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So lautet bekanntlich seit November 1994 Art. 3 Abs. 3 Satz 2 unseres Grundgesetzes.
Mit der Frage, was dieses Benachteiligungsverbot für Blinde und Sehbehinderte bedeuten könnte, hat sich auf meine Anregung und unter meiner Federführung eine Arbeitsgruppe des DVBS gegen Diskriminierung in vier Sitzungen von September 1995 bis Februar 1997 befaßt. Die wichtigsten Ergebnisse sollen hier zusammengefaßt werden.
Vorauszuschicken ist aber: Das Benachteiligungsverbot bindet als unmittelbar geltendes Recht nur Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Die "Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte", Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20.12.1993, tun nicht einmal das. Sie können aber - ebenso wie Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auf dem privaten Sektor - wenigstens zur Bewußtseinsbildung beitragen. Wer die Chancengleichheit für Behinderte fördern möchte, sollte sich deshalb auch für diese Rahmenbestimmungen, insbesondere ihre Abschnitte 5 (Behindertengerechte Umwelt) und 6 (Bildung) interessieren.
1. Wir müssen davon ausgehen, daß Blinde zur Zeit nicht zu Schöffen berufen werden können (vgl. die gemeinsame Stellungnahme von DBV und DVBS, Marburger Beiträge 1990, S. 542 = horus 1990, S. 148). Das kann nach der Ergänzung von Art. 3 Abs. 3 GG um das Benachteiligungsverbot noch weniger hingenommen werden als vorher. Das Bundesjustizministerium sieht sich jedoch nicht in der Lage, eine Gesetzesänderung zu befürworten. Wir werden eine solche deshalb nur dadurch erreichen können, daß jemand, vom Schöffenamt wegen seiner Blindheit ausgeschlossen, erneut das Bundesverfassungsgericht anruft, wenn im Jahre 2000 neue Schöffenwahlen sind.
2. Urheberrechtlich ist verboten, Bücher und Zeitschriften ohne Genehmigung von Verlag und Autor nachzudrucken. Dadurch sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte besonders benachteiligt, weil sie zu Druckerzeugnissen nur dann vollen Zugang haben, wenn sie sie je nach ihren persönlichen Bedürfnissen in Blindenschrift, auf Kassette oder auf Diskette erhalten. Eines Tages könnte es deshalb nötig sein, zugunsten Blinder und Sehbehinderter unter Hinweis auf das Benachteiligungsverbot Änderungen des Urheberrechts anzustreben. Es bleibt aber abzuwarten, ob nicht eine in Gründung befindliche Mediengemeinschaft mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels sowie zusätzlich mit einzelnen Schulbuchverlagen befriedigende Vereinbarungen treffen kann.
3. Das Schwerbehindertengesetz (SchwBG) enthält Vorschriften, die behinderte Arbeitnehmer nicht benachteiligen, sondern gegenüber anderen sogar bevorzugen. Hier brauchte die Gruppe lediglich zu prüfen, ob dieser Schutz, um dem Sinn und Zweck des Benachteiligungsverbots gerecht zu werden, nicht noch weiter ausgedehnt werden müßte. Sie ist dabei zu folgenden Ergebnissen gelangt:
a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchwBG sind die Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können. Verletzen sie diese Prüfungspflicht, so können sie dennoch nicht, wie bei anderen Pflichtverletzungen, mit einer Geldbuße belegt werden. Die Gruppe sieht trotzdem davon ab, eine entsprechende Ergänzung des Geldbußenkatalogs in § 68 Abs. 1 SchwBG anzustreben. Sie hofft vielmehr mit der Bundesregierung (vgl. deren Antwort zu Nr. 11a der Bundestagsdrucksache 13/5995 vom 25.9.1996), daß die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Betriebs- und Personalräte schon von sich aus auf die Einhaltung der Prüfungspflicht achten werden, nachdem die Arbeitgeber mehr als eine bloße Prüfung gegenwärtig ohnehin nicht schulden.
b) In der Großen Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/die Grünen, die der vorerwähnten Antwort der Bundesregierung zugrunde lag, hatte es unter anderem geheißen: "Wie stellt sich die Bundesregierung zu der Forderung von Behindertenorganisationen, das SchwBG so fortzuentwickeln,
daß Schwerbehinderte vom Arbeitgeber entschädigt werden müssen, wenn dieser sie auf Grund ihrer Behinderung nicht einstellt, obwohl er die Mindestquote zur Beschäftigung von Schwerbehinderten nicht erfüllt, und
daß der Arbeitgeber nur dann keinen Schadensersatz zu leisten hat, wenn er nachweisen kann, daß die Ablehnung nicht durch die Behinderung motiviert ist"-.
Darauf hat die Bundesregierung geantwortet, sie werde bei der beabsichtigten Vorlage eines Sozialgesetzbuches IX prüfen, ob eine derartige Regelung (wie § 611a BGB sie für die Einstellung von Frauen enthält) auch für die Einstellung Schwerbehinderter erforderlich sei. Die Gruppe hat daraufhin beschlossen, die Bundesarbeitsgemeinschaft "Hilfe für Behinderte", der der Verein als Mitglied angehört, zu bitten, gleichfalls die Festschreibung eines Einstellungsanspruchs Behinderter anzustreben.
c) Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Beschluß vom 29.5.1995 - 5 M 1525/95 - im Streit eines Behinderten und eines Nichtbehinderten um eine Beförderungsstelle ausgesprochen: "Das Merkmal der Schwerbehinderung kann bei der Besetzung einer freien Stelle nur dann ausschlaggebend berücksichtigt werden, wenn die konkurrierenden Bewerber völlig gleich in Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind. Es reicht nicht aus, daß sie leistungsmäßig "im wesentlichen" gleich gut für die Stelle geeignet sind". Die Gruppe stellt das nicht in Frage.
d) In Richtlinien der obersten Bundes- und Landesbehörden zur Durchführung des SchwBG wird noch eine gewisse zusätzliche Bevorzugung von Schwerbehinderten angeordnet. So heißt es in Nr. 2.5 der Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in Anlehnung an § 14 Abs. 1 Satz 1 SchwBG (vgl. oben zu a): "Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist ohne Rücksicht darauf, ob die Pflichtquote erfüllt ist oder nicht, stets zu prüfen, ob Schwerbehinderte ... beschäftigt werden können ... Sind freie Stellen für Schwerbehinderte geeignet, sind Schwerbehinderte vorrangig zu berücksichtigen, sofern sie - mit Ausnahme der körperlichen Eignung - über die gleiche Qualifikation verfügen". Die Gruppe hat erwogen, auf eine Ergänzung solcher Richtlinien dahin zu drängen, daß auch scheinbar weniger qualifizierten Schwerbehinderten im öffentlichen Dienst noch eine besondere Chance zu geben sei, wenn sie nur deshalb keinen genügend guten Ausbildungsabschluß erzielt haben, weil ihre Behinderung gerade während der Ausbildung eingetreten ist oder sich verschlimmert hat, sie aber geltend machen können, ihre ursprüngliche Leistungsfähigkeit nach Anpassung an die neue Lage wiedererlangt zu haben oder doch in absehbarer Zeit zurückgewinnen zu können. Die Gruppe hat von einer solchen Forderung indes abgesehen, nachdem sie sich von ihrer Aussichtslosigkeit überzeugen mußte. Das nimmt selbstverständlich keinem behinderten Bewerber, der einleuchtende Gründe für ein weniger gutes Prüfungsergebnis anführen kann, die Möglichkeit, dies in geeigneter Weise zur Sprache zu bringen.
4. In den USA dürfen Verwaltungen nur noch solche Computerhard- und -software anschaffen, die auch für Behinderte zugänglich ist. Mit Rücksicht darauf habe - wird berichtet - Microsoft eine eigene Abteilung eingerichtet, die sich mit der Frage befasse, wie Software Behinderten zugänglich gemacht werden könne. Die Gruppe fordert eine Anweisung, nur noch behindertenfreundliche Hard- und Software anzuschaffen, auch an alle deutschen Behörden. Der Vorstand wird insoweit gleichfalls die BAG "Hilfe für Behinderte" einschalten.
Die Gruppe betont außerdem die Notwendigkeit, weiterhin Forschungsvorhaben öffentlich zu fördern, die darauf gerichtet sind, Blinden und Sehbehinderten ständig Zugang zu neuer Hard- und Software zu erhalten.
5. In der Erwägung,
daß öffentliche Stellen durch Broschüren und Faltblätter die Bevölkerung über ihre Rechte, über Möglichkeiten der Gesunderhaltung und dergleichen informieren,
daß Blinde und hochgradig Sehbehinderte sich solche Veröffentlichungen im allgemeinen aber nur von anderen vorlesen lassen können und ihnen oft geeignete Vorleser fehlen,
daß es dagegen den Herausgebern, die mit großem finanziellen Aufwand ihre Informationen verbreiten, leicht fallen müßte, sie zusätzlich auch auf Kassette zur Verfügung zu stellen,
hatte der DVBS bisher, angeregt durch die Fachgruppe "Ruhestand", seine Mitglieder mehrfach ermutigt, sich künftig die Materialien, an denen sie interessiert sind, vom jeweiligen Herausgeber auf Kassette zu erbitten und, wo dies abgelehnt wird, ihren Anspruch auf Gleichbehandlung mit Sehenden durch Beschwerde oder durch die Einschaltung ihrer Wahlkreisabgeordneten weiterzuverfolgen. Unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hält die Gruppe nunmehr eine ausdrückliche Regelung des Anspruchs Blinder und Sehbehinderter auf Kassettenaufsprache oder dergleichen für erforderlich.
In Bezug auf Gas-, Elektrizitäts- und Fernsprechrechnungen, Kontoauszüge, Beipackzettel, Inhaltsbeschreibungen für Fertiggerichte usw. ist die Gruppe dagegen der Ansicht, diese Materialien, deren Aufsprache auf Kassette nicht viel nützen würde, sollten mit Rücksicht auf die verhältnismäßig geringe Zahl der Blindenschriftleser, aber die weiter steigende Zahl der Besitzer von Scannern, nicht in Blindenschrift, sondern in gut lesbarer Schwarzschrift verlangt werden. Weil dieser Anspruch nicht allgemein durchgesetzt werden kann, überläßt die Gruppe es jedem einzelnen, schlecht lesbare Materialien bei der Stelle zu beanstanden, von der sie herrühren.
Schlecht lesbare Preisschilder können gleichfalls nur von Sehbehinderten gegenüber dem jeweiligen Betriebsinhaber beanstandet werden.
6. Die Gruppe hat geprüft, ob eine Gesetzesänderung zugunsten Blinder nötig wäre, die ihren Führhund im Taxi mitnehmen wollten. Taxifahrer sind jedoch schon jetzt verpflichtet, auch Führhunde mitzunehmen. Sie können die Mitnahme nur ablehnen, wenn sie gegenüber Hunden allergisch oder besonders ängstlich sind. Gegen diese Ausnahme läßt sich nichts einwenden. Wer ein Taxi ruft und einen Führhund mitnehmen will, tut deshalb gut daran, von vornherein diese Absicht zu äußern.
7. Landesgesetzliche Vorschriften benachteiligen Blinde und Sehbehinderte überall dort, wo sie sie auch in Fällen, in denen sie mit angemessener Förderung das allgemeine Klassenziel der Regelschule erreichen könnten, zwingen, eine Sonderschule zu besuchen. Daß diese Vorschriften gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, ist inzwischen allgemein anerkannt. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gibt dem Schüler, der eine allgemeine Schule besuchen will, jedoch keinen Anspruch auf zusätzlichen Förderunterricht. Ob und in welchem Umfange sich ein solcher Anspruch wenigstens anderen Bestimmungen des Grundgesetzes entnehmen läßt, bedarf noch der Klärung.
Der DVBS hätte hier tätig zu werden, wenn junge Mitglieder, die eine weiterführende allgemeine Schule besuchen, sich um juristischen Rat an ihn wendeten. Die Gruppe sieht hier außerdem Bedarf zur Ausdehnung und Vertiefung der Elternarbeit des Vereins. Allgemeine Aktionen hat sie dagegen nicht beschlossen.
8. Ob Berufsausbildungsordnungen Vorschriften enthalten, die Blinde und Sehbehinderte benachteiligen, hat die Gruppe nicht geprüft. Sie wäre personell außerstande gewesen, alle Ausbildungsordnungen daraufhin durchzusehen. Auf eine entsprechende Umfrage in den Vereinsorganen hin hat sich niemand gemeldet, der in seiner Berufsausbildung durch Gesetzesvorschriften benachteiligt worden wäre.
9. Die Gruppe hat sich noch mit zahlreichen Benachteiligungen Blinder und Sehbehinderter im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, auf der Straße, in öffentlichen oder jedenfalls der Allgemeinheit zugänglichen Gebäuden, bei der Bedienung von Haushaltsgeräten sowie solchen der Unterhaltungselektronik und Telekommunikation befaßt. Insoweit hat sie jedoch, weil es sich nicht um rechtliche, sondern tatsächliche Hindernisse handelt, keine eigenen Entscheidungen getroffen, sondern einen ausführlichen Abschlußbericht den gemeinsamen Fachausschüssen der Blindenselbsthilfeorganisationen "Allgemeine Hilfsmittel", "Informationstechnik" und "Umwelt und Verkehr" zuleiten lassen mit der Bitte, die darin enthaltenen und in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Forderungen in geeigneter Weise zu verfolgen.
10. Ich komme auf die Einleitung zurück: Das Grundgesetz bindet unmittelbar nur Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung, und die Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit tun nicht einmal das. Dennoch können beide, immer wieder ins Gespräch gebracht, wesentlich dazu beitragen, daß die Gesellschaft Behinderten weiter entgegenkommt und sie mehr akzeptiert, als dies bisher vielfach geschieht.
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