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H. Demmel: Neue Chancen für Studierende

Blinde Studenten oder Referendare können gegenüber dem Sozialhilfeträger einen Anspruch auf die Versorgung mit einem blindengerechten Personalcomputer haben.

Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat am 31. August 1995 zwei richtungsweisende Urteile gefällt.

Die Leitsätze des Urteils Az.: BVerwG 5 C 17.93 lauten:

1. Der Anspruch aus Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG kann die Versorgung eines blinden Rechtsreferendars mit einem blindengerechten Personalcomputer umfassen.

2. Ein blindengerechter Personalcomputer ist ein "anderes Hilfsmittel" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG und § Abs. 1 Eingliederungshilfeverordnung.

Die Leitsätze des Urteils Az.: BVerwG 5 C 9.95 lauten:

1. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG kann die Versorgung eines blinden Jurastudenten mit einem blindengerechten Personalcomputer umfassen.

2. (Wie Leitsatz 2 oben.)

3. Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so kann für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung die Sach- und Rechtslage auch über die letzte Behördenentscheidung hinaus im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, ggf. begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.

Beide Entscheidungen sind selbstverständlich nicht nur für Jurastudenten oder Rechtsreferendare, sondern für Studenten oder Referendare in vergleichbarer Situation maßgebend.

In dem erstgenannten Rechtsstreit beantragte ein blinder Jurastudent im siebten Fachsemester, die Kosten eines blindengerechten Personalcomputers samt Einführungskurs für die Durchführung seines Studiums aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Sozialhilfeträger lehnte das ab, weil es zumutbar sei, das Studium mit den konventionellen Hilfsmitteln für einen Blinden, also mit einer Blindenschriftschreibmaschine und Normalschreibmaschine, zu absolvieren. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Blinden statt.

Der Rechtsstreit sei auch nicht dadurch erledigt, daß der Kläger zwischenzeitlich das erste Staatsexamen bestanden habe, denn er hatte geltend gemacht, daß er den Personalcomputer auch für den juristischen Vorbereitungsdienst benötige.

Gegen dieses Urteil hat der Sozialhilfeträger Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger, der sich zwischenzeitlich im Vorbereitungsdienst befand, dadurch Eingliederungshilfe zu leisten, daß er die Mittel zur Beschaffung oder Miete einer blindenspezifischen Computeranlage zur Texterfassung und -verarbeitung gewähre oder ihm eine solche Anlage leihweise zur Verfügung stelle. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht nun ebenfalls zurückgewiesen.

Übereinstimmend mit den Vorgerichten hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, daß ein Personalcomputer (nebst Drucker und Software) mit einer blindenspezifischen Zusatzausrüstung zu den "anderen Hilfsmitteln" nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG gehört und damit Gegenstand der Eingliederungshilfe für Blinde sein kann; denn er ist geeignet, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen (§ 9 Eingliederungshilfeverordnung). Daß ein Personalcomputer nicht, wie die Blindenschriftschreibmaschine, die Blindenschriftbogenmaschine oder ein Tonbandgerät in § 9 Abs. 2 dieser Verordnung aufgeführt ist, schadet nichts, denn diese Aufzählung ist nur beispielhaft.

Aus § 39 Abs. 3 BSHG (§ 39 kommt bei der Auslegung eine Leitfunktion zu) ergibt sich das Gebot der möglichst wirksamen Hilfeleistung. Dieses Gebot ist auch bei der Auslegung und Anwendung von § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfeverordnung zu beachten, wenn zu entscheiden ist, ob ein vom Hilfesuchenden begehrtes Hilfsmittel zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel erforderlich ist. Die Ausbildungssituation des Klägers wird durch das begehrte Hilfsmittel der Lage nichtbehinderter Rechtsreferendare angenähert. Es wird ihm also ermöglicht, "in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwGE 33, 256). Auf weniger wirksame Hilfsmittel (wie z.B. Schreibmaschine, Blindenschriftbogenmaschine oder ein Tonbandgerät mit Zubehör für Blinde - vgl. § 9 Abs. 2 Eingliederungshilfeverordnung). Zur Durchführung seiner Ausbildung kann der Kläger daher nicht verwiesen werden."

Dem zweiten vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Az.: BVerwG 5 C 9.94) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger studiert Rechtswissenschaft an der Universität in Marburg. Den Antrag auf Ausstattung mit einem blindengerechten Personalcomputer lehnte der Sozialhilfeträger ab, weil es dem Kläger möglich und zumutbar sei, sein Studium mit den konventionellen Hilfsmitteln für Blinde zu absolvieren. Die gegen die Ablehnung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein.

Zwischenzeitlich beschaffte er sich einen blindengerecht ausgestatteten Personalcomputer. Die Mittel hierfür hatte er bis auf einen Rest von 15.600,00 DM von gemeinnützigen privaten Stiftungen erhalten. Deshalb forderte der Kläger im Berufungsverfahren die Erstattung dieser 15.600,00 DM. Diesem geänderten Klageantrag gab das Berufungsgericht statt. Auf die Revision des Sozialhilfeträgers hin wurde dieses Urteil jedoch vom Bundesverwaltungsgericht am 31. August 1995 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar zunächst fest, daß dem Kläger nach Maßgabe der § 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in Verbindung mit § 9 Eingliederungshilfeverordnung ein Rechtsanspruch auf die begehrte Beihilfe für die Anschaffung eines blindengerechten Personalcomputers zustehen kann. Dafür sind die gleichen Gründe, wie in dem oben besprochenen Urteil maßgebend.

Wegen dieser Feststellungen ist auch dieses Urteil für die Situation blinder Studenten positiv. Daß das für den blinden Studenten günstige Berufungsurteil trotzdem aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an den VGH Hessen zurückverwiesen worden ist, hängt damit zusammen, daß es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - abweichend vom Regelfall - bei der Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, sondern auf den der letzten Tatsachenverhandlung, also dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht, ankommt, wenn der Sozialhilfeträger "Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum" abgelehnt (oder eingestellt) hat.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß es nicht auf die Situation zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommt, sondern daß auch die weitere Entwicklung geprüft werden muß. Auf die Hilfsmittelversorgung sind diese Grundsätze nämlich dann anzuwenden, wenn es sich um ein solches von "längerer Gebrauchsdauer, das der Hilfesuchende für einen in die Zukunft hineinreichenden Bedarfszeitraum begehrt", handelt. Hier hatte die Sozialhilfebehörde die Ausstattung mit dem Hilfsmittel für die gesamte Studiendauer (einschließlich des ersten Staatsexamens) abgelehnt. Das Berufungsgericht mußte deshalb den gesamten Regelungszeitraum bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in die Beurteilung mit einbeziehen. Weil sich der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens die Computeranlage selbst beschafft und dafür 15.600,00 DM aufgewendet hat, muß das Berufungsgericht prüfen, ob noch Hilfebedarf gegeben war.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt in diesem Zusammenhang hervor: "Sozialhilfe ist nach Wesen, Sinn und Zweck Hilfe in gegenwärtiger Not. Nach Wegfall der Notlage ist Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen." Der Kläger durfte zwar zur Selbsthilfe greifen und sich die Computeranlage beschaffen, das Bundesverwaltungsgericht gibt jedoch dem Berufungsgericht auf, die "Herkunft der Mittel, die der Kläger für die Beschaffung der ihm noch fehlenden Computerkomponenten eingesetzt hat", zu prüfen.

Daraus ergibt sich: wenn der Kläger selbst über diese Mittel verfügt hat, ist Hilfsbedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Wegen der Nachrangigkeit der Sozialhilfe wäre nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Hilfebedarf auch dann nicht mehr gegeben, wenn zum Zeitpunkt der selbstbeschafften Computeranlage durch Erhöhung der Anzahl blindengerechter Personalcomputer im Fachbereich Rechtswissenschaften, durch verlängerte Öffnungszeiten oder Sonderregelungen für Examenskandidaten die Bedürfnisse des Klägers in ausreichendem Maße Berücksichtigung gefunden hätten. Ursprünglich waren drei derartige Arbeitsplätze vorhanden.

Als Konsequenz aus diesen Urteilen bleibt festzuhalten, daß blinde Studenten einen angepaßten Personalcomputer dann von der Sozialhilfe im Wege der Eingliederungshilfe verlangen können, wenn sie damit in die Lage versetzt werden, ähnlich effektiv wie ihre nichtbehinderten Kommilitonen zu arbeiten. Die entsprechenden Hilfsmittel sollten möglichst früh während des Studiums beantragt werden. Wenn der Antrag abgelehnt wird und auch das Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hat, empfiehlt es sich, beim Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung zu beantragen.

Wird das Hilfsmittel nach Ablehnung durch die Sozialhilfebehörde selbst beschafft, so muß sorgfältig nachgewiesen werden, woher die erforderlichen Mittel kommen, ob z.B. ein Darlehen aufgenommen worden ist. Wegen des Nachranges der Sozialhilfe sind für ein Lesegerät (Lese-Sprech-Gerät) vorrangig die gesetzlichen Krankenkassen zur Leistung verpflichtet (§ 33 Abs. 1 Satz1 SGB V). Soweit ein solches Gerät als Personalcomputer genutzt werden kann, müssen die auf diese Funktion entfallenden Kosten vom Blinden selbst getragen werden (BSG-Urteile vom 23. August 1995, Az.: 3 RK 6/95, 3 RK 7/95 und 3 RK 8/95). Wenn infolge fehlenden Einkommens und Vermögens Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den § 39 ff BSHG besteht, können die erforderlichen Mittel vom Sozialhilfeträger verlangt werden.

Einem Anspruch auf Ausstattung mit einem blindengerechten Personalcomputer könnte auch die Ausstattung der Universitätsinstitute mit Blindenarbeitsplätzen entgegenstehen.

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