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Teil III. Zusammengestellt von Uwe Boysen, Jürgen Fischer, Otto Hauck, Elisabeth Stiebeling. Band 11 der Marburger Schriftenreihe zur Rehabilitation Blinder und Sehbehinderter. Hrsg. vom Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. der Deutschen Blindenstudienanstalt in Marburg. 1995. 127 Seiten. 15,00 DM.
Wer - wie der Rezensent - viele Jahre Mitglied von Senaten war, denen ein blinder bzw. ein hochgradig sehbehinderter Kollege angehörte, greift mit besonderem Interesse zu diesem Band der "Marburger Schriftenreihe". Die Quintessenz der Lektüre entspricht der eigenen Erfahrung aus der gemeinsamen Arbeit mit den sehbehinderten Kollegen, die sich auf den kurzen Nenner der "Normalität des Besonderen" bringen läßt. Spezifische Ausprägungen der auch sonst gebotenen kollegialen Rücksichtnahme (z. B. so rechtzeitige Abgabe der Voten, daß auch die Vorlesekraft nicht in Zeitnot geriet) wurden rasch zur Routine. Hingegen blieb die Bewunderung für die besonderen Fähigkeiten zum Ausgleich des fehlenden Sehvermögens (vor allem überdurchschnittliche Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen, vorbildliche Organisation der Arbeit) während der vielen Jahre der gemeinsamen Tätigkeit unverändert groß, gerade weil diese Fähigkeiten zur ganz normalen Mitwirkung der behinderten Kollegen führten. Erfreulich ist es, mehreren Berichten in der Broschüre entnehmen zu können, daß auch der vielgeschmähte technische Fortschritt hierzu beiträgt (besonders eindrucksvoll die Darstellung der "infrastrukturellen" Voraussetzungen am Arbeitsplatz eines blinden Arbeitsrichters, ebenfalls sehr instruktiv die Beiträge zu spezifischen Arbeitsmitteln und Arbeitshilfen sowie zur Informationsbeschaffung und -verbesserung durch EDV).
Unter rechtlichen Aspekten steht im Mittelpunkt der Broschüre der Beitrag von Hans-Eugen Schulze "Zur Mitwirkung blinder Richter" (entnommen aus MDR 1988, 736 ff. und MDR 1995, 670 ff.), die natürlich in weitem Umfang unproblematisch ist (vgl. auch BVerfG, NJW 1992, 2075). In dem Beitrag wird aus allen Gerichtszweigen die wesentliche Rechtsprechung zu diesem Fragenkreis - beginnend mit RGSt 60, 63 und bis hin zu Entscheidungen aus dem Jahr 1994 - übersichtlich dargestellt und gewürdigt. Zu den insoweit bestehenden Streitpunkten, vor allem hinsichtlich der Zulässigkeit der Mitwirkung eines blinden Richters in der tatrichterlichen Hauptverhandlung in Strafsachen, kann in diesem Überblick zum Infalt der Broschüre allerdings nicht Stellung genommen werden. Für die Tätigkeit in anderen juristischen Berufen dürften übrigens keine vergleichbaren Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen. Soweit ersichtlich wird der Beschluß BGHZ 38, 347 nicht angezweifelt, wonach ein Blinder nicht zum Notar bestellt werden kann (vgl. auch Seybold/Schippel, Bundesnotarordnung, 6. Aufl., § 6 Rdnr. 13, § 50 Rdnr. 28). Andererseits dürfte ebensowenig streitig sein, daß - wie auch in den Gründen des Beschlusses angeführt (aaO, S. 350 f.) - ein Blinder als Beamter oder Rechtsanwalt nicht an der Erfüllung der Berufsaufgaben gehindert ist. Wie zutreffend diese Einschätzung ist, zeigen die in der Broschüre enthaltenen Erfahrungsberichte Blinder bzw. hochgradig sehbehinderter Rechtsanwälte und Verwaltungsjuristen. Die Lektüre dieser wie auch der übrigen Erfahrungsberichte in dem besprochenen Band trägt für den Sehenden zur heilsamen Nachdenklichkeit darüber bei, wie man Defizite erfolgreich ausgleichen kann, zeigt ihm aber darüber hinaus Hilfsmittel und Arbeitsmethoden auf, die er für sich selber ebenfalls mit Nutzen einsetzen kann. Dr. Manfred Skibbe, RiBGH a. D.
Anmerkung der Redaktion: Das beschriebene Buch ist beim DVBS auf 4 Kassetten unter der Bestellnummer 9034 zum Sonderpreis von DM 25,- erhältlich.
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