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Andreas Bethke: Treibt Baden-Württemberg behinderte Studierende aus dem Land-

"Kann Behinderten und chronisch Kranken weiterhin geraten werden, an einer Hochschule bzw. Berufsakademie in Baden-Württemberg zu studieren-" Fassungslos wandte sich im vergangenen August Ursula Planck mit dieser Frage an ihren Kollegenkreis. Sie ist Beraterin für behinderte Studierende an der Tübinger Eberhard-Karls-Universität und selbst sehbehindert.

Stein des Anstoßes ist das neue baden-württembergische "Landeshochschulgebührengesetz" vom 26. April 1997. Demnach müssen ab dem Wintersemester 1998/99 alle Studierenden, die länger als die festgeschriebene Regelstudienzeit plus vier Semester studieren, stets eine Semestergebühr von 1000 Mark entrichten. Eine Härtefallklausel für Behinderte und chronisch Kranke ist nicht vorgesehen. "Ohne eine solche Härtefallklausel aber geht es nicht!", vertritt der Vereinsvorsitzende Dr. Otto Hauck die Auffassung des DVBS. "Sonst widerspricht dieses Gesetz, das schlimme Folgen für uns Blinde und Sehbehinderte hat, in katastrophaler Weise dem Grundgesetz. Denn immerhin gilt seit drei Jahren das dort verankerte Benachteiligungsverbot für Behinderte."

Natürlich sind behinderte und chronisch kranke Studierende nicht einfach "dümmer" als Nichtbehinderte, weshalb sie nun länger studieren müßten. Schließlich erreichen sie über alle Hürden hinweg mit viel Engagement, Kreativität und Organisationstalent Examensergebnisse, die keinen Vergleich zu scheuen brauchen. Das Überwinden von Hürden aber, das Entwickeln zielorientierter Kreativität und Organisation braucht Zeit. Besonders hart trifft es dabei zum Beispiel Menschen, deren Sehvermögen sich während ihrer Studienzeit verschlechtert, die gar erblinden. Sie sind gezwungen, sich völlig neue Arbeitstechniken anzueignen und diese zu perfektionieren - eine zeitraubende Notwendigkeit. Möglicherweise ist zusätzlich ein Wechsel des Studienfaches unumgänglich. Für alle Blinden und Sehbehinderten gilt, daß sie adäquate Arbeitstechniken für ihren jeweils besten "Zugang zur Information" entwickeln müssen. Spezielle und oft teure Hilfsmittel, zum Beispiel für die Arbeit am Computer, müssen ausgesucht, beantragt und genehmigt werden; Ein Prozeß, der allein oft ein bis zwei Studiensemester "kostet". Jeder Wechsel des Studienortes, wie er oft angeraten wird, zieht darüberhinaus eine komplette Neuorganisation der Studien- und Lebensbedingungen nach sich: Welche Hilfsmittel gibt es in der neuen Universität, ist ihr Gebrauch neu zu lernen, welche Dozenten geben ihre Skripten frühzeitig und auf Datenträger ab, wie ist die Universitätsbibliothek zugänglich, welche Wege in der neuen Stadt müssen erlernt werden, wann kann das dafür notwendige Mobilitätstraining stattfinden, ...-

Da schließlich der Zugang zum Arbeitsmarkt für blinde und sehbehinderte Akademiker, wie allgemein für Behinderte, noch schwieriger ist als schon für Nichtbehinderte, müssen sich viele Betroffene durch ein zusätzliches Aufbaustudium noch höher qualifizieren, bevor sie letztendlich einen Arbeitsplatz finden können.

Bisher schien es, daß die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender allgemein anerkannt sind. Wie anders sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz vom 25. Juni 1982 zur "Verbesserung der Ausbildung für Behinderte im Hochschulbereich" zu verstehen- So gehört es nach Paragraph 2 Absatz 5 des Hochschulrahmengesetzes und nach den entsprechenden Bestimmungen in den Hochschulgesetzen der Länder immerhin zu den Aufgaben der Hochschulen, die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender zu berücksichtigen. Warum die baden-württembergische Landesregierung auf diesem Hintergrund keine behindertenbedingten Regelungen in ihrem Gesetz vorsieht, ist unerfindlich.

In seiner Berliner Grundsatzrede vom 26. April 1997 sprach Bundespräsident Roman Herzog davon, daß in Deutschland statt Aufbruchstimmung vorwiegend Mutlosigkeit herrsche. "Wir brauchen wieder eine Vision", so Herzog. Dabei räumte er der Reform des Bildungssystems Vorrang ein. "Bildung muß das Mega-Thema unserer Gesellschaft werden", sagte er. Für Menschen mit Behinderungen, die den beruflichen Einstieg in unsere Gesellschaft suchen, ist dies bereits der Fall. So steht beispielsweise fest, daß in Deutschland insgesamt nur 20 bis 25 Prozent aller erwerbsfähigen Blinden und hochgradig Sehbehinderten Arbeit haben. Dabei steigt die Chance auf eine erfolgreiche berufliche Eingliederung weit überproportional mit der Qualifikation. Dies belegt die Statistik unserer Selbsthilfeorganisation. Demnach sind, trotz schwierigster Arbeitsmarktlage, derzeit immerhin 53 Prozent der erwerbsfähigen Mitglieder berufstätig.

Ohne Härtefallklausel für behinderte und chronisch kranke Studierende gefährdet das Landeshochschulgebührengesetz nicht nur für Blinde und Sehbehinderte massiv die Chancen auf höhere Bildung, auf ihre Eingliederung in die Arbeitswelt, auf ihre Zukunft. Bedenkt man die Sonderstellung, die Baden-Württemberg mit der Formulierung dieses Gesetzes in Deutschland einnimmt, so muß dieses Gesetz die Betroffenen geradezu "außer Landes" treiben. Dies kann und darf politisch nicht gewollt sein!

Der neuesten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes zufolge sind rund 13 % aller Studierenden behindert oder chronisch krank. Im BAföG und in den Prüfungsordnungen werden genau diesem Personenkreis aufgrund ihrer besonderen Nachteile eine längere Studienzeit und weitere Nachteilsausgleiche zugebilligt. Das baden-württembergische Landesgebührengesetz jedoch schert mit wenigen Ausnahmen alle Studierenden über einen Kamm.

Eine Regelung, die das gebührenfreie "Bildungsguthaben" für behinderte und chronisch kranke Studierende verlängert, muß dringend in das Gesetz eingebracht werden. Um eine solche Regelung durchschaubar und praktikabel zu gestalten, schlägt der DVBS eine Ausweitung des Bildungsguthabens für Behinderte und chronisch Kranke um ein Drittel der jeweiligen Regelstudienzeit oder pauschal um drei Semester vor.

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