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Dr. Heinz Willi Bach, Reiner Schwarzbach: Beruf konkret. Mit Starthilfe "FdE" zum Arbeitsplatz

Wie FdE bei der Vermittlung schwerbehinderter Akademiker hilft.

1. Einführung

FdE - was ist denn das eigentlich- Hinter dieser Abkürzung stecken die "Leistungen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter" nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und der Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). (1) Dieses Instrument wird, wie der Beitrag zeigen wird, von der Vermittlungsstelle für schwerbehinderte Akademiker bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Frankfurt, Management-Vermittlung Inland, intensiv genutzt, um schwerbehinderte Hochschulabsolventen beruflich so zu fördern, daß sie anschließend am Arbeitsmarkt echte Chancen besitzen. Von besonderer Bedeutung ist dieses Instrument, da es dort hilft, wo anderweitig keine Förderungsmöglichkeit bestünde. Mit anderen Worten: Gäbe es diese Möglichkeit nicht, bestünde faktisch überhaupt keine erfolgversprechende Unterstützungsmöglichkeit zur beruflichen Integration dieser schwerbehinderten Akademiker.

Der vorliegende Beitrag ist in folgender Weise gegliedert:

Nach der Vorstellung der Vermittlungsstelle für schwerbehinderte Akademiker bei der ZAV wird an exemplarischen Fallgruppen die Problemlage dargestellt und erläutert, weshalb in der Regel keines der Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik hier erfolgversprechend anwendbar ist. Sodann wird der "Zuschuß zur Vergütung bei sonstiger beruflicher Bildung" im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter (FdE) vorgestellt. Art und Umfang des Einsatzes von FdE wird betrachtet und abschließend der Nutzen des Instruments aus Sicht der Geförderten. Hierzu ist eine Befragungsaktion durchgeführt worden, deren Ergebnisse an dieser Stelle aus Platzgründen nicht veröffentlicht werden können. Sie können im Internet auf der Homepage des DVBS (http://www.c- lab.de/dvbs) abgerufen sowie in Schwarz- und Punktschrift und auf Diskette beim DVBS bestellt werden.

2. Die Vermittlungsstelle für schwerbehinderte Akademiker bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, Managementvermittlung Inland

Ungeachtet der Zuständigkeit des örtlichen Arbeitsamtes bemüht sich die Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Akademiker mit Beratungs-, Vermittlungs-, und Förderungsleistungen um schwerbehinderte Führungskräfte sowie schwerbehinderte Fachhochschul- und Hochschulabsolventen mit einem Grad der Behinderung von 80 und mehr. In besonderen Fällen (z. B. Progression der Behinderung) stellt sie ihre Dienstleistungen auch anderen schwerbehinderten Menschen zur Verfügung. Sie ist bundesweit tätig und umfaßt acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter vier Vermittlungsfachkräfte. Enge Kontakte bestehen zur Wirtschaft, zu Verbänden und zu Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, insbesondere zu Bundes- und Landesbehörden. Sie werden sensibel, kreativ und mit Bedacht gepflegt. Offensive Informationsarbeit - so hofft man - hilft dabei, Vorurteile abzubauen und konstruktive Lösungen vorzubereiten und durchzuführen.

Grafik "Organisation" (2)

Bei der beruflichen Integration der schwerbehinderten Klientel gibt es keine allgemein gültigen Rezepte. Von Fall zu Fall müssen individuell Wege gefunden werden, die die Erfordernisse des Arbeitsplatzes und die beruflichen und außerfachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers in bestmöglicher Weise in Beziehung setzen. Dabei werden neben beruflichen Gegebenheiten Fragen des Umgangs mit der Behinderung mit Aufmerksamkeit und Sachverstand bearbeitet. Durch die regelmäßige Kommunikation mit Unternehmen, Institutionen, Verbänden und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes entstehen über Jahre Kontakte und dauerhafte vertrauensvolle Beziehungen. Ein Schwerbehinderter, der qualifiziert seinen Platz ausfüllt, überzeugt mehr als jede gutgemeinte PR-Aktion. Die Beratung von (potentiellen) Arbeitgebern umfaßt auch die Erschließung finanzieller Möglichkeiten zur Beseitigung von Einstellungshemmnissen sowie die angemessene behinderungsgerechte Gestaltung des jeweiligen Arbeitsplatzes.

Grafik "Vermittlungen 1996 nach Art der Behinderung" (3)

Grafik "Vermittlungen 1996 nach Grad der Behinderung" (4)

Die Vermittlungsstelle führt im Bestand rund 800 Bewerber, von denen ein Teil arbeitslos gemeldet ist. Sie hat im Jahre 1996 179 Vermittlungen getätigt. Darunter befanden sich 25 Ärzte, 25 Betriebs- und Volkswirte, 23 Naturwissenschaftler, 18 Sozialarbeiter und -pädagogen, zwölf Diplom-Psychologen und elf Mathematiker und Informatiker. 91 der vermittelten Arbeitnehmer wiesen einen Grad der Behinderung von 100 auf. 45 der Vermittelten waren blind oder sehbehindert, 29 querschnittsgelähmt, 18 wiesen innere Leiden auf (einschließlich Transplantationen und Dialyse), ebenfalls 18 Funktionsbeeinträchtigungen oder Verlust der oberen Extremitäten, und jeweils 16 waren gehbehindert bzw. verfügten über neurologische Erkrankungen. 21 Personen waren sprach- und/oder hörbehindert.

Grafik "Vermittlungen 1996 nach Berufen" (5)

Um diese Vermittlungen zu ermöglichen, wurden beträchtliche Geldmittel eingesetzt:

Leistungsart DM

Probebeschäftigung 293173,-

Eingliederungsbeihilfen 139362,-

Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose 112857,-

Lohnkostenzuschüsse für ältere Arbeitnehmer 526739,-

Förderung der Einstellung Behinderter/Arbeitsentgeltzuschüsse 4940000,-

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 2770000,-

Eingliederungshilfen 512000,-

Eine Vermittlung "kostete" also im Durchschnitt ca. 52.000,- DM. Verglichen mit den Kosten der Arbeitslosigkeit und in Betracht der erreichten stabilen Arbeitsverhältnisse (s. u.) sicherlich eine gute Investition.

3. Das Problem

In der Beratungs- und Vermittlungspraxis haben sich hauptsächlich bei Absolventen strukturelle Problemlagen herausgestellt, die die Klientel dieser Vermittlungsstelle im Wettbewerb um die Arbeitsplätze derart benachteiligen, daß der Arbeitsmarkt für sie weitgehend verschlossen erscheint. Drei repräsentative Fallgruppen sollen im folgenden exemplarisch das Problem verdeutlichen:

- Humanmediziner, die auf den Rollstuhl angewiesen oder in sonstiger Weise schwerwiegend gehbehindert sind, haben unter Umständen Probleme während der Arzt-im-Praktikum-Zeit (AIP) und der Fortbildung zum Facharzt, wenn sie in der Mobilität, z. B. bei der Visite, behindert sind. Absolventen mit Diabetes oder Anfallsleiden sind unter Umständen gehindert, eigenverantwortlich Nachtdienst zu verrichten. Sehbehinderte können unter Umständen bestimmte diagnostische oder therapeutische Schritte nicht selbständig ausführen. Die Erfahrung zeigt, daß "ohne besondere Hilfen" (6) diese Bewerber keine Chance haben, AIP-Stellen oder Facharzt-Fortbildungsplätze zu erhalten.

- Diplom-Psychologen ohne Fortbildung sind am Arbeitsmarkt praktisch nicht vermittelbar. Bei der Fortbildung zum klinischen Psychologen z. B. stellen sich für Betroffene verschiedener Behinderungsarten ähnliche Probleme, wie sie oben bei Ärzten beschrieben worden sind.

- Blinde und hochgradig sehbehinderte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen (FH) haben erfahrungsgemäß bereits größte Schwierigkeiten, einen Platz für das notwendige Anerkennungspraktikum zu finden. Da die Absolventen in der Regel noch keine nennenswerten praktischen Erfahrungen nachweisen können, erscheint den potentiellen Arbeitgebern das Risiko zu groß. Dies hat in manchen Fällen schon zum Wettlauf mit der Zeit geführt, da die Studienleistungen und damit das Diplom verfallen, wenn das Anerkennungspraktikum nicht in bestimmter Frist (meist fünf Jahre) absolviert worden ist. Erschwerend tritt hinzu, daß nicht jede Praktikumsmöglichkeit für diesen Personenkreis geeignet ist. In solchen Fällen empfiehlt es sich - in Übereinstimmung mit den Wünschen der Bewerber - das Praktikum in Richtung ortsfester Beratung oder ähnlicher Einsatzmöglichkeiten zu orientieren, damit dieser Teilarbeitsmarkt durch den Nachweis praktischer Erfahrungen eröffnet wird.

Da in Fällen wie diesen den Arbeitgebern (und auch Kollegen) der Mehraufwand als (zu) groß erscheint oder sie sich in manchen Fällen überhaupt nicht vorstellen können, daß und wie ein schwer- oder schwerstbehinderter Mensch den Arbeitsplatz überhaupt ausfüllen kann, ist in den oben genannten Fällen wie auch in vielen ähnlich gelagerten Einzelfällen der Arbeitsmarkt für die Bewerber praktisch verschlossen, wenn nicht durch massive Gehaltssubventionen neben technischen und anderen Hilfen die Möglichkeit erörffnet wird, zusätzliche Stellen zu schaffen. Dadurch entsteht auch materieller Anreiz für die Entscheidungsträger in der jeweiligen Institution.

Läßt man nun den Instrumentenkatalog des Arbeitsförderungsgesetzes Revue passieren, so stellt man regelmäßig fest, daß keines der dort gestalteten Instrumente erfolgversprechend anwendbar ist. Bei der Eingliederungsbeihilfe gemäß § 54 AFG z. B. reicht regelmäßig die Förderungshöhe, in manchen Fällen auch die Förderungsdauer nicht aus, um die Arbeitgeber zu interessieren. Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung scheitern oft am Erfordernis des öffentlichen Interesses oder der Zusätzlichkeit (Erfüllung von Pflichtaufgaben), Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer gemäß § 97 AFG am Lebensalter der zu Fördernden. Pauschale Lohnkostenzuschüsse zur produktiven Arbeitsförderung gem. § 249 h bzw. § 242 s sind im Zweifel nicht anwendbar, da die Tätigkeiten oft nicht in den Kreis der förderungsfähigen Sektoren fallen oder die Förderbeträge zu niedrig erscheinen. Da die Beschäftigungsverhältnisse zur Fortbildung ihrer Natur nach befristet sind und eine Weiterbeschäftigung im Normalfall nicht zu erwarten ist, ist auch regelmäßig die Eingliederungshilfe nach § 54 Anordnung Rehabilitation in Verbindung mit § 56 ff. AFG als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation nicht anwendbar. Die Durchführungsanweisungen zu § 54 A-Reha schreiben vor: "Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann in Ausnahmefällen eine Förderung erfolgen, wenn erwartet werden kann, daß ein Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus fortbestehen wird ..." Regelmäßig ist auch die (individuelle) Förderung der beruflichen Bildung gem. §§ 33 - 49 AFG in Verbindung mit der Anordnung "Fortbildung und Umschulung" nicht anwendbar, denn entweder lassen Art und/oder Schweregrad der Behinderung dies nicht zu oder es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsgeld, da individuell die Förderungsvoraussetzungen nicht vorliegen, oder es fehlt an entsprechenden Maßnahmen für Hochqualifizierte.

Im Ergebnis: Gäbe es das im nächsten Abschnitt detaillierte Instrument nicht, bestünde de facto keine Möglichkeit, diesen Personenkreisen - Schwer- und Schwerstbehinderte - bei der beruflichen Eingliederung zu helfen.

Nach derzeitigem Kenntnisstand wird das Arbeitsförderungs-Reformgesetz, das - als 3. Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt - am 1.1.1998 in Kraft treten wird, keine besseren Perspektiven eröffnen.

4. Das Instrument: Leistungen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter

Der Bundesanstalt obliegen nach § 33 Absatz 1 Schwerbehindertengesetz die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter. Sie kann (gemäß § 33 Absatz 2 Schwerbehindertengesetz) im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln Geldleistungen an Arbeitgeber gewähren, die Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung einstellen. Diese Möglichkeit ist insbesondere für solche Schwerbehinderte geschaffen, die auf Grund von Art oder/und Schweregrad ihrer Behinderung auf mehr als einen Pflichtplatz angerechnet werden können (§ 10 Absatz 1 Schwerbehindertengesetz). Die genauen Förderungsvoraussetzungen und Bedingungen regeln §§ 1 - 13 der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Danach kann ein "Zuschuß zur Vergütung bei sonstiger beruflicher Bildung" (um diese handelt es sich ausschließlich bei der Vermittlungsstelle für Schwerbehinderte der ZAV)

- bis zur Höhe von 80 % der Vergütung (zum Zeitpunkt der Einstellung ohne Berücksichtigung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung)

- ohne Degression im Zeitablauf

- für die Dauer der sonstigen beruflichen Bildung (bis maximal drei Jahre)

- auch für befristete Verträge zur sonstigen beruflichen Bildung

gewährt werden. Sollte der Arbeitgeber nach dem Ende der Fortbildung den Schwerbehinderten in ein Beschäftigungsverhältnis übernehmen, kann man anschließend für die Dauer bis zu einem Jahr einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt bis zu 80 % gewähren (7).

5. Zur Anwendung des Instruments

Der Titel für Leistungen zur Förderung der Einstellungen und Beschäftigung Schwerbehinderter ist auf den ersten Blick reichlich dotiert, nämlich im Jahre 1997 mit ca. 4,9 Millionen DM. Zusätzlich zu den Vergütungen bei sonstiger beruflicher Bildung werden aus diesem Titel aber auch die Arbeitsentgeltzuschüsse und Zuschüsse bei befristeten Probearbeitsverhältnissen gespeist, die einen erheblichen Teil der Mittel binden. Darüber hinaus ist zu beachten, daß immer dann, wenn Bewilligungen über das laufende Kalenderjahr hinaus erteilt werden, Mittel der Folgejahre bereits gebunden sind. So sind im Mai 1997 lediglich noch 261.000 DM frei verfügbar.

6. Art und Umfang des Einsatzes von FdE zur Bezuschussung sonstiger beruflicher Bildungsmaßnahmen

Für die Stichprobe wurden aus dem Fünfjahreszeitraum 1.1.1991 bis 31.12.1995 insgesamt 101 Personen ausgewählt, die mit Zuschüssen zu sonstigen beruflichen Bildungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung der Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert worden waren. Darunter befanden sich 43 Frauen und 58 Männer. Der Frauenanteil innerhalb der Stichprobe liegt immerhin bei 43%. 76% der Befragten gelten als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Dieser GdB läßt allerdings lediglich die Aussage zu, daß es sich 1.) (§ 6, Nr. 3 i.V.m. § 5 SchwbAV) hierbei um schwerwiegende Behinderungen mit in der Regel deutlichen Funktionseinschränkungen oder anderen Defiziten handelt. Er kann sich auf eine einzige Behinderung, z. B. Blindheit, beziehen. Er kann aber auch auf der Kombination mehrerer Behinderungsarten, die in einer Person zusammentreffen, beruhen. Insofern läßt sich nicht schlußfolgern, daß eine Person mit einem Grad der Behinderung von 90 oder 80 mit Sicherheit am Arbeitsmarkt leichter integrierbar ist.

Im folgenden werden diese 101 Personen nach Berufen bzw. Studienabschluß und weiter hinsichtlich der "hauptsächlichen" Behinderung untergliedert. Die sogenannte Hauptbehinderung bezieht sich auf das Kriterium der Beeinträchtigung bzw. Benachteiligung am Arbeitsmarkt und bei der Arbeitssuche, wenn eine Person schwerbehindert ist auf Grund mehrerer verschiedener Erkrankungen oder Funktionsbeeinträchtigungen. Im Zweifel wurde sie durch Nachfrage bei dem/der zuständigen Vermittler/in ermittelt, dem/der der/die Person bekannt ist.

Zur Struktur der Stichprobe

In der Stichprobe befinden sich 31 Mediziner, darunter 27 Human- und vier Veterinärmediziner. Differenziert nach Art der Behinderung kommt die Gehbehinderung (einschl. Spina bifida) mit acht Nennungen am häufigsten vor, gefolgt von sieben Rollstuhlfahrern (hauptsächlich Querschnittsgelähmte). Fünf Personen haben innere Leiden (einschl. Diabetes und Bluterkrankheit), vier weisen Funktionsbeeinträchtigungen oder Verlust der oberen Extremitäten auf (darunter befinden sich zwei Fälle von Conterganschädigung). Drei Personen sind blind, zwei sind sehbehindert, eine Person befindet sich im Zustand nach einer Krebserkrankung und eine weitere ist sprachbehindert.

Unter den Diplom-Psychologen sind vier Rollstuhlfahrer, drei gehbehindert, drei blind, einer sehbehindert und einer hat eine neurologische Erkrankung; insgesamt sind zwölf Personen gefördert worden.

Der Bereich Sozialwesen umfaßt die Berufsgruppen Diplom-Sozialarbeiter und Diplom-Sozialpädagoge mit Fachhochschulabschluß sowie Diplom-Pädagoge mit universitärem Abschluß. 15 Personen aus diesem Berufsbereich wurden befragt, darunter sechs Rollstuhlfahrer, fünf Blinde und jeweils ein Sprach-/Hörbehinderter, ein Gehbehinderter sowie eine Person mit inneren Leiden.

Im Bereich Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften einschl. Informatik sind zwölf Personen in die Untersuchung einbezogen worden, darunter fünf Blinde, vier Rollstuhlfahrer und jeweils eine Person mit Sprach-/Hörbehinderung, mit Funktionsbeeinträchtigung oder Verlust der oberen Extremitäten sowie mit inneren Leiden. Fünf der zwölf sind Diplom-Informatiker.

Differenziert man die Informatiker weiter hinsichtlich der Behinderung, so ergibt sich folgendes: drei blinde, ein Rollstuhlfahrer und eine Person mit einer Sprach-/Hörbehinderung.

Ein Diplom-Verwaltungswissenschaftler ist blind. Des weiteren sind drei Diplom-Kaufleute, ein Diplom-Volkswirt, ein Diplom-Ökonom mit Universitätsabschlüssen sowie ein Diplom-Betriebswirt mit Fachhochschulabschluß enthalten. Die Studieninhalte dieser Personen sind verwandt und zum Teil deckungsgleich. Die Behinderungsarten zeigen ein sehr differenziertes Bild. Drei Personen sind Rollstuhlfahrer, eine ist blind und jeweils eine behaftet durch innere Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen oder Verlust der oberen Extremitäten.

Die Geisteswissenschaftler sind, wie zu erwarten ist "ein buntes Völkchen", sowohl hinsichtlich der Studienrichtungen als auch der Behinderungsarten. Blind ist jeweils ein Historiker, ein Übersetzer, ein Kulturanthropologe, ein Ethnologe sowie ein Diplom-Theologe. Sehbehindert ist ein Kunsthistoriker. Ein Philosoph ist hörbehindert, ein weiterer weist eine neurologische Erkrankung auf. Gehbehindert ist ein Übersetzer. Ein Historiker verfügt über innere Leiden. Insgesamt sind es innerhalb der Stichprobe zehn Personen in neun Studienrichtungen mit sechs verschiedenen Behinderungen, wobei lediglich die Blindheit mehrmals vorkommt.

Die nächste Spalte zeigt neun Angehörige des Berufsbereiches Naturwissenschaft und Technik. Darunter befinden sich ein sehbehinderter Diplom-Physiker und je ein gehbehinderter Diplom-Chemiker und Pharmazeut. Die übrigen sechs sind Ingenieure, darunter ein blinder und ein gehbehinderter Bauingenieur, ein Sprach-/Hörbehinderter und ein mit inneren Leiden behafteter Ingenieur der Elektrotechnik, ein Maschinenbau- Ingenieur im Rollstuhl und ein blinder Agraringenieur.

Das Gros der geförderten Juristen innerhalb der Stichprobe (drei Personen) ist auf den Rollstuhl angewiesen, ein Jurist verfügt über Funktionsbeeinträchtigung bzw. Verlust der oberen Extremitäten und lediglich einer ist sehbehindert. (Bemerkenswert erscheint, daß körperbehinderte Juristen in weit stärkerem Ausmaß gefördert wurden als Sinnesgestörte, insbesondere blinde und sehbehinderte Personen. Hat dies den Hintergrund, daß der Beruf des Juristen von blinden und sehbehinderten Menschen traditionell oft ergriffen und ausgeübt wird, vergleichsweise aber damit als ein wenig geebneter gelten kann, so daß hier tatsächlich geringere Eingliederungsbarrieren vermutet werden können als in anderen Berufsbereichen, beispielsweise im Sozialwesen-)

Die vier geförderten Lehrer teilen sich in den Abschluß des Lehramtes an Gymnasien bzw. für Sekundarstufe II und für das Lehramt an Sonderschulen, ein Rollstuhlfahrer und eine Person mit Gehbehinderung sowie zwei blinde Menschen weisen diesen Beruf auf.

Die drei Designer stammen sämtlich aus dem Bereich "visuelle Kommunikation/Graphik-Design". Sie sind sämtlich körperbehindert; zwei durch Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Verlust der oberen Extremitäten und einer als Rollstuhlfahrer.

Es ist interessant und bedeutungsvoll zu betrachten, welche Betroffenen welcher Behinderungsarten in den Genuß dieser Förderung kommen bzw. auf diese intensive Förderung der sonstigen beruflichen Bildung als Starthilfe besonders angewiesen sind. Betrachtet man die hier gebildeten einzelnen Kategorien von Behinderungsarten, so liegen die Rollstuhlfahrer mit 27 Geförderten innerhalb der Stichprobe an der Spitze, gefolgt von Blinden mit 25. Es folgen Menschen mit Gehbehinderung (17) Personen mit inneren Leiden (neun), Geförderte mit Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Verlust der oberen Extremitäten (acht) sodann Sehbehinderte (sechs) Sprach- oder Hörbehinderte (fünf), sowie schließlich neurologisch Erkrankte (drei) und eine Person mit Krebserkrankung.

Körperbehinderte insgesamt stellen das Gros innerhalb der Stichprobe, nämlich 52 (27 Rollstuhlfahrer, 17 Gehbehinderte sowie acht mit Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Verlust der oberen Extremitäten). Es folgen Sinnesgestörte mit 36 Geförderten (25 blinde, sechs sehbehinderte und fünf sprach-/hörbehinderte Menschen). Krebs, innere Leiden (auch Stoffwechselerkrankungen), neurologische Erkrankungen sowie Anfallsleiden stellen zehn Förderungsfälle.

7. Zielsetzungen der Förderung sonstiger beruflicher Bildungsmaßnahmen im Rahmen von FdE

Bezüglich der Mediziner wurde bereits ausgeführt, daß diese Förderung als Starthilfe gilt, um die AIP-Zeit oder/und die Fortbildung zum Facharzt durchführen zu können. Bei Psychologen sowie im Sozialwesen liegen die Dinge ähnlich. Psychologen wird der Weg eröffnet zur Fortbildung in Richtung der klinischen Psychologie. Nach dieser Fortbildung sind sie auf dem Markt gefragt, ebenso wie die Mediziner, und in der Lage, selbständig oder mit Unterstützung, einen Arbeitsplatz zu finden, oder sich selbständig niederzulassen in einer Richtung, die ihren Leistungen, Interessenschwerpunkten sowie auch Behinderungen entspricht. Im Bereich Sozialwesen wird, wie erwähnt, oft erst die Möglichkeit der Berufsausübung eröffnet, indem die Absolventen in die Lage versetzt werden, ihr Anerkennungspraktikum durchzuführen. Darüber hinaus wird Berufserfahrung in einem Bereich vermittelt, der später am Arbeitsmarkt mit Erfolg angeboten werden kann, in vielen Fällen (wie bei Blinden und Rollstuhlfahrern) ist es der Bereich der ortsfesten Beratung und Unterstützung.

Ein weiteres Anwendungsgebiet dieser Förderungsmöglichkeiten besteht in der Fortbildung von hauptsächlich blinden und sehbehinderten Hochschulabsolventen zu Rundfunkdokumentaren, in Einzelfällen auch zu Rundfunkjournalisten und -redakteuren. Dies ist eine eigens für den Personenkreis Sehgeschädigter von der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in enger Zusammenarbeit mit der Stiftung Blindenanstalt in Frankfurt ins Leben gerufene Fortbildung unter behindertenspezifischen Gesichtspunkten. Sie läuft seit Jahren mit großem Erfolg, die Absolventen haben bis heute geringe Probleme, anschließend einen Arbeitsplatz zu finden. Dabei hat sich das Arbeitsfeld mittlerweile weit über den Bereich von Rundfunkanstalten und ähnlichen Einrichtungen hinaus erweitert. Allerdings, dies darf bei aller positiven Beurteilung nicht aus dem Auge verloren werden, ist der betreffende Teilarbeitsmarkt hinsichtlich seiner Aufnahmefähigkeit quantitativ doch recht begrenzt.

In allen anderen Fällen müssen mit Hilfe des Instruments der Förderung der sonstigen beruflichen Bildung im Einzelfall jeweils sehr individuelle Lösungen gefunden werden, die sich an der Vorbildung, am bisherigen Leben und Erleben, an der Behinderungsart, Zeitpunkt, Dauer und Umstände des Eintritts der Behinderung(en) und den Zeitraum des Behindertseins, an den jeweiligen individuellen Einschränkungen, aber auch an den Stärken und natürlich nicht zuletzt an Beruf und Studienabschluß sowie an Spezialkenntnissen der behinderten Menschen orientieren, die die ZAV aufsuchen.

8. Einschätzung des Nutzens des Instruments aus Sicht der Geförderten (Eine Befragungsaktion)

Hierzu ist eine Befragungsaktion durchgeführt worden, deren Ergebnisse an dieser Stelle aus Platzgründen nicht veröffentlicht werden können. Sie können im Internet auf der Homepage des DVBS (http://www.c-lab.de/dvbs) abgerufen sowie in Schwarz- und Punktschrift und auf Diskette beim DVBS bestellt werden.

9. Schlußfolgerung

Die Förderung der beruflichen Bildung durch Zuschüsse im Rahmen der Förderung der Einstellungen und Beschäftigung Schwerbehinderter nach dem Schwerbehindertengesetz und der Ausgleichsabgabeverordnung ist teuer, denn der Förderungssatz ist - Problem angemessen - hoch und die Dauer der Förderung in einzelnen Fällen lang.

Dennoch ist diese Förderung unverzichtbar.

- Es gibt kein Instrument der aktiven Arbeitsförderung und der Sozialpolitik, das diese Zuschüsse zur sonstigen beruflichen Bildung ersetzen könnte.

- Das Instrument ist unabdingbar

- aus der Sicht der Geförderten, wie die vielfachen Zeugnisse beweisen,

- aus der Sicht der Vermittlungsfachleute, da in vielen Fällen erst durch diese umfangreiche Förderung ein Arbeitsmarkt eröffnet wird,

- aus sozialen und sozialpolitischen Erwägungen, nicht zuletzt, um den Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte am Arbeitsmarkt und am Arbeitsplatz zu kompensieren.

Aber auch aus wohlverstandenem ökonomischen Interesse erscheint dies Förderinstrument opportun.

Bei fiskalischer Sicht ergibt sich, daß ein ins Arbeitsleben integrierter schwerbehinderter oder schwerstbehinderter Akademiker in einem langen Arbeitsleben mehrfach die Förderungsbeträge durch Steuern und Beiträge wieder hereinholen wird, die für seine berufliche Integration aufgewendet worden sind.

Hinzu tritt das Argument der Opportunitätskosten: Nichtförderung bedeutet in den meisten Fällen keine Integration der behinderten Akademiker ins Arbeitsleben. Dies unterstellt, entstehen hohe und lang andauernde Kosten der Arbeitslosigkeit dieser Personen. Hohes spezifisches Humankapital liegt brach und nimmt im Laufe der Zeit ab, da Humankapital nicht langfristig lagerbar ist und zudem durch den technischen Fortschritt und wirtschaftlichen Wandel veraltet. Hinzu treten die quantitativ berechenbaren finanziellen Aufwendungen zur Unterstützung dieser dann langzeitarbeitslos werdenden Menschen - Lohnersatzleistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe, Wohngeld, Renten usw. Nicht unerwähnt bleiben soll auch die menschliche Tragödie, die sich abspielt, wenn man behinderte Menschen dauerhaft an den Barrieren zum Arbeitsmarkt scheitern läßt. Arbeit und Beruf, die Tätigkeit wie auch die Einkommenserzielung, sind in unserer Gesellschaft in hohem Maße identitätsstiftend und Selbstvertrauen schaffend.

So ist - zusammenfassend - das diskutierte Instrument "Hilfe zur Selbsthilfe" im besten Sinne des Wortes: Es hilft, Arbeit für behinderte Menschen zu schaffen, statt ihre fortdauernde Arbeitslosigkeit und Untätigkeit zu finanzieren.

Die Autoren:

Dr. Heinz Willi Bach, Diplom-Volkswirt, FH-Bund, Mannheim (Auswertung)

Reiner Schwarzbach, Diplom-Sozialwissenschaftler, ZAV-Frankfurt (Befragung)

Fußnoten

1) § 33.2 SchwbG i. V. m. § 22 ff SchwbAV

2) Entnommen aus: Jahresbericht 1996 der Vermittlungsstelle für schwerbehinderte Fach- und Führungskräfte

3) Übersicht entnommen aus: Jahresbericht 1996 der Vermittlungsstelle für schwerbehinderte Fach- und Führungskräfte

4) Übersicht entnommen aus: Jahresbericht 1996 der Vermittlungsstelle für schwerbehinderte Fach- und Führungskräfte

5) Übersicht entnommen aus: Jahresbericht 1996 der Vermittlungsstelle für schwerbehinderte Fach- und Führungskräfte

6) Sechster Unterabschnitt: Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation

§ 56 AFG (ab 01.04.1997)

(1) Die Bundesanstalt kann nach den Vorschriften dieses Unterabschnittes als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen erbringen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern; hierbei werden besonders Personen berücksichtigt, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung in besonderer Weise der Hilfe bedürfen; dies gilt vorrangig für Personen, die zu ihrer beruflichen Ausbildung oder zur Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen die besonderen Hilfen einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation benötigen. Die Bundesanstalt kann nach den Vorschriften dieses Unterabschnittes als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen erbringen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern.

Dabei sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein; dabei gelten Absatz 3 Nr. 3 bis 5 sowie Absatz 3a entsprechend. Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.

(1a) Die berufsfördernden Leistungen einschließlich der ergänzenden Leistungen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 58 Abs. 1 b und § 60 hat die Bundesanstalt zu erbringen, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung oder der Sicherung des Eingliederungserfolgs besondere berfusfördernde Leistungen zur Rehabilitation erforderlich sind.

7) (§ 6 Nr. 3 i.V.m. § 5 SchwbAV)

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