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Beschluß des Arbeitsausschusses zu einem "abgestuften Blindengeld für Sehbehinderte"

Auf Vorschlag des Gemeinsamen Fachausschusses für die Belange der Sehbehinderten, dem Experten des federführenden Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS), des Deutschen Blindenverbandes, der Pro Retina Vereinigung Deutschlands und des Bundes zur Förderung Sehbehinderter angehören, faßt der Arbeitsausschuß des DVBS anläßlich seiner Sitzung vom 28. bis 30. November 1997 in Bad Berleburg folgenden

Beschluß:

Der DVBS vertritt mit der gleichen Intensität sowohl die Interessen der Blinden als auch die der Sehbehinderten.

Der DVBS sieht die Forderung der hochgradig Sehbehinderten nach Gewährung eines abgestuften Blindengeldes als gerechtfertigt an und wird diese Forderung mit Nachdruck vertreten.

1. Das Blindengeld ist eine pauschale Leistung zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen. Dieser Ausgleich ist die wichtigste Hilfe zur sozialen Eingliederung der Betroffenen in die Gesellschaft. Der DVBS betrachtet daher das Blindengeld weiterhin als eine unverzichtbare soziale Leistung an Blinde.

2. Die im deutschen Sozialrecht vorgenommene Einteilung in Blinde (Visus 0 bis 1/50), hochgradig Sehbehinderte (Visus zwischen 1/50 und 1/20) und wesentlich Sehbehinderte (Visus zwischen 1/20 und 0,3) markiert graduelle Unterschiede in der Behinderung. Sie typisiert Gruppen mit unterschiedlichen Bedürfnissen. Der DVBS hält an dieser auf anerkannten medizinischen Normen beruhenden Einteilung fest.

3. Hochgradig Sehbehinderte erhalten bereits in den Ländern Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt ein Blindengeld, das deutlich unter der den Blinden gewährten Leistung liegt.

In Berlin und Hessen beträgt das Blindengeld für hochgradig Sehbehinderte etwa ein Drittel des vollen Blindengeldes. Das entspricht etwa der Leistung für hochgradig sehbehinderte Kriegs- oder Berufsunfallopfer.

In § 1 des hessischen Landesblindengeldgesetzes ist in bezug auf hochgradig Sehbehinderte von "blindheitsbedingten Mehraufwendungen" die Rede. Solche Mehraufwendungen fallen an, insbesondere wenn der Betroffene Hilfspersonen (z. B. Begleitpersonen auf Fahrten oder Hilfen im Haushalt) in Anspruch nehmen muß. Auch erhöhter Kleiderverschleiß und erhöhte Aufwendungen zum Ersatz oder zur Reparatur von Hausrat sind für hochgradig Sehbehinderte typisch.

Ein Blindengeld für hochgradig Sehbehinderte ist gerechtfertigt durch

a) den Vergleich mit anderen Regelungen des Sozialrechts, in denen hochgradig Sehbehinderte den Blinden gleichgestellt werden,

b) den spezifisch blindheitsbedingten Mehrbedarf, der bereits auch bei dieser Personengruppe - wenn auch nicht in vollem Umfang wie bei den Blinden - anfällt,

c) die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit einer Abstufung des Blindengeldes anstelle einer zu grobmaschigen Alles- oder Nichts-Regelung, die in Grenzfällen nicht befriedigen kann.

4. Der DVBS tritt dafür ein, daß entsprechend den Regelungen in Berlin und Hessen auch bei der Blindenhilfe nach § 67 BSHG und bei den in den anderen Bundesländern gewährten Blindengeldzahlungen verfahren wird.

Bad Berleburg, 30. November 1997

Der Arbeitsausschuß

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