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Im Bundesanzeiger Nr. 28A vom 11. Februar 1997, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, ist die Produktgruppe 07 des Hilfsmittelverzeichnisses "Blindenhilfsmittel" veröffentlicht worden.
Nach § 28 SGB V erstellen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam ein Hilfsmittelverzeichnis, in welchem die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel aufzuführen sind. Soweit Festbeträge festgesetzt oder Preisvereinbarungen getroffen werden sind diese anzugeben.
Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
Immer wieder mußte das Bundessozialgericht darüber entscheiden, ob ein Gegenstand, der behinderten Menschen das Leben erleichtert, ein Hilfsmittel i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V darstellt oder nicht. So wurde für eine Blindenschriftschreibmaschine die Hilfsmitteleigenschaft verneint (BSG Urteil vom 15.2.1978 SozR 2200 Nr. 5 zu § 182 BRVO).
Das BSG hat dagegen die Hilfsmitteleigenschaft bejaht für den Blindenführhund (BSGE Bd. 51 S. 206 = SozR 2200 Nr. 19 zu § 182 B), das Bildschirmlesegerät (BSG SozR 2200 Nr. 12 zu § 182 BRVO) das Lesesprechgerät (Urteile des BSG vom 23.8.1995 AZ 3 RK 6/95, 3 RK 7/95 und 3 RK 8/96) sowie das Farberkennungsgerät (BSG Urteil vom 17.1.1996 3 RK 38/94).
Bei der Entscheidung über die Lesesprechgeräte und das Farberkennungsgerät waren diese Hilfsmittel noch nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt. Das BSG hat in den zitierten Entscheidungen dazu ausgeführt: "Ein Ausschluß der Lesesprechgeräte (bzw. des Farberkennungsgerätes) aus der Leistungspflicht der Krankenkassen ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften zum Hilfsmittelverzeichnis. Diese ermächtigen nicht dazu, den Anspruch des Versicherten einzuschränken, sondern nur dazu, eine für die Gerichte unverbindliche Auslegungshilfe zu schaffen." Für den Versicherten gibt das Hilfsmittelverzeichnis in jedem Fall eine wichtige Orientierungshilfe. Gegenüber seiner Krankenkasse kann er sich auf das Hilfsmittelverzeichnis und die darin getroffenen Feststellungen berufen.
Die Produktgruppen im Hilfsmittelverzeichnis bestehen aus folgenden Abschnitten:
1. Gliederung nach den produktspezifischen Merkmalen,
2. Definition und Indikationsbereiche,
3. Qualitätsstandards,
4. Beschreibung der Produktart und
5. eine Produktübersicht.
In dieser sind die Hilfsmittel, die Hersteller oder Vertreiber und die Konstruktionsmerkmale der berücksichtigten Hilfsmittel aufgeführt.
In dem nunmehr veröffentlichten Verzeichnis der Hilfsmittel für Blinde (Produktgruppe 07) sind die einzelnen Hilfsmittel, d.h. die Hersteller und ihre Artikel (5.) noch nicht aufgeführt. Die Hilfsmittelhersteller oder -vertreiber haben noch die Möglichkeit, ihre Produkte innerhalb einer Frist von 3 Monaten anzumelden. Nach einer Qualitätsprüfung wird dann das Hilfsmittelverzeichnis um diese Angaben ergänzt werden.
Produkte, für die zu einem späteren Zeitpunkt der Antrag auf Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis gestellt wird, werden in Nachträgen zum Hilfsmittelverzeichnis berücksichtigt. Das Hilfsmittelverzeichnis bleibt damit künftiger Entwicklung offen.
In der Produktgruppe 07 finden sich folgende Hilfsmittel:
Blindenlangstöcke, elektronische Blindenleitgeräte, Geräte zur Schriftumwandlung (geschlossene Lesegeräte)
Behinderungsgerechtes Zubehör für Geräte zur Schriftumwandlung, nämlich Scanner, Software für Lesegeräte, Sprachausgaben, Braille-Ausgaben. Hier handelt es sich um die Komponenten, die bei offenen Lesesprechgeräten, also bei Computern, die zu Lesegeräten aufgerüstet werden, von den Krankenkassen getragen werden müssen. Die Kosten für den Computer muß der Blinde selbst tragen.
Zur Ausstattung mit Blindenlangstöcken und Leitgeräten wird u.a. vermerkt, daß bei erstmaliger Ausstattung mit Langstöcken oder Leitgeräten eine Mobilitätsschulung erforderlich ist, um den Gebrauch des Hilfsmittels zu erlernen. Die Kosten für dieses Mobilitätstraining fallen in die Leistungspflicht der Krankenkassen. Bei einer weiteren Verordnung können die Kosten für eine erneute Mobilitätsschulung nur dann übernommen werden, wenn der Versicherte im Umgang mit dem Hilfsmittel neu geschult werden muß.
Die Erstversorgung kann einen zweiten Langstock, der dem Anwender im Notfall als Reservestock zur Verfügung steht, umfassen.
Kurze Blindenstöcke und gelbe Armbinden mit drei schwarzen Punkten dienen zur Kennzeichnung der Behinderung nach § 2 Strassenverkehrszulassungsordnung. Sie fallen deshalb nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Ausnahme kann lediglich für kurze Blindenstöcke bestehen, wenn sie gleichzeitig als orthopädische Geh- und Stützstöcke dienen.
Zu den Lesegeräten orientiert sich das Hilfsmittelverzeichnis an den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.8.1995 (3 RK 6/95, 3 RK 7/95 und 3 RK 8/95). Es sollen "intensive Lesegewohnheiten vorliegen, aus denen sich bei objektiver Betrachtung eine Nutzung von wöchentlich durchschnittlich mindestens 5 Stunden ergeben wird." Es ist zu empfehlen, schon bei der Beantragung das Lesebedürfnis konkret darzulegen. Bemerkenswert im Hilfsmittelverzeichnis ist die Feststellung: "Für ein Kind gehört es zur normalen Lebensführung im Rahmen der bestehenden Schulpflicht die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzunehmen. Bei Versicherten im schulpflichtigen Alter können ohne weitere Prüfungen starke Lesegewohnheiten auch in der häuslichen Umgebung unterstellt werden. Schüler und Studenten dürften es künftig leichter haben, ein Lesegerät genehmigt zu bekommen.
Im Hilfsmittelverzeichnis wird sogar festgestellt: "Ist die Versorgung mit einem transportablen Gerät nicht zumutbar und ist die Vorhaltung eines Lesegerätes nicht Aufgabe der schulischen Einrichtung (z.B. Sonderschule), können für Versicherte im schulpflichtigen Alter auch zwei Geräte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden." Das könnte für die integrierte Beschulung bedeutsam sein.
Zu begrüßen ist die Feststellung, daß aufwendige Systeme dem Versicherten vor der Kostenübernahme durch die Krankenkasse "einige Wochen zur Erprobung überlassen werden sollten, damit sich in der alltäglichen Anwendung zeigt, ob die Benützung des Gerätes beherrscht wird."
Weil sich die Leistungspflicht der Krankenkasse entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V auf eine Ausstattung, die das Maß des Notwendigen nicht übersteigt, beschränkt, kann der Mehraufwand für zusätzliche Komponenten wie Einzelblatteinzug, Speichermedien oder Texteditoren nicht übernommen werden.
Ob ein geschlossenes System (reines Lesegerät) oder ein offenes System (Aufrüstung eines PCs durch Scanner-Software und Sprachausgabe) gewährt wird, steht im Ermessen der Krankenkasse. Im Hilfsmittelverzeichnis wird dazu ausgeführt: "Es ist im Vorfeld zu prüfen, ob der vorhandene PC geeignet ist, mit den zugekauften Komponenten einwandfrei zu funktionieren. Da die Bedienung in der Regel komplizierter ist, als bei geschlossenen Anlagen, ist die Eignung des Versicherten für diese Versorgungsform zu berücksichtigen." Ein Blinder, der nicht mit einem PC umgehen kann, braucht sich also nicht auf ein offenes System verweisen zu lassen. Die Praxis einiger Krankenkassen, bei offenen Systemen nur einen Zuschuß von DM 5.000,- zu gewähren, ist mit den Feststellungen im Hilfsmittelverzeichnis nicht zu vereinbaren. Es sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu übernehmen.
Weil die Krankenkassen nur zur Ausstattung mit "erforderlichen" Hilfsmitteln verpflichtet sind, wird im Hilfsmittelverzeichnis festgestellt, daß Braille-Displays keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung seien.
Das kann allerdings nur für Blinde gelten, die mit einer Sprachausgabe arbeiten können. Wenn eine Schwerhörigkeit oder Taubheit den Einsatz einer Sprachausgabe nicht zuläßt, müssen die Kosten für eine Braille-Zeile übernommen werden.
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob bei entsprechendem technischen Fortschritt bzw. beim Angebot von Updates eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen möglich ist. Weil die Krankenkassen nur zur Versorgung mit dem erforderlichen Hilfsmittel verpflichtet sind, muß das grundsätzlich verneint werden. Im Hilfsmittelverzeichnis heißt es dazu: "Ein Anspruch auf die Neuversorgung mit einem Lesegerät besteht nicht allein deshalb, weil gerätetechnische Fortentwicklungen angeboten werden. Dies gilt entsprechend für die behinderungsgerechte PC-Erweiterung bzw. für Updates von Software."
Besonders wichtig sind die im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Qualitätsstandards (Nr. 3 der Gliederung). So wird für geschlossene Lesesysteme u.a. verlangt: Möglichst fließendes Lesen, d.h. das gleichzeitige Einscannen und Vorlesen muß möglich sein. Beim Seitenwechsel dürfen also keine Pausen entstehen. Dieser Anforderung werden nach meiner Kenntnis bisher nur sehr wenige Geräte gerecht. Jeder Sehende würde es ablehnen, nach jeder Seite, die er gelesen hat, mehrere Sekunden bis zu einer halben Minute zu warten, bis er weiterlesen kann. Diese Anforderung wird von den Hilfsmittelherstellern und -vertreibern bisher völlig unterschätzt. Daß diese Anforderung erfüllt werden kann, zeigen einige wenige Geräte.
Die Fehlerquote darf maximal 0,5 % bei Vorlagen in Buchdruckqualität betragen.
Die Speicherkapazität soll mindestens 1 MB betragen. Der Scan-Vorgang soll bei einer DIN A4 Seite nicht länger als 30 Sekunden dauern (einspaltige Texte in Buchdruckqualität).
Auch für offene Systeme wird verlangt, daß das gleichzeitige Vorlesen und Einscannen möglich ist.
Die Krankenkassen sind zum großen Teil dazu übergegangen, mit Herstellern oder Vertreibern von Lesegeräten Verträge abzuschließen. Der Versicherte ist gut beraten, zu prüfen, ob das von der Krankenkasse angebotene Gerät den im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Qualitätsanforderungen gerecht wird. Wenn das nicht der Fall ist, sollte das angebotene Gerät abgelehnt und ggfls. der Klageweg beschritten werden.
Zu den Farberkennungsgeräten wird im Hilfsmittelverzeichnis festgestellt, daß sie von einer Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien. Das steht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.1.1996, AZ 3 RK 38/94.
Wie oben bereits festgestellt, kommt es für die Hilfsmitteleigenschaft und für die Verpflichtung der Krankenkasse, ein Hilfsmittel zu stellen, nicht auf die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis an. Wenn im Hilfsmittelverzeichnis festgestellt wird: "Sie (die Farberkennungsgeräte) dienen nicht dem unmittelbaren Ausgleich einer Behinderung, sondern setzen lediglich bei deren Folgen und Auswirkungen im persönlichen Lebensbereich an" wird verkannt, daß für einen Blinden die Information in einer auf optische Wahrnehmung ausgerichteten Welt von elementarer Bedeutung ist. Wenn, wie es im Hilfsmittelverzeichnis heißt, "ein therapeutischer Nutzen und ein wesentlicher Ausgleich der Behinderung in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen" sei, wird die Beurteilung von Gutachtern vorgenommen, die von der Auswirkung m.E. keinerlei Ahnung haben. Es ist bedauerlich, daß sich die Krankenkassen ohne nähere Nachprüfung hier über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinwegsetzen. Eine Klärung können leider nur weitere Gerichtsverfahren bringen.
Hilfsmittel für Blinde finden sich auch in anderen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses, z.B. Messgeräte für Körperzustände und Körperfunktionen mit Sprachausgabe für Blinde (Fieberthermometer, Blutdruckmeßgeräte usw.) in der Produktgruppe 21, weiße Handstöcke in der Produktgruppe 10 "Gehhilfen", Signalempfänger mit mechanischer Ausgabe für Taubblinde Produktgruppe 16 "Kommunikationshilfen", Bildschirmlesegeräte Produktgruppe 25 "Sehhilfen" und Blindenführhunde in der Produktgruppe 99 "Verschiedenes".
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