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Der Deutsche Bundestag hat am 10. Oktober 1997 in 3. Lesung die Rentenreform 1999 verabschiedet.
Der nun verabschiedete Gesetzentwurf sieht gegenüber der ursprünglichen Fassung einige Verbesserungen, insbesondere bei den Übergangsvorschriften bei der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte vor.
- Die unterschiedliche Behandlung von Schwerbehinderten mit einem GdB von 50 einerseits und GdB von 60 andererseits wird aufgegeben. Der Vorschlag, nur Schwerbehinderte mit einem GdB von 60 oder höher das Recht einzuräumen, vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, wurde fallengelassen.
- Die Regelungen bezüglich der Altersrente für Schwerbehinderte treten abweichend von den meisten anderen Regelungen am 1.1.2000 in Kraft. D.h. z.B., daß jemand, der im Jahre 1998 oder 1999 schwerbehindert wird, das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, nach dem bisherigen Recht ohne Abschläge Rente beziehen kann.
- Diejenigen, die am 10. Oktober 1997 das 55. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt schwerbehindert sind, können nach wie vor mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge Altersrente beziehen, wenn sie dann die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
- Eine zusätzliche Übergangsregelung wurde für die Schwerbehinderten, die nach dem 10. Oktober 1997 schwerbehindert wurden und den Jahrgängen 1940, 1941 und 1942 angehören, geschaffen. Sie können mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Rente gehen, allerdings mit Abschlägen, die sich entsprechend der Anlage 22 des Reformgesetzes nach Alter und Eintritt in die Rente staffeln. Die Abschläge betragen 0,3% für jeden Monat, den sie/er nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurde, wenn sie/er mit Vollendung des 60. Lebensjahres Rente bezieht. Die Abschläge vermindern sich um 0,3% pro Monat, den sie/er nach dem 60. Lebensjahr bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres versicherungspflichtig arbeitet.
Beispiel: Ein Schwerbehinderter, der im Februar 1940 geboren und der nach dem 10. Oktober 1997 schwerbehindert wurde und der zum Ende Februar 2000 in Rente geht, wird mit Abschlägen von 0,6% belegt. Arbeitet er bis Ende April 2000, werden keine Abschläge vorgenommen.
- Diejenigen, die nach dem 31.12.1942 geboren wurden, können als Schwerbehinderte mit Vollendung des 63. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren Rente ohne Abschläge erhalten. Sie können auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres Rente beziehen, allerdings mit Abschlägen von 0,3% pro Monat, der vor Vollendung des 63. Lebensjahres liegt, d.h. maximal 10,8%
- Vom Jahr 2012 an soll die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente nur noch für Versicherte bestehen, die 35 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten haben, und zwar frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres.
Im SGB VI werden nachstehende Paragraphen wie folgt gefaßt:
§ 37 Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.
§ 236 a Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn Sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
1. bis zum 10. Oktober 1942 geboren sind und am 10.10.1997 schwerbehindert (§ 1 Schwerbehindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren oder
2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
Voraussichtlich wird noch in diesem Jahr das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Ob ähnliche Regelungen auch für die Beamtenpension eingeführt werden, läßt sich zur Zeit nicht absehen.
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