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Urteil des OLG Frankfurt zur Mitwirkung blinder Richter: Verfahrensrecht und Zwangsvollstreckung

Blinder Richter und vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei Augenscheinseinnahme; Balkonverglasung als bauliche und optische Veränderung von Gemeinschaftseigentum

Das Gericht (hier: Beschwerdekammer) ist in einem Verfahren mit Augenschein (Lichtbild) nur dann fehlerhaft besetzt, wenn die Wahrnehmung mit den Augen für den mitwirkenden blinden Richter (hier: Vorsitzender) ebenso bedeutsam ist wie sonst die mit dem Gehör.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19.04.1994 - 20 W 30/94 - (LG Wiesbaden - 4 T 365/93 -; AG Hochheim - 4 UR 61/92 -)

Aus den Gründen: ...

Soweit die Antragsgegner deswegen die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des LG rügen, weil der Vorsitzende der Beschwerdezivilkammer blind ist (§§ 27 I 2 FGG, 551 Nr. 1 ZPO), kann dem vorliegend nicht gefolgt werden.

Es fehlt an Vorschriften darüber, ob und inwieweit Richter, die an körperlichen Gebrechen leiden, geeignet und fähig sind, ihr Amt auszuüben. Diese Frage wird für den blinden Richter im Strafverfahrensrecht im Hinblick auf die §§ 261, 338 Nr. 1 StPO kontrovers diskutiert (verneinend für den Beisitzer im Falle des Augenscheins: BGH NJW 1987, 1210; verneinend für den Vorsitzenden der erstinstanzlichen Strafkammer: BGH NJW 1988, 1333) NStZ 1988, 374 mit zust. Anm. von Fezer; bejahend für den Vorsitzenden der Großen Berufungsstrafkammer: OLG Zweibrücken MDR 1991, 1083 mit zust. Anm. von Schulze; OLG Zweibrücken NStZ 1992, 50; bejahend unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten: BVerfG NStZ 1992, 246; bejahend Schulze, MDR 1988, 736). Im Zivilrecht sind dagegen nur wenige den blinden Richter betreffende Entscheidungen bekannt geworden. Das RG (RGZ 124, 153) hat die Mitwirkung eines blinden Richters unter den gegebenen Umständen für zulässig gehalten. Das OLG Frankfurt (MDR 1954, 368) hat gegen die Beteiligung eines blinden Richters im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Bedenken erhoben. Der BGH (BGHZ 38, 347) hat schließlich in einer Entscheidung dazu, ob ein Blinder zum Notar bestellt werden kann, auch ausgeführt, daß ein blinder Richter seine Aufgaben dann nicht mehr wahrnehmen kann, wenn er sich einen auf persönlicher Wahrnehmung beruhenden Eindruck vom Aussehen einer Person oder Sache machen muß.

Nach Auffassung des Senats kann auch im Falle einer Augenscheinseinnahme nicht generell davon ausgegangen werden, daß der blinde Richter an der Mitwirkung gehindert sei. Es ist vielmehr deswegen eine differenzierende Betrachtung des Einzelfalls geboten, weil der Blinde erfahrungsgemäß den Verlust des Augenlichts durch die Stärkung und Verfeinerung der anderen Sinne und die Zunahme des Gedächtnisses ausgleichen kann (BGHZ 38, 347, 348; OLG MDR 1954, 368). Schulze (MDR 1988, 736, 741) hat eindrucksvoll dargelegt, daß und wie auch die Augenscheinseinnahme gestaltet werden kann, so daß die Mitwirkung eines blinden Richters nicht ausgeschlossen ist. Insoweit kommt nicht nur - beim Kollegialgericht - die Übertragung des Augenscheins auf den beauftragten Richter (§§ 15 FGG, 372 II ZPO), sondern bei der Vorlage von Lichtbildern auch deren Beschreibung in Betracht. Die Grenze ist nach Meinung des Senats dort zu ziehen, wo die Betrachtung mit eigenen Augen für die Entscheidungsfindung unerläßlich ist, weil die Wahrnehmung mit dem Auge ebenso bedeutsam ist wie sonst die mit dem Gehör (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 7 Rn. 43; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 7 Rn. 18; Schulze, MDR 1988, 736, 743). Diese Grenze ist vorliegend nicht erreicht worden.

Die Vorinstanzen konnten sich auf eine gesicherte Rspr. beziehen, wonach die Balkonverglasung als bauliche und optische Veränderung für die betroffenen Wohnungseigentümer regelmäßig auch nachteilig ist (vgl. zuletzt BayObLG, Beschluß vom 23.07.1992 - 2 Z BR 22/92 - in Deckert, ETW 2, 1774; Beschluß vom 22.10.1992 - 2 Z BR 86/92 - in Deckert, ETW 2, 1859). Das AG hat eine Augenscheinseinnahme durchgeführt und aufgrund derer in den Beschlußgründen festgestellt, daß durch die Balkonverglasung der Antragsgegner, der einzigen am Gebäude, eine erhebliche optische Beeinträchtigung gegeben sei. Im Beschwerdeverfahren haben die Beisitzer der Kammer dem blinden Vorsitzenden das zu den Akten gereichte Foto beschrieben und erläutert, sich damit gleichsam als "Augenscheinsgehilfen" betätigt. Insgesamt gesehen war bei dieser Sachlage der Augenschein im wörtlichen Sinne durch einen dritten sehenden Richter nicht erforderlich, so daß eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts hier nicht mit Erfolg gerügt werden kann (§ 551 Nr. 1 ZPO).

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