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Gegen die Bedrohung der Existenz von Blindenschriftdruckereien und Hörbüchereien durch Mittelkürzungen
Die Novellierung des Grundgesetzes durch die Einführung des Benachteiligungsverbots von behinderten Menschen (GG Art. 3) schreibt auch das Recht blinder und sehbehinderter Menschen auf ihnen gemäßen Informationszugang und auf die Verfügbarkeit von Information fest. Die tastbare Blinden-Brailleschrift bzw. die Hörkassette bieten für Blinde die wichtigsten Zugangsmöglichkeiten.
Im Zuge der allgemeinen Sparmaßnahmen wurden bei den überregional arbeitenden Blindenschriftverlagen und -druckereien in den alten Bundesländern Kürzungen angekündigt und bereits vorgenommen, die die Produktion von Medien für blinde und sehbehinderte Menschen künftig erheblich einschränken bzw. in bestimmten Bereichen unmöglich machen wird.
Blindennotenschrift, Mathematikbücher und naturwissenschaftliche Fachbücher mit aufwendig zu erstellenden Tastbildern können nicht kostendeckend in Blindenschrift produziert werden. Zuschüsse hierfür müssen unbedingt erhalten und an die Kostenentwicklung angepaßt werden.
Wir fordern daher die öffentlichen Geldgeber auf, bei den betreffenden Einrichtungen die bereits durchgeführten Kürzungen zurückzunehmen und von den geplanten Kürzungen abzusehen.
Die Qualität des Informationsangebots muß erhalten, seine Quantität muß ausgebaut werden, will man verhindern, daß künftig blinden und sehbehinderten Menschen die soziale, schulische, berufliche und gesellschaftliche Eingliederung zusätzlich erschwert oder ausgeschlossen wird.
Resolution 2
Gegen die Auswirkung von Sparmaßnahmen auf den Bildungs- und Ausbildungsbereich blinder und sehbehinderter Menschen
Bund, Länder und Kommunen sind gehalten, aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation der öffentlichen Hand, Sparmaßnahmen zu veranlassen und durchzusetzen.
Betroffen ist der Bildungs- und Ausbildungsbereich; somit auch die Blinden- und Sehbehindertenbildung.
Ungeachtet notwendiger Einsparungen fordern wir:
1. Erhalt und Ausbau der Qualität aller bisherigen sozialen und gesellschaftlichen Rechte sowie aller schulischen und beruflichen Angebote für blinde und sehbehinderte Menschen.
2. Sicherung und Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu Information für blinde und sehbehinderte Menschen. Hierzu gehört die Verfügbarkeit von tastbaren Braille-Büchern einschließlich tastbarer bildlicher Darstellungen, Hörbüchern, Zeitschriften und Blindennotenschrift.
3. Sicherstellung der Fachlichkeit in Bildung und Ausbildung, vor allem im Bereich mehrfachbehinderter blinder und sehbehinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener durch Einsatz von fachspezifisch ausgebildetem Personal.
4. Erhalt und Ausbau aller Angebote, die die Erfüllung des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs gewährleisten durch Bereitstellung ausreichender Mittel für alle notwendigen Dienste.
Beschluß zur Braille-Schrift
Die Leiterinnen und Leiter von Blindenbildungseinrichtungen stellen fest:
Notwendige Grundlage für die Unterrichtung blinder Menschen ist die Brailleschrift.
In den Blindenbildungseinrichtungen werden blinde Schülerinnen und Schüler in Braille auf der Grundlage der Empfehlungen der KMK-Vereinbarungen von 1979 in der 6-Punkt-Systematik unterrichtet. Technische Entwicklungen lassen andere Möglichkeiten zu. Es ist wichtig, diese Möglichkeiten vor dem Hintergrund der veränderten pädagogischen Situation im Hinblick auf ihre Verwertung in der Bildung Blinder zu erkunden. Aber ebenso wichtig ist, daß einvernehmlich eine einheitliche Lösung angestrebt wird. Dies ist auch für die Bereitstellung von Punktschriftmaterialien durch die Verlage und für die Bildung in überregionalen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen wie Berufsförder- und Berufsbildungswerken sowie weiterführenden Schulen notwendig.
Die Leiterinnen und Leiter von Blindenbildungseinrichtungen vereinbaren daher:
Sie beauftragen die in ihren Einrichtungen dafür zuständigen Gremien damit, sich mit den veränderten pädagogischen Anforderungen, bestehenden rechtlichen Vorschriften, technischen Möglichkeiten oder Notwendigkeiten und bestehenden Vorschlägen zur Änderung der Brailleschrift auseinanderzusetzen mit dem Ziel, Vorschläge über das weitere Vorgehen in dieser Problematik zu unterbreiten.
Diese Prozesse werden bis zu den Sommerferien eingeleitet. Die Ergebnisse sollen bis zum 01.12.1996 der AG Braille im VBS vorliegen. Ergebnisse sollen im Rahmen des Programms der nächsten Tagung vorgetragen, diskutiert und zu einem Minimalkonsens verdichtet werden.
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