



Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:
Die gesetzlichen Krankenkassen sind gemäß § 33 SGB V verpflichtet, ihre Versicherten mit den notwendigen medizinischen Hilfsmitteln "zu versorgen". Das bedeutet, daß die Krankenkasse dem Versicherten das Hilfsmittel als Eigentum gewähren kann aber nicht muß. Sie kann Eigentum verschaffen mit der Auflage, daß das Hilfsmittel an die Kasse zurückzugeben ist, wenn es nicht mehr gebraucht wird. Das Hilfsmittel steht dann nur vorübergehend im Eigentum des Versicherten. Sie kann aber auch, wie es in Absatz 5 ausdrücklich heißt, die erforderlichen Hilfsmittel "leihweise überlassen". Der Versicherte ist im letzten Fall schon von vornherein nicht Eigentümer, sondern nur Besitzer des Hilfsmittels. Diese juristischen Unterschiede sind aber in der Praxis kaum von Belang. Entscheidend ist, ob die Krankenkasse darauf besteht, daß das Hilfsmittel, wenn es nicht mehr gebraucht wird, zurückzugeben ist, und ob sie dies klar genug zum Ausdruck bringt. Dies ist bei Lesegeräten generell anzunehmen. Man wird deshalb grundsätzlich sagen können: Ein Blinder, der ein von der Krankenkasse gewährtes Lesegerät ohne Wissen der Kasse verkauft, handelt rechtswidrig und macht sich unter Umständen sogar strafbar. Der DBV kann, wenn in dieser Weise rechtswidrig gehandelt wird, nicht tatenlos zusehen. Wir werden deshalb vor der Veröffentlichung "verdächtiger" Anzeigen Nachfragen stellen.
Nun zu einer anderen Rechtsfrage: Wie sind die Eigentumsverhältnisse, wenn ein Versicherter, dem das von der Krankenkasse angebotene Hilfsmittel nicht gut genug ist, für die Beschaffung eines besseren Gerätes die Mehrkosten selber bezahlt hat-
Ich kann von einem konkreten Fall berichten: Der Blinde X erhält von der Krankenkasse ein Lesesprechgerät zum Preis von 9.532,15 DM zugesprochen. Er möchte aber ein besseres Gerät, eins, das 1.304,40 DM mehr kostet, und er ist auch bereit, den Mehrbetrag zu zahlen. Die Krankenkasse ist damit einverstanden. Das Gerät wird beschafft. Doch schon nach zwei Monaten stirbt Herr X überraschend. Die Krankenkasse verlangt von der Witwe das Gerät zurück; ihr zum Ausgleich dafür die 1.304,40 DM zurückzuzahlen lehnt sie jedoch ab. Die Witwe ist empört. Mit Recht-
Die Witwe hat das Recht dann auf ihrer Seite, wenn das Lesegerät von der Krankenkasse und von ihrem verstorbenen Mann gemeinsam erworben wurde, oder auch schon dann, wenn es gemeinsam finanziert wurde. Die rechtlichen Einzelheiten will ich hier nicht ausführen. Nun aber die Frage: Ist es hier überhaupt zu einem gemeinsamen rechtlichen Handeln beim Eigentumserwerb oder bei der Finanzierung gekommen- Die Antwort ist nein. Jedenfalls in diesem konkreten Falle war die Rechtslage eindeutig. Die Krankenkasse hatte nämlich weder einem gemeinsamen Erwerb des Gerätes zugestimmt, noch einer gemeinsamen Finanzierung. Sie hatte im Bewilligungsbescheid ausdrücklich erklärt: "Das Hilfsmittel ist Eigentum der Kasse". Das bedeutet: Allein die Kasse erwirbt das Gerät, also kein gemeinsamer Eigentumserwerb, kein Miteigentum des Versicherten am Gerät. Sie hatte aber auch eine gemeinsame Finanzierung abgelehnt. Im Bewilligungsbescheid hieß es sinngemäß: Das zu beschaffende Gerät kostet 9.532,15 DM und die Krankenkasse zahlt diesen Preis für dieses Gerät. Ausdrücklich war noch vermerkt: "Ihr Eigenanteil beträgt ./. DM". Wie aber ist eine solche Aussage überhaupt möglich- Der Versicherte hat doch unbestritten 1.304,40 DM für das Gerät ausgegeben, also einen Eigenanteil erbracht! Ja, aber er hat das Geld nicht dafür ausgegeben, daß die Krankenkasse mit Hilfe dieses Zuschusses ein Gerät zum Preis von 10.836,55 DM kauft, sondern dafür, daß die Hilfsmittelfirma der Krankenkasse das Gerät zu einem Preis von 9.532,15 DM verkaufen kann. Die Krankenkasse betrachtet die Zahlung der 1.304,40 DM also als ein Geschäft, das sie selbst überhaupt nicht betrifft. Es ist ein Geschäft ausschließlich zwischen dem Blinden und der Hilfsmittelfirma. Der Blinde zahlt der Firma 1.304,40 DM und erhält als Gegenleistung von der Firma die Gewährung eines Preisnachlasses, der es ermöglicht, daß die Krankenkasse das Gerät zu einem "Krankenkassenpreis" erwirbt, und daß sie durch den Kauf des Gerätes die Grenzen ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nicht überschreitet.
Das Ergebnis wird manchem nicht schmecken. Aus rechtlicher und auch aus rechtspolitischer Sicht gibt es jedoch nichts zu bemäkeln. Wer als Versicherter bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen den Pfad der Normvorgaben verläßt, trägt das Risiko mit allen Konsequenzen. Die Krankenkasse braucht ihm dieses Risiko nicht abzunehmen.
(Aus: Mitteilungen der Rechtsabteilung Nr. 22/1997 des Deutschen Blindenverbandes e.V.)
Zurück zum Inhalt von 2/1998 |horus im Überblick
Startseite
|
Kontakt
|
Impressum |
Hilfe