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Erwin Denninghaus, Willi Wienecke: Öfter mal was Neues - Gesetzliche Grundlage der beruflichen Rehabilitation Behinderter erneut geändert

von Dipl.-Psych. Erwin Denninghaus und Verw.-Leiter Willi Wienecke

Im Jahre 1997 wurden die gesetzlichen Grundlagen für die berufliche Rehabilitation Behinderter - nämlich das Arbeitsförderungsgesetz - mehrmals geändert. Bis Ende 1996 hatten Behinderte einen Rechtsanspruch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, wenn diese wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Eingliederungserfolges erforderlich waren. Zum 01.01.1997 wurde dieser Rechtsanspruch beschränkt auf Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, also auf Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr. Diese Änderung hatte zur Folge, daß Sehbehinderte mit einem Visus von größer 0,2 keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mehr hatten (vgl. VISUS 2/96, E. Denninghaus: "Nach der Schule arbeitslos-"). Auch als Folge nachhaltiger Proteste der Behindertenverbände, der Träger der Freien Wohlfahrtspflege und der Einrichtungen für die berufliche Rehabilitation Behinderter wurde diese Einschränkung zum 01.04.1997 wieder aufgehoben.

Bereits zum 01.01.98 werden die gesetzlichen Grundlagen jedoch erneut geändert: Das Arbeitsförderungsgesetz wird abgelöst und in das Sozialgesetzbuch (SGB III) überführt. Gleichzeitig werden die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation Behinderter neu gefasst: Zukünftig wird zwischen allgemeinen Leistungen und besonderen Leistungen unterschieden.

Allgemeine und besondere Leistungen:

Allgemeine Leistungen zur beruflichen Eingliederung sind die Leistungen, die die Bundesanstalt für Arbeit auch Nichtbehinderten gewährt. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden gewährt, solange und soweit ausreichend Haushaltsmittel hierfür bei den zuständigen Arbeitsämtern zur Verfügung stehen (Ermessensleistung).

Besondere Leistungen werden dann gewährt, wenn Art und Schwere der Behinderung, die Sicherung des Eingliederungserfolges die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Behinderte (auch Berufsbildungswerke) oder eine sonstige, auf die besonderen Bedürfnisse Behinderter ausgerichtete Maßnahme (die Ausstattung mit Hilfsmitteln am Arbeitsplatz, sofern es sich um Leistungen an den Behinderten und nicht an den Arbeitgeber handelt) unerlässlich machen. Die besonderen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht in erforderlichem Umfange vorsehen.

Entscheidend für die Zukunft der beruflichen Rehabilitation Blinder und Sehbehinderter wird sein, wie die zuständigen Berufsberater für Behinderte bei den jeweiligen Arbeitsämtern die neuen Vorschriften anwenden und nach welchen - von der Bundesanstalt für Arbeit vorgegebenen - Kriterien die Notwendigkeit der besonderen Leistungen beurteilt wird. Hierzu liegen noch keine Erfahrungen vor. Die Berufsberater für Behinderte müssen aber in jedem Fall anhand vorgegebener Beurteilungskriterien zunächst immer prüfen, ob nicht die allgemeinen Leistungen zur beruflichen Eingliederung ausreichen. Nur wenn dies verneint wird, haben Behinderte einen Rechtsanspruch auf die besonderen Leistungen, welche nicht aus finanziellen Gründen versagt werden dürfen.

Auswirkungen für Blinde und Sehbehinderte:

Bei blinden Jugendlichen kann in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass sie einen Rechtsanspruch auf besondere Leistungen zur beruflichen Rehabilitation haben. Bei leistungsstarken, sehbehinderten Jugendlichen kann jedoch - unabhängig vom Grad der Behinderung - nun folgendes Problem entstehen: Der Anspruch auf die besondere Leistung "Ausbildung in einem Berufsbildungswerk" kann verwehrt werden, da angenommen werden könnte, dass er unter günstigen Bedingungen und mit entsprechender Unterstützung eine betriebliche Ausbildung absolvieren kann (allgemeine Leistungen). Dieser Jugendliche könnte schließlich ohne Ausbildungsplatz dastehen,

- weil sich doch kein geeigneter betrieblicher Ausbildungsplatz für einen Sehbehinderten finden lässt,

- weil der an sich geeignete Ausbildungsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen ist,

- weil die Mittel zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung, die dem Arbeitgeber gewährt werden können, erschöpft sind (allgemeine Leistung),

- weil dem Betrieb kein Ausbildungszuschuss für seinen erhöhten Aufwand gewährt werden kann und das Ausbildungsverhältnis aus diesem Grund nicht zustande kommt (allgemeine Leistung),

- weil wegen fehlender Haushaltsmittel auch kein Platz in einer überbetrieblichen Bildungsmaßnahme zur Verfügung steht (allgemeine Leistung).

Empfehlungen für die betroffenen Personen:

1. Blinde und sehbehinderte Personen, die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bei ihrem Arbeitsamt beantragen, sollten in den Beratungsgesprächen mit ihrem Berufsberater bzw. Reha-Berater der Arbeitsvermittlung deutlich auf ihre besonderen, behinderungsbedingten Bedürfnisse hinweisen.

2. Blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler sollten - nach wie vor - spätestens gegen Ende des voraussichtlich vorletzten Schulbesuchsjahres einen Antrag auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bei dem für ihren Wohnort zuständigen Berufsberater stellen. Das war bisher schon zweckmäßig, um einen fundierten Beratungsprozess zu gewährleisten, und empfiehlt sich nun um so mehr, damit entsprechende finanzielle Mittel frühzeitig eingeplant werden können.

3. Blinde und Sehbehinderte sollten auch weiterhin einen Schwerbehindertenausweis beantragen, da er einen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit besonderer Leistungen gibt und Voraussetzung für eine zusätzliche Unterstützung der beruflichen Eingliederung durch die Hauptfürsorgestelle ist (ab GdB 30 möglich).

Zur Klärung weiterer Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Arbeitsamtes und der Bildungseinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte in Soest gerne zur Verfügung.

Autor: Erwin Denninghaus, BBW Soest, Hattroper Weg 57, 59494 Soest

Koautor: Willi Wienecke, BBW Soest, Hattroper Weg 57, 59494 Soest

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