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Bekanntlich hatte sich eine Arbeitsgruppe des DVBS gegen Diskriminierung in den Jahren 1995 bis 1997 mit der Frage befaßt, was das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes für Blinde und Sehbehinderte bedeuten könnte (vgl. Marburger Beiträge 1997, S 505 ff. = horus 1997, S. 121 ff.). Die Gruppe hatte unter anderem geprüft, wie Blinden die selbständige Benutzung von Fahrausweisautomaten der Deutschen Bahn ermöglicht werden könnte. Nachdem sich dies als ausgeschlossen erwiesen hatte, hat der Unterzeichnete im Auftrag des DVBS mit der Deutschen Bahn darüber verhandelt, die schon jetzt vielfach praktizierte Möglichkeit für Blinde, ihren Fahrausweis zuschlagfrei erst im Zuge zu lösen, gleichgültig, ob er vorher am Schalter oder am Automaten hätte gelöst werden müssen, nunmehr ausdrücklich in ihren Dienstanweisungen festzuschreiben. Das hat die Deutsche Bahn dankenswerterweise getan. Mit Wirkung vom 15.02.1998 lautet die Nr. 3 der innerdienstlichen Festlegungen für das Zugbegleitpersonal (Dienstanweisung Fahrscheinverkauf im Zuge), soweit sie uns betrifft, wie folgt:
"3. Bei Nachlösung im Zuge ist nur der gewöhnliche bzw. ermäßigte Fahrpreis zu erheben, wenn der Reisende ... d) behindert ist, allein reist und in seinem Ausweis der Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" und das Merkzeichen "B" nicht gelöscht ist" (Schreiben der Deutschen Bahn AG, Geschäftsbereich Fernverkehr, an den Unterzeichneten vom 27.01.1998).
Nun brauchen wir also, wenn wir allein reisen, nicht mehr zuerst den Weg zum Fahrkartenschalter oder Automaten zu suchen, sondern können gleich zum Bahnsteig gehen bzw. uns vom Taxifahrer sogleich dorthin bringen lassen. Wir tun dann allerdings gut daran, dem Zugbegleiter, der uns - hoffentlich! - beim Einsteigen oder der Platzsuche hilft, zu sagen, daß wir nachlösen müssen.
Der DVBS dankt der Deutschen Bahn für dieses Entgegenkommen, das er als vorbildlich für die praktische Umsetzung des Benachteiligungsverbots betrachtet.
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