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Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in zwei Urteilen mit der Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen, mehrfachbehinderte Schüler mit einem behindertengerechten PC auszustatten, befaßt.
1. Der Entscheidung vom 6. Februar 1997 - AZ: 3 RK 1/96 - lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Rahmen der Familienversicherung mitversicherte Sohn des Klägers leidet an einer myoklonischen Encephalopathie (Erkrankung des Gehirns) mit Ataxie (Störung der Bewegungskoordination und des geordneten Zusammenwirkens der Muskeln) und Strabismus (Schielen). Er ist dadurch mehrfach behindert. Gezielte Bewegungen der Hände und Finger sind nahezu unmöglich. T. kann deshalb nicht leserlich schreiben und sich auch durch Sprache kaum verständlich machen. Seine geistige Retardierung beträgt fünf bis sechs Jahre. Gegenwärtig besucht T. die 9. von 12 Jahrgangsstufen einer Schule für Körperbehinderte, in der ihm ein für ihn geeigneter PC nur einmal wöchentlich für eine Unterrichtsstunde zur Verfügung steht. Er hat gelernt, mit dem PC im Rahmen des auf die Förderung des Sprechens, Lesens und Schreibens konzentrierten Unterrichts umzugehen. Im Juni 1993 beantragte der Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung die Versorgung seines Sohnes mit zwei PC, die in der Schule und zu Hause stationiert werden sollten.
Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten (die Krankenkasse) vom 29. Juni 1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 1994 abgelehnt. Das Sozialgericht hat der dagegen erhobenen Klage mit Urteil vom 14. Februar 1995 stattgegeben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen. Die auf DM 9.100,00 veranschlagte PC-Ausstattung besteht aus zwei PC mit Tastaturen und 15- Zoll-Monitoren zu DM 6.000,00, einem Drucker zu DM 700,00, einem Spezial-Trackball zu DM 1.000,00, einer Tastatur-Abdeckplatte nebst Speicherschutzhaube zu DM 400,00 sowie der Software und einem Einweisungskurs zu DM 1.000,00.
Das LSG hielt in seinem Urteil die beiden PC in der behindertengerechten Ausstattung für zum Ausgleich einer Behinderung erforderliche Hilfsmittel i.S. des § 33 Abs. 1 SGB V. Das LSG begründete seine Entscheidung damit, daß im Mittelpunkt die notwendige Entwicklung und Verbesserung der Fähigkeit des Kindes zur Kommunikation in verbaler und schriftlicher Form stehe. Das sei ein Grundbedürfnis jedes Menschen. Das LSG war der Auffassung, daß es sich bei den PCs vor allem aufgrund der Art und des Ausmaßes der behinderungsgerechten Veränderungen nicht um von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossene Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handle. Außerdem käme einem PC bei Kindern und Jugendlichen die Eigenschaft als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht zu. Deshalb entfalle eine finanzielle Beteiligung des Klägers und seines Sohnes an den Kosten der PCs.
Das Bundessozialgericht hat die Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts auf die Revision der gesetzlichen Krankenkasse hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Das Bundessozialgericht stellt fest: Die Beklagte kann allenfalls verpflichtet sein, für die behinderungsbedingte Sonderausstattung aufzukommen. Was dazu gehört, muß im erneuten Verfahren vor dem Landessozialgericht noch ermittelt werden. Das BSG stellt fest: Der Leistungsanspruch ist begründet, soweit er sich auf die behinderungsgerechte Ausstattung der beiden Computer-Anlagen bezieht. Er ist hingegen unbegründet, soweit die PCs "aus handelsüblichen Teilen" bestehen.
Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC ist für eine in der Motorik beeinträchtigte Person, die sich durch Sprache kaum verständlich machen und mit der Hand nicht schreiben kann, als Hilfsmittel i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen.
Hinsichtlich des Hilfsmittelbegriffes verweist das Bundessozialgericht ausdrücklich auf die Entscheidung zum Lese-Sprechgerät für Blinde vom 23. August 1995 (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16) sowie auf die Urteile BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 (Schreibtelefon für Gehörlose) und BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 (Telefaxgerät für Gehörlose). Der behinderungsgerecht ausgestattete PC dient im vorliegenden Fall der Befriedigung bzw. Erleichterung des allgemeinen Grundbedürfnisses auf Kommunikation mit anderen Menschen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Einsatz im beruflichen Bereich, wozu auch der schulische Bereich zählt, oder im gesellschaftlichen Bereich erfolgt. Der PC dient hier zur Verständigung zu Hause mit der Familie und in der Schule zur Verständigung mit den Mitschülern und Lehrern. Er dient der Voraussetzung der Schulfähigkeit und ist nicht zu sehr Lehr- oder Lernmittel. Die Leistungspflicht der Krankenkasse für die Ausstattung mit einem behinderungsgerechten PC in der Schule würde nach Auffassung des BSG nur dann entfallen, wenn aufgrund des allgemeinen Ausstattungsstandards der Träger des sächlichen Schulaufwandes zur Ausstattung mit entsprechenden PCs verpflichtet wäre. Diese Voraussetzung war nicht gegeben.
Sodann stellt das Bundessozialgericht fest, daß die Leistungspflicht der Krankenkasse im vorliegenden Fall aber durch den in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V normierten Ausschluß von Hilfsmitteln, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind, eingeschränkt ist. Der Grund für diesen Ausschluß liegt darin, daß die gesetzliche Krankenkasse nur für die medizinische Rehabilitation zuständig ist.
Das BSG hält an seiner Auffassung ausdrücklich fest, wonach ein PC in handelsüblicher Ausstattung (Rechner einschließlich Betriebssystem, Disketten und CD-ROM-Laufwerk, Monitor, Tastatur, Maus und Drucker) als ein solcher Gebrauchsgegenstand zu gelten hat (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 = Entscheidung zum Lese-Sprechgerät für Blinde).
Das LSG muß in der erneuten Verhandlung exakt unterscheiden, welche der Komponenten der beiden PC-Anlagen zur Standardausstattung eines normalen PCs gehören und welche Teile der behinderungsgerechten Zusatzausstattung bzw. Umrüstung zuzurechnen sind. Nur die dem Ausgleich der Behinderung dienenden Komponenten unterliegen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu den Kosten des PCs stellt das Bundessozialgericht fest, daß die Frage, wer diesen zu beschaffen hat, hier keiner Entscheidung bedarf. Insofern dürfte nach meiner Auffassung der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BSHG) als Kostenträger in Frage kommen.
Für den Fall, daß eine evtl. vergrößerte Tastatur verwendet wird, kommt es nach Auffassung des BSG darauf an, ob diese 1. handelsüblich ist, ob sie 2. für die Benutzung durch behinderte Menschen entwickelt worden ist, ob sie 3. für den gesamten Kreis denkbarer PC-Benutzer entwickelt worden ist und ob sie 4. bei vorgesehenem Gebrauch für jede Person, die eine größere Tastatur bevorzugt, jedenfalls überwiegend von Behinderten benutzt wird. Nur, wenn die Fragen 2 oder 4 bejaht werden, besteht die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Ebenso ist zum Spezial-"Trackball" zu verfahren, der die Maus ersetzen soll.
Der PC verliert, wie das BSG feststellt, seine Eigenschaft als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht dadurch, daß er von einem Kind benutzt werden soll. Auf das Alter der Benutzer kommt es dafür nicht an.
2. Der zweiten Entscheidung des BSG vom 6. Februar 1997 - AZ: 3 RK 9/96 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 1986 geborene Kläger begehrte von der Beklagten Kostenerstattung für zwei Personal-Computer, die er für die Schule und den häuslichen Bereich zur Erledigung der Hausaufgaben angeschafft hat. Der bei der Beklagten familienversicherte Kläger leidet als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems unter einem Zittern der Hände. Er ist außerdem sehbehindert. Er kann deshalb nicht mit der Hand schreiben und kein normales Schriftwerk lesen. Nach ärztlicher Einschätzung können diese Einschränkungen durch Benutzung eines PCs kompensiert werden. Der Kläger sei mit Hilfe einer verlangsamt eingestellten Tastatur in der Lage, selbst Texte zu schreiben und über ein sehbehindertengerechtes Lernprogramm per Diskette eingegebene Texte vom Bildschirm zu lesen. Dies versetze ihn in die Lage, in seinem Klassenverband zu bleiben.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Juli 1993 ab. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens schaffte der Kläger je einen PC für zu Hause und für die Schule an. Die Gesamtkosten betrugen DM 6.534,00. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 24. Oktober 1994 zur Zahlung von DM 6.534,00 verurteilt. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 3. August 1995).
Die Beklagte hat Revision eingelegt und den Antrag gestellt, die Urteile des Sozialgerichts vom 24. Oktober 1994 und des Landessozialgerichts vom 3. August 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Bundessozialgericht hat diesem Antrag in seinem Urteil vom 6. Februar 1997 entsprochen. Es hat entschieden, daß dem Kläger ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die zwei von ihm selbst beschafften PC nicht zusteht.
Zunächst erörtert das Bundessozialgericht, ob ein Erstattungsanspruch überhaupt in Frage kommt. Grundsätzlich herrscht in der gesetzlichen Krankenversicherung das Sachleistungsprinzip. Die Krankenkasse hat das Auswahlrecht und muß die Möglichkeit haben, die kostengünstigste Versorgung vorzunehmen. Nur wenn eine Leistung zu Unrecht verweigert worden ist (i.d.R. frühestens nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens) oder wenn die Beschaffung des Hilfsmittels unaufschiebbar ist, kann sich der Versicherte die Leistung selbst verschaffen und Kostenerstattung verlangen (§ 13 Abs. 3 SGB V). Das BSG läßt die Frage offen, ob im vorliegenden Fall überhaupt Kostenerstattung verlangt werden konnte, weil schon der Anspruch auf Ausstattung mit den begehrten PCs nach seiner Auffassung nicht besteht.
Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist, daß es sich bei den Pcs in der verlangten Ausstattung um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, für die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen ist.
Das BSG stellt fest: Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC ist für ein Kind im schulpflichtigen Alter, das in der Motorik und im Sehvermögen beeinträchtigt ist und mit der Hand nur unzulänglich schreiben kann, im weiteren Sinne als Hilfsmittel i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V anzusehen, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff als Mittel zum Ausgleich einer Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt. Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC dient, wenn er erforderlich ist, um Lesen und Schreiben zu lernen, der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens. Es beeinflußt die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht, daß etwa ein PC, der in der Schule eingesetzt wird, im weiteren Sinn dem beruflichen Bereich angehört, zu dem auch die Schule zählt, denn dort ermöglicht der PC die für den Besuch einer Regelschule erforderlichen Lese- und Schreibfertigkeiten.
Im vorliegenden Fall hatte sich die beklagte Krankenkasse bereit erklärt, für die besondere behindertengerechte Software in Höhe von DM 120,- einzustehen. Die vom Kläger erworbenen PCs samt ihrer Ausstattung zählen aber zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Deshalb sind sie keine Hilfsmittel i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die im vorliegenden Fall vom Kläger beantragten PC bestehen aus handelsüblichen Einzelkomponenten, die nicht speziell für den Gebrauch von Behinderten bestimmt sind. Nach Auffassung des BSG gehört auch eine verlangsamt eingestellte Tastatur, wie sie hier der Kläger verlangt hat, zum üblichen Standard.
Wie schon in dem oben besprochenen Urteil vom 6. Februar 1997, 3 RK 1/96 - wird auch in diesem Urteil festgstellt, daß das Alter für die Einstufung eines Gerätes als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens keine Rolle spielt.
3. Aufgrund der oben dargestellten Urteile stellt sich die Frage, inwieweit die gesetzlichen Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet sind, blinde Kinder für den Schulbesuch mit einer Braille-Zeile und der dazugehörenden Software bzw. sehbehinderte Kinder mit einem Großbildschirm und der entsprechenden Software auszustatten.
Bei diesen Zusatzgeräten handelt es sich um keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Zumindest wenn eine allgemeine Schule im Rahmen der integrierten Beschulung besucht wird, sind diese Gegenstände notwendig, damit das blinde oder sehbehinderte Kind überhaupt schulfähig ist, und das Grundbedürfnis des Lesens und Schreibens sowie der schriftlichen Kommunikation mit den Lehrkräften und Mitschülern befriedigt werden kann. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ist deshalb in diesen Fällen zu bejahen. Für die Kosten des PCs müssen die Krankenkassen nicht aufkommen, dafür kann im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BSHG aber die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers gegeben sein.
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