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Kostenübernahme für einen Scanner

Ein blinder Student, der bereits einen PC besaß, hatte bei seiner Krankenkasse einen Scanner beantragt. Dies war noch vor dem Bekanntwerden der einschlägigen BSG-Urteile zum "Lesesprechgerät". Die Ablehnung des Antrages (weil über den Hörfunk ausreichend Informationen zugänglich seien) fand daher auch noch Bestätigung durch das SG Gießen. Als der Student gegen dieses Urteil Berufung einlegte, kamen 14 Tage später die BSG- Entscheidungen. Nun war die Krankenkasse zu einer Leistung bereit, jedoch nur zur Zahlung von 5.000,- DM. (Dieser Betrag wird im BSG-Urteil 3 RK 7/95 genannt.) Dem Kläger war dies nicht ausreichend bzw. der für seinen PC compatible Scanner war auf jeden Fall teurer. Das LSG hat der Klage teilweise stattgegeben. Es ist zwar der Ansicht, daß 5.000,- DM für einen Scanner im Prinzip ausreichend seien. Aber: Der Kläger habe einen Anspruch auf ein "geeignetes Gerät". Da der von der Krankenkasse angebotene Scanner für den PC des Klägers nicht compatibel sei, müsse sie eine andere Alternative wählen. Das Gericht läßt der Krankenkasse insoweit die Wahl, gibt aber zu bedenken, daß ein Lesesprechgerät (geschlossenes System) nicht billiger sei als der begehrte Scanner und daß der Kläger, wenn er die gescannten Informationen im PC bearbeiten kann, noch mehr von dem Gerät habe. Entscheiden müsse aber, wie gesagt, die Krankenkasse. (Urt. v. 17.12.1996 - L 8 Kn 787/95 R).

(aus: Mitteilungen der Rechtsabteilung Nr. 8/1997 des DBV vom 18.03.1997)

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