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Seit seiner Gründung im Jahre 1984 ist die Rechtslage und Rechtspraxis im Bereich der Invaliditätsrenten eines der Kernthemen der jährlichen Arbeitstagungen des Sozialrichterratschlages, an dem regelmäßig weit über hundert Sozialrichter/innen aus allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit teilnehmen. In Erfahrungsaustausch und Analyse wurde immer wieder deutlich, daß der derzeitige Rechtszustand, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiterrentenversicherung, unbefriedigend ist:
- Die Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt de facto nur einem beschränkten Kreis der in ihrer Erwerbsfähigkeit geminderten Versicherten zugute.
- Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit findet eine gleichmäßige, aus dem Gesetz ableitbare und für die Versicherten vorhersehbare Rechtsanwendung nicht statt.
- Die Funktion der Berufsunfähigkeitsrente zur sozialen Absicherung ist im Rahmen des Gesamtsystems der sozialen Sicherung fragwürdig geworden.
Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission schlägt vor, die derzeitige Aufteilung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente zu ersetzen. Die Abstufung soll dahingehend erfolgen, daß
- ein Versicherter, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, die volle Erwerbsminderungsrente erhält,
- ein Versicherter, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch zwischen 3 Stunden und unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, die halbe Erwerbsminderungsrente erhält,
- ein Versicherter, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 6 Stunden oder mehr täglich erwerbstätig sein kann, keine Erwerbsminderungsrente erhält.
Weitere Absenkungen bringt die von der Regierungskommission befürwortete Anpassung der Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die der vorgezogenen Altersrenten durch Einführung von Abschlägen.
Der Gesetzentwurf verschlechtert die Absicherung gegen das Risiko der verminderten Erwerbsfähigkeit:
So erhalten nach diesem Modell Personenkreise, die nach bisherigem Recht anspruchsberechtigt waren, nämlich Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden bis unter 8 Stunden täglich sowie die sogenannten "Seltenheits- und Katalogfälle" keine Erwerbsminderungsrente mehr.
Für Versicherte, die nur noch zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten können, geht die Lohnersatzfunktion der Rente verloren, weil sie nur noch die halbe Leistung erhalten.
Die entsprechenden Vorschläge für eine Neuregelung des Rechts der Invaliditätsabsicherung verkennen durchweg, daß versicherte Arbeitnehmer mit einem untervollschichtigem Leistungsvermögen schon seit Jahren aufgrund der strukturellen Arbeitslosigkeit kein stetiges Einkommen aus Teilzeitarbeit erzielen können. Es ist nicht erkennbar, daß sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern könnte. Die bisherigen Reformüberlegungen zeigen auch keine Perspektiven zu einer Verbesserung der Integration Leistungsgeminderter in das Arbeitsleben auf. Betroffen von den massiven Verschlechterungen würden vor allem Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einbußen, die über keine oder nur geringe berufliche Qualifikationen verfügen, deshalb vorwiegend körperliche Arbeit leisteten und deswegen wiederum - womit sich der Kreis schließt - in der Regel nicht in der Lage sind, in andere weniger gesundheitlich belastende Berufe auszuweichen.
Nunmehr droht ein Rückzug des Sozialstaats aus der Absicherung der immer prekärer werdenden Phase des Übergangs zwischen Erwerbsleben und Regelalterssicherung und eine Überantwortung der Betroffenen an eine schlichte "Fürsorge" durch Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die gesetzliche Rentenversicherung begibt sich durch eine solche Entwicklung in die Gefahr, die Legitimität des Pflichtversicherungssystems mit Zwang zur Beitragsentrichtung zu zerstören.
Wir appellieren daher dringend an die Entscheidungsträger, bei allen Reformüberlegungen dafür Sorge zu tragen, daß leistungsgeminderten Versicherten ein echter Versicherungsschutz verbleibt und die Erwerbsunfähigkeitsrente ihre Funktion als Lohnersatzeinkommen behält.
Anhang
In welchem Maß die von der Rentenreformkommission vorgeschlagene Reduzierung des Leistungsniveaus der Erwerbsunfähigkeitsrente, sollte sie denn Gesetz werden, die bisher schon nicht üppigen Leistungsansprüche erwerbsgeminderter Versicherter einschränken wird, ergibt die Betrachtung einiger empirischer Daten. Geht man für eine Vergleichsberechnung von einem Versicherten aus, der mit 16 Jahren in die gesetzliche Rentenversicherung eintritt, eine 3-jährige Berufsausbildung absolviert und dann in den Folgejahren bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit den Durchschnittsverdienst aller Versicherten jeweils erzielt und entsprechende Pflichtbeiträge entrichtet, so ergibt sich folgendes: Dieser sogenannte "Eckrentner" kommt unter Berücksichtigung der bisherigen Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI auf genau 39,9849 Entgeltpunkte aus ca. 42 Versicherungsjahren.
Die volle Erwerbsunfähigkeitsrente hätte für diesen Versicherten Ende 1996 1.866,10 DM betragen. Nach den Vorschlägen der Kommission beliefe sich die volle Erwerbsminderungsrente für diesen Versicherten nur noch auf ca. 1642 DM, würde ihm aber nur noch bei einem unter dreistündigem Leistungsvermögen für regelmäßige Erwerbsarbeit zustehen. Die Absenkung dieser Rente um die Hälfte für Versicherte, die zumutbar nur noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich beruflich arbeiten können und damit lediglich Anspruch auf eine halbe Erwerbsminderungsrente hätten, führte zu einem Zahlbetrag von ca. 821 DM monatlich. Diese Vergleichsberechnung beschönigt zudem die wirklichen Verhältnisse, da der Durchschnittsbetrag der derzeit tatsächlich gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrenten schon deutlich unter dem Rentenniveau des fiktiven "Eckrentners" liegt. Es entspricht dem allein unter fiskalpolitischen Gesichtspunkten erstellten "Reformvorschlag", daß bislang völlig unklar ist, ob und in welchem Maße neben der halben Erwerbsminderungsrente Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustehen.
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