen sachlich vertreten.
Aber auch die Ärzte sind angesprochen: An sie ist die Erwartung zu stellen, daß sie über den Tellerrand der kurativen Medizin hinausschauen und sich auch den handicaps ihrer Patienten zuwenden. Hierzu leisten die WHO-Formulierungen, die man auch als einen Appell an die Ärzte verstehen mag, einen wichtigen Beitrag.
Karl Thomas Drerup, Assessor jur. Referent für Rechtsfragen beim Deutschen Blindenverband
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