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Darf ein Sehbehinderter keinen Langstock benutzen, obwohl er ihn braucht- Machen sich Mobilitätstrainer, die Sehbehinderte in der Benutzung des Langstocks unterweisen, der Anstiftung oder Beihilfe zu einer Ordnungswidrigkeit schuldig- Wie steht es mit öffentlichen Stellen, die einem Sehbehinderten den Langstock als Hilfsmittel finanzieren- Handeln sie etwa gesetzeswidrig und haben mit Bußgeldern zu rechnen-
Diese Fragen erscheinen zunächst äußerst absurd. Wer behauptet denn so etwas, werden Sie da vielleicht fragen. Nun, wer die Informationskassette "intern" 4/96, die im Dezember erschienen ist, gehört hat, konnte derartiges dem Beitrag des Herrn Werner Prüter zum Tag des weißen Stockes entnehmen. Herr Prüter behauptete dort, daß es einem Sehbehinderten untersagt sei, den weißen Stock zu benutzen und es eine Ordnungswidrigkeit gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) darstelle, wenn er ihn dennoch verwende. Es stellt sich - durch diesen Beitrag angeregt, für viele sicherlich zum ersten Mal - damit tatsächlich die Frage, ob das Gesetz einem Sehbehinderten, der der Benutzung des Langstocks zur Orientierung bedarf, aber nicht blind im Sinne des Gesetzes ist, diese Hilfe verweigert, ja sogar unter Androhung von Bußgeldern verbietet. Um die Antwort vorweg zu nehmen: Es tut es - entgegen der Behauptung von Herrn Prüter - nicht.
Die Vorschrift der StVZO, auf die sich Herr Prüter offensichtlich bezieht, läßt allerdings durchaus aufhorchen. Es handelt sich um § 2 StVZO. Seine Absätze 3 und 4 lauten:
(3) Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Stock oder durch gelbe Abzeichen nach Absatz 2 kenntlich machen. Stock und Abzeichen können gleichzeitig verwendet werden.
(4) Kennzeichen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Art dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr nicht verwendet werden.
§ 69 a Abs. 1 StVZO bestimmt zudem:
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... entgegen § 2 Abs. 4 Kennzeichen der in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Art verwendet.
Um die genannte Regelung zu verstehen und in ihrer Bedeutung und Reichweite zu beurteilen, muß man sich zunächst den Zusammenhang, in dem sie steht, anschauen. Die StVZO regelt, wie ihr Name schon sagt, wer wie zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen ist. § 2 sagt hierzu:
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise - für die Führung von Fahrzeugen nötigenfalls durch Einrichtungen an diesen - Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet.
Die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen, z. B. einem Erziehungsberechtigten.
(2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlender Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Begleitung durch einen Menschen oder durch einen Blindenhund kann angebracht sein, auch das Tragen von Abzeichen. Körperlich Behinderte können ihr Leiden durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit 3 schwarzen Punkten kenntlich machen; die Abzeichen sind von der zuständigen örtlichen Behörde oder einer amtlichen Versorgungsstelle abzustempeln. (Satz 3 regelt Form und Größe.) Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden.
Liest man diese Regelung, so wird klar, daß das Gesetz einem Sehbehinderten für die Teilnahme im Straßenverkehr unter Umständen sogar gebietet, sich eines Hilfsmittels zu bedienen, um sich sicher im Verkehr bewegen zu können. Ein solches Hilfsmittel ist auch für Sehbehinderte in vielen Fällen der Langstock.
Wie aber verhält sich dies zu den oben zitierten Absätzen 3 und 4 der Vorschrift, die auf den ersten Blick den weißen Stock ausschließlich dem Blinden vorzubehalten scheinen-
Dies wird klar, wenn man erkennt, daß das Gesetz in § 2 StVZO verschiedene Möglichkeiten vorsieht, wie bei einem "körperlichen Mangel" in geeigneter Weise Vorsorge getroffen werden kann. Schon Absatz 2 stellt beispielhaft zwei voneinander zu unterscheidende Arten der Vorsorge nebeneinander:
- Zum einen die Maßnahmen, die den Mangel im Ergebnis - ganz oder teilweise - ausgeglichen (beispielhaft genannt sind: Ersatz fehlender Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Begleitung durch einen Menschen oder durch einen Blindenhund; hierher gehören auch das Tragen eines Hörgerätes oder einer Brille),
- zum anderen eine Maßnahme, die lediglich andere auf den "Mangel" aufmerksam macht: Beispielhaft genannt ist hier das Tragen von Abzeichen.
Lediglich Maßnahmen in letzterem Sinne behandeln nun aber die Absätze 3 und 4 des § 2 StVZO. Das Gesetz spricht hier ausdrücklich davon, in welcher Weise blinde Fußgänger ihre Behinderung "kenntlich machen" können. Gelbe Abzeichen und weißer Stock werden in Abs. 4 demgemäß als "Kennzeichen" bezeichnet. Daraus folgt: Der Langstock, der als eigenständiges Hilfsmittel benutzt wird, wird von § 2 Abs. 3 und 4 StVZO überhaupt nicht erfaßt. Leidlich der weiße Stock, der nur zu dem Zweck getragen wird, auf die Behinderung aufmerksam zu machen, ist ausschließlich den Blinden vorbehalten.
Wie es zu einer solchen Differenzierung gekommen ist, zeigt der Blick in die Geschichte: Die Straßenverkehrszulassungsordnung ist ein recht altes Gesetz, sie stammt vom 13. November 1937 (RGBl. 1937, 1215 ff). § 2 Abs. 1 und 2 mit dem heutigen Gehalt war dort bereits enthalten. Die Absätze 3 und 4 stammen vom 7. Juli 1960 (BGBl. 1060, 485 f). Mag heute das Bild des "weißen Stockes" auch geprägt sein von dem des weißen Langstockes, so war dies jedoch noch nicht immer so. Der "Vorläufer" des Langstockes war ein ganz normaler Krückstock, der eine weiße Farbe hatte. Dessen Funktion als Kennzeichen für Blinde hatten die Gesetzesväter im Auge, nicht dagegen den "modernen" Langstock als Mittel zur selbständigen Orientierung.
So bleibt zum Schluß noch einmal das Fazit zu ziehen: Wer als Sehbehinderter den Langstock als Orientierungshilfe benötigt, darf und soll ihn benutzen. Daß jemand, der ihn nicht benötigt, ihn anwendet, ist - nebenbei gesagt - für mich ohnehin kaum vorstellbar.
Dorothea Schönemann-Koschnick, Richterin am Landgericht Wuppertal
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