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Der vor einigen Monaten in dieser Zeitschrift unter der gleichen Überschrift veröffentlichte Artikel vermengt die Begriffe "lang" und "weiß" oder setzt sie gar gleich. Das ist nicht zulässig, da ein langer Stock nicht auch weiß sein muß.
Einen langen Stock darf jeder benutzen, einen weißen dagegen nach § 2 Abs. 3 StVZO nur, wer blind ist: "Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Stock ... kenntlich machen". Wie sich aus Abs. 4 der Vorschrift ergibt, darf ein solcher Stock "von anderen Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr nicht verwendet werden", wozu auch immer. Es kann sich also nur die Frage stellen, wer als "blind" im Sinne von § 2 Abs. 3 angesehen werden kann. Das ist sicher nicht jeder, der einen langen Stock zu seiner Orientierung und zum Schutz vor Hindernissen benötigt, sondern nur, wer nach § 2 Abs. 1 seine Blindheit kenntlich machen muß, um andere nicht zu gefährden. Zu prüfen, wo hier die Grenze liegt, wäre eine dankbare Aufgabe für sehbehinderte Leser.
Entgegen der von Schönemann-Koschnick vertretenen Ansicht verbietet § 2 Abs. 4 StVZO die Verwendung eines weißen Stockes durch nichtblinde Verkehrsteilnehmer schlechthin, gleichgültig, wozu sie ihn benutzen wollen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt nichts anderes. Allerdings ist die heute gebräuchliche Langstocktechnik und damit der Langstock selbst erst etwa 13 Jahre nach der Zulassung des weißen Stockes als Blindheitskennzeichen in Deutschland eingeführt worden. Aber der Stock hatte dem Blinden schon immer zur Orientierung - zur Erzeugung von Schall und zur Entdeckung von Hindernissen - gedient, sehr viel mehr denn als Stützstock, Wanderstab oder gar modisches Zubehör. Die Einführung der Langstocktechnik hat seinen Gebrauch als Orientierungshilfe lediglich systematisiert, also keineswegs eine bei Ergänzung der StVZO im Jahre 1960 völlig unvorhersehbare neue Lage geschaffen.
Danach dürfen sich Sehbehinderte zwar eines langen Stockes bedienen. Dieser darf dann aber nicht ausgerechnet weiß sein. Wollten sie mit ihm zugleich ihre Behinderung kenntlich machen, so müßte er nach § 3 Abs. 2 StVZO gelb aussehen.
Ob sich die Organisationen der Blinden und Sehbehinderten dafür einsetzen sollten, daß auch Sehbehinderte einen weißen Stock benutzen dürfen, erscheint mir zweifelhaft. Gegenwärtig muß jeder Verkehrsteilnehmer wissen und einkalkulieren, daß er es beim Träger eines weißen Stockes - sei er kurz oder lang - mit einem Blinden zu tun hat. Diese Warnfunktion des weißen Stockes könnte beeinträchtigt werden, würde § 2 Abs. 3 StVZO auf Sehbehinderte ausgedehnt. Andere Verkehrsteilnehmer könnten verunsichert werden, wüßten sie nicht mehr, ob sie es bei dem Träger eines weißen Stocks mit einem Blinden oder einem Sehbehinderten zu tun haben.
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