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§ 218 a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen (Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage),
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher Erkenntnis der Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern diese Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann. Dies gilt nur, wenn die Schwangere dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
Kommission für Öffentlichkeitsarbeit und ethische Fragen der Gesellschaft für Humangenetik e. V.
Stellungnahme zur sogenannten embryopathischen Indikation im Rahmen des § 218 a Absatz 3 Strafgesetzbuch
Diese Erklärung wurde auf der Sitzung des Bundestags-Sonderausschusses "Schutz des ungeborenen Lebens" am 14.04.1994 vorgetragen und begründet und ist zusammen mit den entsprechenden Erklärungen der Gesellschaft für Humangenetik e. V. und des Berufsverbandes Medizinische Genetik e. V. zur genetischen Beratung und Diagnostik Bestandteil der Ausschußdrucksache 133.
1. Der bisherige Wortlaut des § 218 a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 sollte erhalten bleiben.
Die Formulierung trägt sowohl den Schwierigkeiten der Befunderhebung und Befundbewertung als auch den Problemen der Beratung und der Entscheidungsfindung in angemessener Weise Rechnung.
2. Die Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 als Voraussetzung für einen Schwangerschaftsabbruch bei der sog. embryopathischen Indikation (§ 218 a Absatz 3 Satz 2) sollte entfallen, sofern eine genetische Beratung erfolgt.
Die bisherige Verpflichtung zu einer sog. sozialen Beratung nach § 219 wird sinnvollerweise durch die Alternative einer genetischen Beratung ersetzt, die sämtliche für eine Entscheidungsfindung in solchen Fällen relevanten Aspekte abdeckt. Die Verpflichtung zu einer zusätzlichen sozialen Beratung entsprechend § 219 nach einer erfolgten genetischen Beratung wurde von betroffenen Frauen bzw. Paaren schon immer als Zumutung empfunden. Die Besprechung 2und schriftliche Dokumentation von für die Entscheidungsfindung irrelevanten Informationen führt zu Verunsicherung und Stigmatisierung.
3. Die Beratung und die sich im Anschluß hieraus eventuell ergebende Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Absatz 3 muß unter Hinzuziehung eines medizinischen Genetikers (Facharzt für Humangenetik) erfolgen.
a) Von allen medizinischen Fachdisziplinen ist die Humangenetik diejenige, die von der Regelung des § 218 a Absatz 3 am unmittelbarsten betroffen ist. Sämtliche Aspekte sind Gegenstand der entsprechenden fachärztlichen Ausbildung. Die zu treffenden Feststellungen über mögliche Ursachen einer eventuellen Erkrankung oder Entwicklungsstörung, Bewertung von Befunden und daraus resultierenden Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des konkreten Vorliegens einer Störung sowie Aussagen über das Spektrum möglicher Schweregrade und die Erarbeitung individuell angemessener Entscheidungen sind Gegenstand fachspezifischen Handelns in der genetischen Beratung.
Darüber hinaus hat die Humangenetik bereits konkrete Richtlinien für einen ethisch verantwortungsvollen Umgang mit dieser Problematik entwickelt (s. hierzu die entsprechenden Stellungnahmen zu verschiedenen Aspekten pränataler Diagnostik).
b) Erfahrungsgemäß wird in vielen Fällen das Risiko für eine kindliche Erkrankung oder Fehlentwicklung von anderen medizinischen Fachdisziplinen überschätzt. Genetische Beratungen konnten deshalb in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen ungerechtfertigte Schwangerschaftsabbrüche verhindern.
c) Die Basis einer sog. embryopathischen Indikation ist in der Regel eine vorausgegangene pränatale Diagnostik. In zahlreichen Stellungnahmen (z. B. Entschließung des Bundesrates, Drucksache 424/92) wird gefordert, daß pränatale Diagnostik nur im Rahmen einer genetischen Beratung erfolgen sollte.
Für die Kommission: PD Dr. Gerhard Wolff (Vorsitzender) PD Dr. Irmgard Nippert Prof. Dr. Eberhard Schwinger Prof. Dr. Walter Vogel PD Dr. Klaus Zerre Prof. Dr. Eberhard Passarge Vorsitzender der Gesellschaft für Humangenetik e. V.
Aus: Med. Genetik, 2/1994
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