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Regelungen über Verkehrsschutzzeichen jetzt in der Fahrerlaubnis- Verordnung
Ab 01.01.1999 gilt die 1. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2214).
Darin ist geregelt, welche Anforderungen an die Führerscheininhaber gestellt werden. Dort ebenfalls geregelt ist, was bisher in Paragraph 2 Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) stand, das heißt: die Pflichten behinderter Fußgänger und die Anerkennung des weißen Stockes, des weißen Führgeschirrs und der Armbinde als Verkehrsschutzzeichen. Die entsprechende Vorschrift in § 2 FeV ist, um die Lesbarkeit zu erleichtern, etwas anders (aber nicht unbedingt besser) formuliert worden, hat jedoch denselben Inhalt wie die bisherige Vorschrift.
Hier der Wortlaut:
§ 2 - Eingeschränkte Zulassung
(1) Wer sich in Folge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.
Sie können dem Text entnehmen, daß die genaue Beschreibung der drei Punkte auf der Armbinde weggefallen ist. Der DBSV-Vorstand war damit nicht einverstanden. Wir haben deshalb dem Bundesverkehrsministerium mitgeteilt, daß wir weiterhin eine Notwendigkeit sehen, Form und Größe der drei Punkte verbindlich festzulegen. Nach wie vor werden Mißbräuche, z.B. Gebrauch des weißen Stocks durch Sehende, als Ordnungswidrigkeit geahndet, jetzt aufgrund § 75 Nr. 2 FeV. Ebenso geahndet wird, wer "am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlichen am Verkehr teilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet werden." (§ 75 Nr. 1 FeV). Mit welcher Sehbehinderung darf man noch Fahrrad fahren- Das ist in der FeV nicht geregelt, weil Fahrradfahrer keinen Führerschein benötigen. Es gilt jedoch weiterhin die Aussage des Bundesverkehrsministeriums vom 01.06.1994 "Die in der Richtlinie (Q1/439IEWG vom 29.07.1991) vorgegebenen Mindestwerte für das Sehvermögen bei der Benutzung von Leichtkrafträdern gelten sinngemäß auch für Fahrräder, für die keine Fahrlizenz erforderlich ist". Die genannte Richtlinie findet sich jetzt in Anlage 6 "Anforderungen an das Sehvermögen" zur FeV voll inhaltlich wieder. Für die Benutzung von Leichtkrafträdern - und somit auch für das Radfahren - gelten somit die Anforderungen der Klasse AI.
(aus: Gegenwart Nr. 1/1999)
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