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Herbert Demmel: Das Bundessozialgericht entscheidet: Im Rahmen der orthopädischen Versorgung haben Kriegsblinde nach dem Bundesversorgungsgesetz Anspruch auf ein Le

In seinem Urteil vom 28. Mai 1997 - AZ 9 RV 18/96 hat das Bundessozialgericht das beklagte

Land verurteilt, einem Kriegsblinden die Kosten für ein selbstbeschafftes elektronisches Lesegerät mit Sprachausgabe (Lese-Sprechgerät) zu erstatten.

In dieser Entscheidung setzt sich das Bundessozialgericht mit der Rechtssystematik des Bundesversorgungsgesetzes (einschließlich der Orthopädie-Verordnung) im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung (Sozialgesetzbuch V - SGB V) auseinander.

Das Bundessozialgericht hebt hervor, daß die Leistungen der orthopädischen Versorgung nicht hinter den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zurückbleiben dürfen. Das hat zur Folge, daß die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 33 SGB V auch für die Versorgung Kriegsblinder nach dem BVG mit Hilfsmitteln von Bedeutung ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger beantragte bei der orthopädischen Versorgungsstelle im Dezember 1994 die Lieferung eines Lesegerätes mit Sprachausgabe. Zur Begründung machte er geltend, daß er als lizensierter Funkamateur und geschichtlich interessierter Laie auf die Lektüre entsprechender Fachzeitschriften und Fachliteratur angewiesen sei. Mit Bescheid vom 29. August 1995 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 1995 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger die Voraussetzungen der Orthopädie-Verordnung (OrthV) nicht erfülle. Nach dieser müsse er "sonstige Hilfsgeräte" nur liefern, wenn der Behinderte bei nichtberuflichen Verrichtungen des täglichen Lebens dringend auf sie angewiesen sei, um Folgen der Behinderung zu erleichtern. Der überdurchschnittliche Lese- und Informationsbedarf des Klägers gehe auf eine Hobbytätigkeit zurück.

Nach Erhebung der zunächst auf die Gewährung eines elektronischen Lesegerätes mit Sprachausgabe gerichteten Klage, beschaffte sich der Kläger ein Lese-Sprechgerät im Wert von DM 9.970,50. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hat die Kosten bis auf DM 4.984,- übernommen. Diesen Betrag mußte der Kläger selbst aufwenden. Mit seiner Klage machte er die Erstattung dieser Eigenleistung geltend.

Mit Urteil vom 30. Mai 1996 verurteilte das Sozialgericht den Beklagten antragsgemäß zur Erstattung dieses Betrages.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Das Bundessozialgericht hat die zulässige Sprungrevision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, daß das Sozialgericht den Beklagten zurecht im geltend gemachten Umfang zur Erstattung der Kosten für das Lese-Sprechgerät verurteilt hat.

Dem Kläger stand wegen der anerkannten Schädigungsfolge (Verlust beider Augen) ein Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1 BVG) zu, der auch die Versorgung mit Hilfsmitteln umfaßt (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 BVG).

Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung richtet sich grundsätzlich auf eine Sachleistung (§ 18 Abs. 1 BVG). Wenn die Sachleistung aber zu unrecht abgelehnt worden ist, kann Kostenerstattung für das selbstbeschaffte Hilfsmittel verlangt werden (§ 18 Abs. 4 Satz 1 BVG). Ein solcher Fall liegt hier, wie das Bundessozialgericht feststellt, vor, "denn der Beklagte hätte die Lieferung des beantragten Lese-Sprechgerätes nicht ablehnen dürfen, sondern hätte dieses als "Hilfsmittel" i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 13 BVG und der §§ 1 und 16 ff. OrthV liefern müssen." § 11 Abs. 1 Nr. 8 lautet: "(1) Die Heilbehandlung umfaßt .... 8. Versorgung mit Hilfsmitteln ...".

Die nähere Ausgestaltung der Versorgung mit Hilfsmitteln ist in der OrthV vom 4.10.1989 (BGBl. I 1989 S. 1834), geändert durch Verordnung vom 17. 10. 1994 (BGBl. I S. 3009) geregelt.

Nach § 17 a Abs. 2 OrthV erhalten Blinde Geräte, die Texte in Sprache umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend darauf angewiesen sind. Nach § 16 Satz 2 OrthV besteht ein Anspruch auf Gewährung "anderer Hilfsmittel", zu deren Lieferung die Krankenkasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist. Das ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 BVG. Kernfrage des Rechtsstreits war nun, ob die gegenüber § 33 SGB V strengeren Anforderungen in § 17 a der OrthV gültig sind.

Nach der amtlichen Begründung der OrthV zu § 18 (abgedruckt im BArbBL 11/1989 S. 70) werden zwar gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung verschärfte Leistungsvoraussetzungen aufgestellt, soweit die Leistungspflicht, wie für das Lese-Sprechgerät, in speziellen Bestimmungen, hier § 17 a OrthV, eigens geregelt ist. Dieser Einschränkung erteilt das Bundessozialgericht nun eine klare Absage. Solche einschränkenden Regelungen berechtigten den Träger der orthopädischen Versorgung nicht, "die Lieferung eines Hilfsmittels abzulehnen, das eine Krankenkasse ihren Mitgliedern leisten müßte, vielmehr ist ein solches Hilfsmittel dem Versorgungsberechtigten im Rahmen der Heilbehandlung ebenfalls zu leisten."

Das Bundessozialgericht stellt eindeutig fest: "Soweit die genannten Vorschriften der OrthV der Lieferung eines derartigen Hilfsmittels entgegensteht, verstoßen sie gegen die ihnen zugrunde liegende Ermächtigungsnorm (§ 24 a Buchst. a BVG). § 24a Buchst. a BVG enthält nämlich, jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) nur noch die Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Ausweitung des bereits durch die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung gegebenen Leistungsrahmens" und nicht mehr zur Aufstellung einengender Kriterien (Vergl. auch Urteil des BSG vom 9. April 1997 - AZ: 9 RV 15/95 -, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist). Beschädigte sollen nämlich nach der (so das BVG) erkennbar beherrschenden Grundvorstellung des Gesetzgebers im Rahmen der Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen mehr, zumindest aber nicht weniger Leistungen erhalten, als die Krankenkassen ihren Mitgliedern im Rahmen der Krankenbehandlung schulden (vergl. § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 ff. SGB V). Die §§ 18 Abs. 1 und 17 a Abs. 2 OrthV sind, wie das BSG betont, in der Weise auszulegen, daß vom Verordnungsgeber darin festgelegte strengere Maßstäbe nur insoweit gelten, als die Leistung von Hilfsmitteln vorgesehen ist, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu gewähren sind. Das sind z.B. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, wie Schreibmaschinen. Ein Hilfsmittel ist durch die orthopädische Versorgungsverwaltung "bereits dann zu liefern, wenn es die in § 33 Abs. 1 SGB V für die gesetzlichen Krankenkassen genannten Voraussetzungen erfüllt und für eine ausreichende und zweckmäßige Heil- oder Krankenbehandlung notwendig und nicht unwirtschaftlich ist (§ 12 Abs. 1 SGB V)."

Zum Lese-Sprechgerät wird vom BSG auf das Urteil des 3. Senats vom 23. August 1995 (SozR 3-2500 § 31 Nr. 16) verwiesen. Diese Entscheidung habe ich in den "Marburger Beiträgen" H. 1/1996 S. 1 ff und in der Zeitschrift "Die Sozialgerichtsbarkeit" H. 11/1996 S. 532 besprochen.

Das BSG stellt schließlich noch fest, daß es für den Anspruch nicht auf die Auswahl des Lesestoffes ankommt. Die Auswahlfreiheit ergibt sich aus Art. 5 GG (Meinungsfreiheit). Ferner darf der Kläger nicht auf die Pflegezulage Stufe III nach § 35 BVG verwiesen werden, denn diese pauschalierte Barleistung wird ohne Nachprüfung ihrer Verwendung geleistet.

Dieses Urteil des 9. Senats ist nicht nur für Lese-Sprechgeräte, sondern auch für andere Hilfsmittel bedeutsam, z.B. für die Versorgung mit Blutdruckmessgeräten mit Sprachausgabe oder Farberkennungsgeräten durch die orthopädischen Versorgungsstellen. (Zum Farberkennungsgerät vergl. Urteil des BSG vom 17. Januar 1996 - AZ: 3 RK 38/94 -).

Das Urteil des 9. Senats ist in seinem vollen Wortlaut abgedruckt in der Zeitschrift "Der Kriegsblinde" 48. Jahrgang Nr. 9/10 1997.

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