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Die Revision führte im wesentlichen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat Anspruch auf ein Lese- Sprechgerät als Hilfsmittel. Der Krankenkasse war allerdings, wie im Revisionsantrag des Klägers vorgesehen, vorzubehalten, wenn sie ein Lese-Sprechgerät zur Verfügung stellt, das auch als PC genutzt werden kann, die auf den PC anfallenden Kosten als Eigenanteil des Versicherten zu fordern. Denn ein PC ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand. Auf eine bezahlte Vorlesekraft kann der Blinde nicht verwiesen werden. Er erhält zwar verschiedene Leistungen und steuerrechtliche Vergünstigungen, die unter anderem Mehraufwendungen für Vorlesekräfte berücksichtigen. Derartige Vergünstigungen sind jedoch für Bedürfnisse gedacht, die mit den Hilfsmitteln der Krankenversicherung nicht gedeckt werden können. Die Verwaltungsübung, ein Lese-Sprechgerät alleinstehenden Blinden zu gewähren, und andere Blinde hinsichtlich des normalen Informationsbedarfs auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zu verweisen, ist nicht gerechtfertigt. Gemessen am Wert der kostenlosen Familienversicherung ist der Zeitaufwand unzumutbar.
Der Informationsbedarf eines Blinden rechtfertigt die Versorgung mit einem Lese-Sprechgerät nicht nur in wenigen Ausnahmefällen eines außerordentlich hohen Lesebedarfs, etwa im Zusammenhang mit dem Besuch eines Gymnasiums oder eines Studiums. Zur Wirtschaftlichkeit gehört eine begründbare Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels. Diese Relation erfordert in Ansehung des hohen Anschaffungspreises, daß das Gerät wöchentlich durchschnittlich mindestens 5 Stunden benutzt wird. Der Kläger benötigt das Lesegerät zumindest in diesem zeitlichen Umfang, was sich aus den Angaben zum Lesebedarf und Bereitschaft zur Eigenbeteiligung mittelbar ergibt und zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
3 Az.: 3 RK 6/95, 3 RK 7/95 und 3 RK 8/95
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