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Dr. Hans-Eugen Schulze: Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte

Im April 1987 hatte die Bundestagsfraktion "Die Grünen" beantragt, das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 und die nach ihm ergangenen Entscheidungen für nichtig zu erklären. Nachdem das Bundesjustizministerium verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erhoben hatte, hat der Bundestag in seiner Sitzung vom 5.5.1988 immerhin eine Entschließung verabschiedet, die auszugsweise lautet:

1. Der Deutsche Bundestag stellt fest, daß die in dem Gesetz ... vorgesehenen und auf der Grundlage dieses Gesetzes ... durchgeführten Zwangssterilisierungen nationalsozialistisches Unrecht sind.

2. Der Deutsche Bundestag ächtet diese Maßnahmen, die ein Ausdruck der inhumanen nationalsozialistischen Auffassung vom "lebensunwerten Leben" sind.

3. Den Opfern der Zwangssterilisierungen und ihren Angehörigen bezeugt der Deutsche Bundestag Achtung und Mitgefühl. (Marb. Beitr. 1988, S. 355 = Horus 1988, 76).

Sterilisationsopfer und die Organisationen, die ihre Interessen wahrnehmen, erstreben weiterhin eine Nichtigerklärung aller auf Grund des Gesetzes ergangenen Entscheidungen. Der Bundestag, erneut mit der Sache befaßt, möchte nur jedem Sterilisationsopfer die Möglichkeit geben, in einem gerichtlichen Verfahren die Aufhebung der gegen ihn/sie ergangenen Entscheidung zu beantragen. Das Bundesjustizministerium geht zwar in dem in der Überschrift genannten Entwurf einen Schritt weiter, indem es vorschlägt, alle ergangenen Entscheidungen ohne weiteres durch Gesetz aufzuheben, lehnt es jedoch ab, sie für von Anfang an nichtig zu erklären. Darauf nimmt die nachstehende gemeinsame Stellungnahme des DBV und des DVBS Bezug.

Gemeinsame Stellungnahme

des Deutschen Blindenverbandes e.V. - Spitzenverbandes der Blinden und Sehbehinderten Deutschlands - (DBV), Bonn,

und

des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. (DVBS), Marburg,

zum Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte (Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 6. Juni 1997, R A 5 - 3902 - 13 0831/96)

Um das Ausmaß des unter anderem auch Blinden zugefügten Unrechts zu unterstreichen, heben wir einleitend hervor, daß nicht nur "Frauen und Männer" (vgl. Deckblatt des Gesetzentwurfs, A. Zielsetzung), sondern auch schon Schülerinnen und Schüler aus Blindenschulen sterilisiert worden sind.

Wir begrüßen es sehr, daß das Ministerium die Aufhebung der Beschlüsse nicht "auf Antrag", sondern durch Gesetz vorschlägt: Zum Zwecke der Aufhebung noch selbst einen Antrag stellen zu müssen, würden die Betroffenen heute, nachdem ihre Sterilisation allgemein als grob rechtswidrig und unmenschlich empfunden wird, nicht verstehen. Die meisten von ihnen wären zur Antragstellung infolge Ungewandtheit oder zu weit vorgerückten Alters nicht (mehr) in der Lage, könnten keinen Anwalt damit beauftragen, würden sich scheuen, einen Anwalt ins Vertrauen zu ziehen um ihre Sterilisation sogar gerichtsaktenkundig zu machen, und könnten in vielen Fällen sicher auch nicht mehr genau angeben, wann, durch welches Gericht und zu welchen Aktenzeichen ihre Sterilisation angeordnet worden ist. Manche würden wegen Verfalls der Narben nicht einmal mehr die Sterilisation als solche nachweisen können. Und wer sollte für bereits verstorbene Sterilisationsopfer den Antrag stellen- Mindestens ihre überlebenden Ehepartner dürften ein Interesse an der Aufhebung haben, aber noch weniger als die Opfer selbst in der Lage sein, konkrete Angaben zur Sterilisation zu machen.

Wir sind jedoch der Ansicht, daß die Sterilisationsentscheidungen nicht nur aufgehoben, sondern "für nichtig erklärt" werden sollten. Konnte, wie in der Begründung auf Seite 12 zutreffend aufgeführt, das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses selbst von Anfang an keinen Anspruch auf Verbindlichkeit erheben, so können es auch die auf seiner Grundlage erlassenen Entscheidungen nicht. Dem wird die Feststellung ihrer Nichtigkeit eher gerecht als ihre bloße Aufhebung. Die Nichtigerklärung würde außerdem für die Betroffenen eine größere Genugtuung bedeuten, um die es ja letztlich geht.

Wenngleich das Bundesjustizministerium für finanzielle Fragen nicht zuständig ist, erlauben wir uns den Hinweis, daß Sterilisationsopfer noch immer auf eine angemessene Entschädigung warten. Nach dem Ausmaß des Unrechts, wie es seit 1987 allgemein empfunden wird, hätten die Sterilisationsopfer von Anfang an als "Verfolgte" entschädigt werden müssen. Daß man dies erst mehr als dreißig Jahre nach Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes erkannt hat, kann kein Grund sein, die Opfer nach einer Einmalentschädigung von 5.000 DM noch heute - und auch das erst seit Juli 1990 - mit nur monatlich 100 DM abzufinden.

Bonn und Marburg, im Juli 1997

gez. Armin Kappallo, Vorsitzender des DBV

gez. Dr. Otto Hauck, Vorsitzender des DVBS

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