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Die gesetzliche Erbfolge
Mit Fragen des Erbrechts wird sich wohl jeder in seinem Leben irgendwann einmal befassen, sei es, daß er selbst Erbe wird oder aber sich Gedanken darüber macht, was mit seinem Vermögen nach seinem Tode geschehen soll.
Im letzteren Fall ist es erforderlich, die gesetzliche Erbfolge zu kennen, um entscheiden zu können, ob man es dabei belassen oder aber von ihr abweichen will. Deshalb möchte ich zunächst die Grundzüge der gesetzlichen Erbfolge darlegen und mich in einem späteren Artikel den "Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge" unter Berücksichtigung der Fragen, die für Blinde und Sehbehinderte von Bedeutung sind, zuwenden sowie schließlich das Erbschaftsverfahren und kostenrechtliche Fragen behandeln.
1. Vorbemerkung
Wenden wir uns zunächst dem Fall zu, daß jemand Erbe wird. Das kann entweder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder aber aufgrund letztwilliger Verfügung geschehen. Betrachtet man nun ausschließlich den vermögensrechtlichen Aspekt, so kann der Umstand, Erbe geworden zu sein, etwas sehr angenehmes sein, insbesondere dann, wenn es sich um eine recht ansehnliche Erbschaft handelt. In diesen Fällen wird der Erbe gegenüber der Nachlaßabteilung des Amtsgerichts erklären, daß er die Erbschaft annehme und einen Erbschein beantragen. Das Nachlaßgericht überprüft anhand der erforderlichen Unterlagen die Erbenstellung des Antragstellers und erteilt ihm, wenn seine Erbenstellung nachgewiesen ist, den Erbschein als "Zeugnis über sein Erbrecht" (§ 2353 BGB). Mit diesem Erbschein kann der Erbe dann seine Rechte geltend machen und notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Er kann zum Beispiel zum Nachlaß gehörende Forderungen einziehen oder Grundstücke des Erblassers von dessen Namen auf seinen eigenen Namen im Grundbuch umschreiben lassen.
Nun kann aber die erste Genugtuung über eine Erbschaft sehr bald in eine Enttäuschung umschlagen, nämlich dann, wenn sich herausstellt, daß der Nachlaß überschuldet ist. In diesem Fall ist dem Erben dringend anzuraten, die Erbschaft auszuschlagen; anderenfalls haftet er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt, das heißt, mit seinem gesamten eigenen Vermögen. Das kann für ihn sehr nachteilig sein, ja im schlimmsten Falle zum Verlust seines ganzen Vermögens führen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und ihrem Grunde (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge) Kenntnis erlangt. Erklärt er sich innerhalb dieser sechswöchigen Frist gegenüber dem Nachlaßgericht nicht, so gilt die Erbschaft als angenommen. Deshalb muß der Erbe, sobald er von seiner Erbenstellung erfährt, alles unternehmen, um sich einen möglichst guten und schnellen Überblick über den Nachlaß zu verschaffen. Das wird nicht immer ganz einfach sein. Allerdings sind die Banken, mit denen der Erblasser in Geschäftsverbindung stand, verpflichtet, dem (vorläufigen) Erben Auskunft zu erteilen. Außerdem hat er bei vorhandenem Grundvermögen ein Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch des Erblassers.
Der zweite Berührungspunkt mit dem Erbrecht ist - wie eingangs erwähnt derjenige, daß man seine eigenen Vermögensverhältnisse regelt, beispielsweise durch die Errichtung eines Testamentes. Dies ist allerdings häufig leichter gesagt als getan; denn es handelt sich ja um wichtige Entscheidungen, die zudem erst zu einem späteren Zeitpunkt ihre Wirkungen entfalten sollen. Gerade das macht die Sache so schwierig, weil man ja künftige Veränderungen nicht immer voraussehen und daher auch nicht stets einkalkulieren kann. Hinzu kommt vielfach die Scheu, sich mit den Dingen zu befassen, die mit dem eigenen Ableben verbunden sind. Die Folge ist dann nicht selten, daß gar nichts geschieht und man die Sache immer weiter vor sich herschiebt. Das wiederum führt nach Eintritt des Erbfalles leider oftmals zu den bekannten Erbstreitigkeiten, zu tiefgreifenden Zerwürfnissen innerhalb der Verwandtschaft bis hin zu erbitterten gerichtlichen Auseinandersetzungen. Natürlich läßt sich diese Gefahr auch durch das beste Testament nie gänzlich ausschließen, aber eben doch erheblich vermindern. Deshalb erweist man seinen Erben in der Regel einen guten Dienst, wenn man entweder seine Vermögensverhältnisse zumindest im wesentlichen - bereits zu Lebzeiten selbst regelt, beispielsweise durch Übertragung eines Hausgrundstücks auf den vorgesehenen Erben etwa auf Leibrentenbasis und unter Einräumung eines grundbuchlich abgesicherten lebenslänglichen Wohnrechts. Man hat dann jedenfalls die Kontrolle und die Gewißheit, daß die Dinge auch wirklich so laufen, wie man es gewollt hat. Will man sich aber zu Lebzeiten von seinem Eigentum nicht trennen, so sollte man wenigstens eine letztwillige Verfügung treffen, sofern man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will.
Hingewiesen sei noch auf folgendes: Es ist dringend zu empfehlen, dafür Sorge zu tragen, daß ein Bankkonto im Falle des plötzlichen Todes des Kontoinhabers nicht blockiert ist. Im Zusammenhang mit der Beerdigung benötigen die Angehörigen in der Regel Geldmittel. Wenn aber niemand bevollmächtigt ist, über das Konto zu verfügen, kann dies zu zusätzlichen Aufregungen und Schwierigkeiten führen. Für den alleinigen Kontoinhaber bieten sich folgende Möglichkeiten an: Er oder sie kann einer Vertrauensperson eine "Bankvollmacht über den Tod hinaus" oder aber eine "auf den Todesfall beschränkte", eine sogenannte postmortale, Vollmacht erteilen. Im letzteren Fall ist der oder die Bevollmächtigte zu Lebzeiten des Erblassers noch nicht, sondern erst nach dessen Tode verfügungsberechtigt. Für Eheleute empfiehlt sich ein "Oder- Konto", das heißt beide sind Kontoinhaber, und jeder allein ist verfügungsberechtigt.
2. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
Das Erbrecht ist im wesentlichen in den §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. § 1922 enthält einige Begriffsbestimmungen und den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Absatz 1 dieser Vorschrift lautet: "Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über."
Das Vermögen des Erblassers geht also "als Ganzes" oder in seiner Gesamtheit auf den Erben über, das heißt der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers - so, wie sie bei dessen Tode bestanden hat - ein.
Gesetzlicher Erbe kann sein, wer zur Zeit des Erbfalles lebt, ferner, wer zur Zeit des Erbfalles zwar noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, und schließlich, wenn kein Verwandter oder Ehegatte des Erblassers vorhanden ist oder ermittelt werden kann, der Staat. Gemeint ist hier das jeweilige Bundesland, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehört hat, nicht die Bundesrepublik Deutschland. Der Staat kann sein gesetzliches Erbrecht nicht ausschlagen noch darauf verzichten. Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung ist jedoch im Vergleich zu den anderen gesetzlichen Erben wesentlich erleichtert. Im Ergebnis haftet der Staat stets nur mit dem Nachlaß, auch wenn dieser zur Schuldentilgung nicht ausreicht.
Die gesetzliche Erbfolge geht davon aus, daß das Vermögen des Erblassers in der Hand seiner Blutsverwandten und seines Ehegatten bleiben soll. Die Verwandten sind in verschiedene Ordnungen eingeteilt, wobei ein einziger Angehöriger einer dem Erblasser näherstehenden Ordnung sämtliche Angehörige einer entfernteren Ordnung ausschließt.
Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel usw.. Jedoch erben nicht alle Abkömmlinge gemeinsam, sondern nur die Kinder des Erblassers, denn ein zur Zeit des Erbfalles lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Lebt hingegen zur Zeit des Erbfalles ein Kind nicht mehr, so treten - wenn vorhanden, wiederum zu gleichen Teilen - dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers an die Stelle ihres verstorbenen Elternteiles.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Geschwister, sowie Neffen und Nichten. Leben zur Zeit des Erbfalles die Eltern beide, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalles der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein.
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Onkel und Tanten sowie seine Vettern und Cousinen. Leben zur Zeit des Erbfalles beide Großelternpaare, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Die gesetzlichen Erben der vierten Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die Urgroßeltern und die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
3. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Außerdem erhält er ein Viertel der Erbschaft als Zugewinnausgleich, wenn die Eheleute keinen vom gesetzlichen Güterstand abweichenden Güterstand vereinbart haben. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so fällt dem überlebenden Ehegatten die ganze Erbschaft zu.
Der überlebende Ehegatte erhält zuzüglich zu seinem gesetzlichen Erbteil den sogenannten Voraus. Dabei handelt es sich um folgendes: Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern als gesetzlicher Erbe berufen, so gebühren ihm vorweg die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke. Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe neben Verwandten der ersten Ordnung, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Leben die Eheleute nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sondern im Güterstand der Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB), das heißt der überlebende Ehegatte neben einem Kind die Hälfte und neben zwei Kindern (wie diese) ein Drittel. Von drei Kindern an gilt für den überlebenden Ehegatten, daß dieser stets zu einem Viertel Erbe wird, die Kinder hinsichtlich der restlichen drei Viertel zu gleichen Teilen.
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
4. Das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes
Das Nichtehelichenrecht hat sich in der alten Bundesrepublik und der ehemaligen DDR unterschiedlich entwickelt. Für Erbfälle seit dem 1. April 1998 ist jedoch nunmehr die Rechtseinheit wieder hergestellt. Eine unterschiedliche Regelung ist allerdings insoweit bestehen geblieben, als in der alten Bundesrepublik eine Altersgrenze für die Erbberechtigung der nichtehelichen Kinder galt, während dies in der ehemaligen DDR nicht der Fall war.
a)
In der alten Bundesrepublik stand dem nichtehelichen Kind bis zum 30. Juni 1970 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater zu, sondern lediglich nach seiner Mutter. Abkömmling seines Vaters im Rechtssinne ist das nichteheliche Kind erst seit dem 1. Juli 1970, dem Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243). Erst in den seit dieser Zeit eingetretenen Erbfällen ist das nichteheliche Kind gesetzlicher Erbe erster Ordnung auch - nach seinem Vater. Allerdings bestand dieses Erbrecht in einem sogenannten Erbersatzanspruch, das heißt das nichteheliche Kind konnte seinen Erbteil nur in Geld verlangen. Zweck dieser Regelung war es, das nichteheliche Kind am Nachlaß seines Vaters wirtschaftlich im gleichen Umfang zu beteiligen wie dessen eheliche Kinder. Zur Vermeidung von Konflikten wurde das nichteheliche Kind jedoch nicht dinglich in die Erbengemeinschaft der engeren ehelichen Familie aufgenommen, sondern statt dessen mit einem gleichwertigen schuldrechtlichen Anspruch ausgestattet (vgl. BVerfG Band 44, 1 ff. und BGH NJW 1988, 137). Das nichteheliche Kind, welches das 21., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatte, konnte aber auch bereits zu Lebzeiten seines Vaters einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld verlangen. Damit waren dann sämtliche erbrechtlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind erledigt.
Ausgenommen von dieser Regelung blieben aber diejenigen nichtehelichen Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind, also alle, die am 1. Juli 1970 älter als 21 Jahre waren. Ausschlaggebend für die zeitliche Begrenzung auf die Vollendung des 21. Lebensjahres war u.a., daß der Anspruch auf den vorzeitigen Erbausgleich - wie ausgeführt - an diesen Zeitpunkt anknüpfte. Maßgebend waren ferner Gesichtspunkte der Rechtssicherheit: Je weiter die Vaterschaftsfeststellungen zurücklagen, desto unzuverlässiger waren die jeweiligen zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden und damit auch deren Ergebnisse.
In den seit dem 1. April 1998 eingetretenen und künftigen Erbfällen sind die nichtehelichen mit den ehelichen Kindern nunmehr vollkommen gleichgestellt. Der Erbersatzanspruch und der vorzeitige Erbausgleich sind entfallen. Die seit dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder reihen sich nunmehr ohne Unterschied in die gesamthänderische Erbenstellung der Abkömmlinge erster Ordnung ein. Hingegen bleiben die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder nach wie vor von jeglichem Erbrecht nach ihrem Vater ausgeschlossen.
b)
In der ehemaligen DDR waren die nichtehelichen Kinder bereits seit dem 1. April 1966 gesetzliche Erben erster Ordnung nach ihrem Vater (§ 9 DDR-FGB; vgl. auch § 365 DDR-ZGB). Nichteheliche und eheliche Kinder waren in der Ausgestaltung ihres Erbrechts völlig gleichgestellt. Einschränkungen, wie sie das in der alten Bundesrepublik im Jahre 1970 in Kraft getretene Nichtehelichengesetz enthielt - Erbersatzanspruch und vorzeitiger Erbausgleich sowie eine Altersgrenze für die Erbberechtigung des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater -, kannte das DDR-Recht nicht. Dieses - im Vergleich zum Nichtehelichenrecht der alten Bundesrepublik bessere Erbrecht blieb auch in Erbfällen nach der Wiedervereinigung, also seit dem 3. Oktober 1990, erhalten, wenn das nichteheliche Kind vor dem Beitritt geboren war und der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hatte (§§ 1924 ff. BGB i.V.m. den Übergangsvorschriften der Artikel 230 und 235 EGBGB).
Durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Erbrechtsgleichstellungsgesetz (vom 16. Dezember 1997 - BGBl. I S. 2968) ist - wie bereits ausgeführt - für Erbfälle seit dieser Zeit durch die ersatzlose Streichung der Vorschriften über den Erbersatzanspruch und den vorzeitigen Erbausgleich nunmehr die Rechtseinheit in Deutschland insoweit wiederhergestellt, als nichteheliche und eheliche Kinder in ihrer Erbenstellung völlig gleichgestellt sind. Allerdings verbleibt insoweit eine unterschiedliche Regelung, als die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder für den Geltungsbereich der alten Bundesrepublik nach wie vor von jeglichem Erbrecht nach ihrem Vater ausgeschlossen sind, während diese Altersgrenze für die vor dem 3. Oktober 1990 geborenen nichtehelichen Kinder nicht gilt, wenn der Vater am 2. Oktober 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt hat. 5. Das gesetzliche Erbrecht des angenommenen Kindes
Nimmt ein Ehepaar ein Kind (gemeint ist: ein minderjähriges Kind) an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. In allen anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Das angenommene Kind wird also gesetzlicher Erbe erster Ordnung des annehmenden Ehepaares, Ehegatten oder der nicht verheirateten Person. Mit der Annahme erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten. In dem Falle, in dem ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten annimmt, tritt das Erlöschen jedoch nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden. Dadurch wird jedoch nur ein Erbrecht zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen begründet, das heißt die Wirkungen der Annahme erstrecken sich - anders als im Falle der Minderjährigenadoption - nicht auf die Verwandten und den Ehegatten des Annehmenden. Ferner bleiben die erbrechtlichen Beziehungen des Volljährigen zu seinen leiblichen Eltern und zu seinen Verwandten in der Regel bestehen. Er gewinnt lediglich ein Erbrecht hinzu und ist somit gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden sowie seinen leiblichen Eltern und deren Vorfahren.
6. Schlußbemerkung
Die vorstehenden Ausführungen enthalten selbstverständlich nur eine Darstellung der gesetzlichen Erbfolge in groben Zügen. Sie können und sollen lediglich als erste Orientierung bei der Überlegung dienen, ob man es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen oder aber von ihr abweichende Bestimmungen treffen will. Im konkreten Einzelfall bedarf es natürlich sorgfältiger und genauer Prüfung der familiären und verwandtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls auch der sachkundigen Beratung.
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