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Aus Anlaß des 100jährigen Bestehens des Allgemeinen Blindenvereins Berlin (ABV) im Jahre 1974 würdigte Hans Huke in einem Beitrag zur Festschrift das Bemühen der Berliner Verwaltung, des Landesgesetzgebers und des ABV, in den Jahren 1949 bis 1974 durch ein modernes Gesetz sicherzustellen, daß Blinden und hochgradig Sehbehinderten ein einkommensunabhängiges, in Art und Höhe an die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) angelehntes Blindengeld gewährt wird. In Anknüpfung an diese Ausführungen soll hier der 150 Jahre währende Kampf für ein Blindengeld unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung von den Anfängen bis zur Gegenwart dargestellt werden.
1. Die Idee von einer Blindenrente
Bereits vor Gründung des ersten Blindenselbsthilfevereins in Deutschland, des Allgemeinen Blindenvereins Berlin, entwarf der spätere Mitbegründer G. Freudenberg in seiner 1848 erschienenen Schrift "Gründliche Hülfe für Blinde in geistiger und leiblicher Beziehung" das erste Konzept einer Blindenrente, deren Mittel durch freiwillige Sammlungen unter staatlicher Kontrolle aufgebracht werden sollten. Freudenberg beschreibt die Notlage der Blinden und ihrer Familien, die "aus Mangel an Beschäftigung als auch wegen der Langsamkeit des Arbeitens" einen so geringen Verdienst erzielten, daß sie gezwungen waren, "entweder zu betteln oder ... mit einem Instrumente herumzuwandern, wodurch sie ... sowohl geistig als auch leiblich verderben müssen und von jeder nützlichen Beschäftigung abgehalten werden". Diese Notlage, die für die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts, aber auch noch bis zu den Anfängen des 20. Jahrhunderts für die wirtschaftliche und soziale Situation der Blinden kennzeichnend gewesen war, erhoffte sich Freudenberg durch eine jährlich zu gewährende Geldleistung an die Betroffenen zu überwinden. Die relativ geringe Summe von 60 Talern für jeden Blinden sollte durch die freiwillige Abgabe von 7 1/2 Silbergroschen von allen Familien Preußens zusammenkommen, wodurch den 10.005 Blinden "die Möglichkeit des eigenen Geldverdienens" geschaffen und die Errichtung weiterer Blindenbildungsstätten gefördert werden sollte.
In der Zeit nach Gründung des ABV im Jahre 1874 und der sich anschließenden Gründung weiterer örtlicher Blindenvereine bis hin zum Zusammenschluß im Reichsdeutschen Blindenverband (RBV) im Jahre 1912 fand das Konzept Freudenbergs aber weder unter den organisierten Blinden noch unter den bekannten blinden Einzelpersönlichkeiten einen erkennbaren Widerhall. Es steht vielmehr zu vermuten, daß der Selbsthilfegedanke die Vorstellung einer staatlichen Leistung für Blinde verdrängte, wenn nicht sogar ausschloß.
Erst im Ergebnis des Ersten Weltkrieges - hier insbesondere der Reichsgesetzgebung zugunsten der Kriegsopfer - und der sich zuspitzenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse flammte ab Mitte der 20er Jahre in den Mitgliedsverbänden des RBV eine kontrovers verlaufende Diskussion um eine staatliche Blindenrente auf, wozu die gesetzliche Absicherung der Kriegsblinden nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen wesentlich beigetragen haben dürfte.
Die Idee einer Blindenrente richtete sich jetzt darauf, die überwiegende Mehrzahl der Blinden, die zumeist in größter Armut und häufig am Rande der Gesellschaft lebte, vom scheinbar unabwendbaren Schicksal eines Bittstellers privater oder staatlicher Fürsorge durch einen gesetzlichen Anspruch auf eine existenzsichernde Geldleistung zu befreien. Die Umsetzung dieser Idee zu einer politisch fest umrissenen Forderung, insbesondere die rechtliche Ausgestaltung der Blindenrente bzw. des späteren Blindengeldes, erfolgte erst in einem komplizierten Prozeß innerhalb der organisierten Blindenselbsthilfe in der Zeit der Weimarer Republik und des staatlichen Wiederaufbaues nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik.
2. Fürsorgerechtliche Leistungen an mittellose Blinde
In der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg, aber auch in der durch politische und wirtschaftliche Umwälzungen geprägten Nachkriegszeit war die Situation der meisten Blinden, soweit sie sich nicht als Handwerker oder Musiker ihre Existenz zumindest teilweise sichern konnten, durch wirtschaftliche Not und gesellschaftliche Isolierung gekennzeichnet. Sie waren allein auf Zuwendungen aus der staatlichen Armenfürsorge und der privaten Blindenfürsorge angewiesen; von vergleichbaren Leistungen, wie sie den Unfallblinden nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen und den Kriegsblinden nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen gewährt wurden, blieben die Zivilblinden bzw. die Friedensblinden - wie sie in Abgrenzung zu den Kriegsblinden des Ersten Weltkrieges genannt wurden ausgeschlossen.
Die Mehrheit der Zivilblinden erhielt bis zur Sozialgesetzgebung der Weimarer Republik ausschließlich besondere Leistungen der Armenfürsorge, der Kommunen und der Fürsorgeverbände, wodurch die Blinden und andere hilflose Bürger lediglich vor der allergrößten Not bewahrt werden sollten. Nur bei besonderer Notlage wurden individuelle Zuwendungen gewährt, die aber nicht den Umstand der Blindheit oder Hilflosigkeit berücksichtigten und auf die kein gesetzlicher Anspruch bestand. Nachdem auf dem ersten Verbandstag des RBV im Sommer 1913 in Berlin der von Paul Siegel eingebrachte Vorschlag für eine Blindenrente auf weitgehende Ablehnung gestoßen war, fand auf dem zweiten Verbandstag vom 29. bis 30. Juli 1914 in Bielefeld die von wenigen Blindenvereinen erhobene Forderung nach speziellen Ausgleichsleistungen in dem Programmpunkt des RBV, im Rahmen der geltenden Gesetze, Sonderleistungen an Blinde zu gewähren, einen ersten zaghaften Niederschlag. Diese Forderung, bei den Leistungen der Armenfürsorge das Gebrechen der Blindheit besonders zu berücksichtigen, verdeutlicht nur zu gut, daß der RBV damit der Idee einer Blindenrente keinen entscheidenden Schritt näher gekommen war; denn die vorgeschlagene Gesetzesänderung hätte wiederum nur den "bettelarmen" Blinden Ausgleichszahlungen geboten.
Nach Kriegsende und überstandener Revolution konzentrierten sich die gesetzgeberischen Aktivitäten der neu gebildeten Reichsregierung und des Reichstages darauf, die wirtschaftlichen Schäden der Kriegsversehrten und ihrer Hinterbliebenen sowie anderer Personengruppen, die durch Krieg und Inflation arm geworden waren, zu lindern und auszugleichen. Genannt werden sollen hier vorrangig das Reichsversorgungsgesetz, das Schwerbeschädigtengesetz, die Fürsorgepflichtverordnung und die Reichsgrundsätze über Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924.
Nach § 6 e der Reichsgrundsätze wurde es den zuständigen Landesbehörden zur Pflichtaufgabe gemacht, hilfsbedürftigen Blinden den notwendigen Lebensbedarf (Lebensunterhalt, Unterkunft, Nahrung, Kleidung und Pflege) sowie darüber hinaus Leistungen zur Erwerbsbefähigung zu gewähren. In § 8 der Reichsgrundsätze war weiter vorgesehen, daß bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit Blinder, die trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerb nachgingen, ein angemessener Betrag des Arbeitsverdienstes außer Ansatz blieb.
Wenngleich das neue Fürsorgerecht der Weimarer Republik, das sich ansatzweise von der Armenfürsorge der Kaiserzeit entfernt hatte, zumindest den bedürftigen Friedensblinden unter Berücksichtigung ihrer blindenspezifischen Bedürfnisse eine gewisse Sicherheit brachte, konnten sich weder der RBV noch die Mehrzahl der Mitgliedsvereine mit diesem Rechtszustand zufriedengeben, weil einerseits das Gesetz nach wie vor Leistungen der Fürsorge an die weitgehende Mittellosigkeit der Blinden knüpfte, andererseits aber keinen einklagbaren Anspruch zubilligte.
Eine immer stärker werdende Gruppierung in den Mitgliedsvereinen des RBV diskutierte daher auch für die Zivilblinden eine versorgungsrechtliche Regelung, wie sie den Kriegsblinden im Reichsversorgungsgesetz eingeräumt worden war. Diese beinhaltete im Kern, allen Blinden, und zwar unabhängig von der Erblindungsursache und der Bedürftigkeit, einen finanziellen Ausgleich für die durch Blindheit entstandenen wirtschaftlichen und sozialen Nachteile zu gewähren.
3. Versorgungsrechtliche Leistungen an alle Blinden
Der Kampf für eine Blindenrente während der Weimarer Republik
Nach dem 1. Blindenwohlfahrtskongreß 1924 in Stuttgart, der vom RBV, den Spitzenverbänden der Blindenlehrer und den Blindenfürsorgevereinen veranstaltet wurde, konstituierte sich zunächst unter der Leitung von Direktor Paul Grasemann, ab 1926 dann unter Vorsitz von Dr. Dr. Rudolf Kraemer ein Rentenausschuß zur "Erforschung der Einführungsmöglichkeiten einer öffentlich-rechtlichen Blindenrente". Unter wesentlicher Mitwirkung des Geschäftsführers des ABV Berlin, Max Telschow, sowie des Vorstandsmitglieds der Blindenarbeitsgemeinschaft Leipzig (BAG), Max Schöffler, und aufbauend auf einer Denkschrift zur Rentenfrage der BAG Leipzig aus dem Jahre 1926 legte der Rentenausschuß im April 1927 einen Gesetzesentwurf über eine Blindenrente nebst Begründung und Erläuterungen vor.
§ 1 des Entwurfs enthielt die Gesetzesdefinition der Blindenrente und lautete: "Blinde haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf eine Geldrente, die ihnen aus öffentlichen Mitteln als Ausgleich der durch das Gebrechen bewirkten Verminderung der Erwerbsfähigkeit und Vermehrung der Bedürfnisse gewährt wird (Blindenrente)."
Die Blindenrente sollte nach § 13 aus einer Grundrente in Höhe von maximal 900 RM jährlich und aus einer Aufwandsentschädigung als Ausgleich für blindheitsbedingte Ausgaben in Höhe von maximal 300 RM jährlich bestehen, beide jeweils unter Anrechnung eigener Einkünfte.
Nach Schätzungen von Rudolf Kraemer galten von den mehr als 33.000 Blinden, zu denen auch etwa 3.700 Kriegsblinde zählten, ca. 25.000 Zivilblinde als bedürftig. Für diese hätte der Staat im Durchschnitt einen jährlichen Zuschuß von 800 RM zahlen müssen, um den bedürftigen Blinden ein jährliches Mindesteinkommen von insgesamt 1.200 RM zu sichern. Die jährlichen Ausgaben für die Blindenrente veranschlagte er auf insgesamt 20 Millionen RM.
Dieser Gesetzesentwurf wurde Anfang August 1927 auf dem 2. Blindenwohlfahrtskongreß in Königsberg angenommen und am 6. Juni 1928 im Büro des Reichstages abgegeben. Ein weiteres Gesuch zur Blindenrente vom 1. Dezember 1930 sowie eine dritte Eingabe des Gesetzentwurfs im Anschluß an die vom RBV in der Zeit vom 13. bis 20. Februar 1932 in 75 Städten organisierten Blindenkundgebungswoche waren ebenso erfolglos. Am 11. Mai 1932 stellte der Rentenausschuß daraufhin einen Initiativantrag für ein Blindenpflegegeld, das unter dem Eindruck der seit Oktober 1929 sich rapide verschlechternden Wirtschaftslage nur noch in Höhe von monatlich 25 RM an über 18jährige Blinde gezahlt werden sollte, sofern ihr Einkommen den Steuerfreibetrag nicht überschritt. Nach Auflösung des Reichstages im Juni 1932 wurde dieser letzte Antrag endgültig durch den Reichspräsidenten abgelehnt.
Die Initiativen des RBV für eine Blindenrente blieben im Ansatz stecken, weil mit Ausnahme der Fraktion der Kommunistischen Partei Deutschlands, die am 15. Februar 1929 und am 28. März 1931 einen eigenen Antrag zur Blindenrente in Anlehnung an den Entwurf von Kraemer eingebracht hatte, sich keine weitere Partei bereit fand, das Gesetzesvorhaben im Reichstag zu erörtern, geschweige denn zu unterstützen. Lediglich aus Anlaß einer kleinen Anfrage im Reichstag am 6. Dezember 1929 verwiesen der Reichsarbeitsminister und der Reichsminister des Innern auf die Vorschriften der Reichsgrundsätze über Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, also auf die fürsorgerechtliche Gesetzeslage; daher sehe sich die Reichsregierung im Hinblick auf die schwierige finanzielle Lage außerstande, der Einführung einer Blindenrente zuzustimmen, da anderenfalls weitere Behindertengruppen gleiche Forderungen erheben könnten.
Aber auch die Demonstrationen der Berliner Blinden vom 23. Juni 1930 und vom 10. Mai 1931 in der Neuköllner Hasenheide - zur letzten kamen lt. Telschow im Jahresbericht des ABV 1.000 Blinde nebst Begleitung vermochten keinen nachhaltigen Eindruck auf die Mitglieder der deutschen Reichsregierung und des Reichstages zu hinterlassen. Ohne Ergebnis blieb ebenso die bereits erwähnte Kundgebungswoche, die der RBV im Februar 1932 vielerorts durchführte, nachdem er sich endlich auf seinem 7. Verbandstag im August 1930 in Nürnberg auch zur Demonstration als eines geeigneten Mittels zur Durchsetzung der Blindenrente bekannt hatte.
Der Kampf um die Blindenrente blieb in der Zeit der Notverordnungen ab Dezember 1930, in der die Sozialausgaben nicht nur für Blinde, sondern u.a. auch die Gehälter für öffentlich Bedienstete gekürzt wurden, im Ansatz stecken. In den anschließenden Jahren des Nationalsozialismus von 1933 bis 1945 fand der Kampf um die soziale Absicherung dann ein jähes Ende, nachdem die Vereine der Blindenselbsthilfe dem Diktat der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV) unterstellt waren, mehr als ein Drittel der Blinden Opfer der rassistischen Erbgesundheitsgesetze und mehrfachgeschädigte und jüdische Blinde ermordet wurden.
Nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges und dem damit verbundenen Niedergang der deutschen Staatsgewalt war die Ausgangslage der Blindenselbsthilfe dadurch geprägt, daß die Staatskassen leer und staatliche Institutionen als Ansprechpartner für ihre sozialpolitischen Forderungen nicht mehr vorhanden waren. Erst nachdem sich unter Anleitung und Kontrolle der Siegermächte auf der Ebene der Kommunen und der Länder neue Verwaltungsstrukturen herausgebildet hatten, konnten die Blindenvereine in den - teilweise - neu gebildeten Ländern den in den letzten Jahren der Weimarer Republik abgebrochenen Kampf um die Blindenrente wieder aufnehmen.
3. Die Durchsetzung des Blindengeldes im Land Berlin
Im Land Berlin war es vor allem der ABV, der sich nach seiner Wiederzulassung am 12. März 1948 durch die amerikanische Militäradministration dafür einsetzte, Blinden und hochgradig Sehbehinderten ein besonderes Pflegegeld (Blindengeld) zu gewähren. Hierbei konnten der Vorstand und die anderen ehrenamtlichen Funktionäre auf die gewonnenen Erfahrungen der Mitgliedsvereine des RBV zurückgreifen. Dennoch vergingen mehr als zwei Jahre, die mit harter politischer Überzeugungsarbeit und dem Wiederaufbau des Vereins verbunden waren, bis die Abteilung Sozialwesen des Magistrats von Berlin - später des Senats - Vorschriften erließ, die zunächst im Rahmen der öffentlichen Fürsorge besondere Leistungen an Blinde vorsahen. Aufgrund einer Verwaltungsverfügung vom 7. Juli 1950 wurde dann erstmalig an hilfsbedürftige Blinde monatlich ein Betrag von 25 DM gezahlt, der ab 1. Oktober 1951 auf 50 DM und ab 1. August 1952 auf 90 DM erhöht wurde.
Am 6. Dezember 1951 faßte das Abgeordnetenhaus von Berlin (West) für die Zivilblinden Berlins einen denkwürdigen Beschluß:
"Das Abgeordnetenhaus erwartet von dem Senat die Vorlage eines Gesetzes über die Gewährung eines Blindenpflegegeldes auf der Grundlage der Gleichstellung der Zivilblinden mit den Kriegsblinden."
Am 15. April 1954 brachte die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Blindenpflegegeld im Abgeordnetenhaus ein. Dieser Entwurf sah vor, daß sich der Anspruch auf Blindenpflegegeld und dessen Höhe nach der Pflegezulage richtet, die gleichartig Beschädigte aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhalten. Auf seiner 100. Sitzung am 6. Mai 1954 überwies das Abgeordnetenhaus das Gesetzesvorhaben unter Hinweis auf eine bereits in Bayern bestehende gesetzliche Regelung für Zivilblinde an den Ausschuß für Sozialwesen und den Haushaltsausschuß.
In seiner 106. Sitzung verabschiedete dann das Abgeordnetenhaus einstimmig das Gesetz über die Gewährung von Blindenpflegegeld vom 4. August 1954. § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes lautete: "Zivilblinde und hochgradig in ihrer Sehkraft Beeinträchtigte, die ihren dauernden Wohnsitz und Aufenthalt im Lande Berlin und das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auf Antrag ein Pflegegeld." In § 2 Abs. 1 wurde bestimmt: "Das Pflegegeld beträgt für Blinde 90 Deutsche Mark, für hochgradig Sehschwache 60 Deutsche Mark monatlich. Das Pflegegeld ist keine Leistung der öffentlichen Fürsorge."
Mit der Verabschiedung des Gesetzes war im Land Berlin ein entscheidender Durchbruch im Kampf um die Blindenrente gelungen. Wenngleich die Höhe des Pflegegeldes noch nicht der Pflegezulage für Kriegsblinde nach dem BVG entsprach, waren doch die Zivilblinden Berlins fortan nicht mehr auf die öffentliche Fürsorge angewiesen, da ihnen das Gesetz einen einkommensunabhängigen Anspruch auf Pflegegeld einräumte. Damit ging die gesetzliche Regelung sogar über den seinerzeitigen Gesetzesentwurf des RBV für eine Blindenrente hinaus, der noch vorgesehen hatte, Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen nach bestimmten Prozentsätzen auf die Blindenrente anzurechnen. Das Berliner Gesetz brachte nicht nur für die älteren Blinden, sondern auch für die erwerbslosen und für die in Ausbildung und Umschulung stehenden Blinden eine wesentliche finanzielle Entlastung, da nun ein erheblicher Teil der blindheitsbedingten Mehraufwendungen durch das Pflegegeld abgedeckt werden konnte.
Durch das 1. Änderungsgesetz vom 11. Juli 1957 erhöhte sich das Pflegegeld ab August 1957 für Blinde auf 150 DM und für hochgradig Sehschwache auf 75 DM und aufgrund des 2. Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 1960 ab Oktober 1960 auf 200 DM bzw. 100 DM monatlich.
Die Diskussion um die Einbeziehung der als "hilflos" bezeichneten übrigen Zivilbeschädigten in die Regelungen des Blindenpflegegeldgesetzes war in diesen Jahren ein ständiges sozialpolitisches Thema sowohl in den Schwerbehindertenverbänden als auch bei den Politikern der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde und Hilflose (Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetz) am 10. Mai 1962 ist in § 1 Abs. 1 dieser sozialpolitischen Forderung insofern entsprochen worden, als nunmehr auch der Personenkreis der Hilflosen in die Regelungen des Gesetzes einbezogen wurde. Die Einteilung des Pflegegeldes erfolgte in drei Stufen: Hochgradig Sehschwache und Hilflose erhielten nach der Stufe I monatlich 100 DM, in Fällen außergewöhnlicher Pflege nach Stufe II 150 DM oder nach Stufe III 200 DM, während Blinden stets 200 DM nach Stufe III gewährt wurde.
Im ersten Änderungsgesetz zum Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetz vom 22. Mai 1964 wird erstmalig im Gesetz selbst (§ 3 Abs. 2) der Zweck des Pflegegeldes dahingehend festgeschrieben, daß die Zahlungen die durch Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen ausgleichen sollen. Zusammen mit der Feststellung im Blindenpflegegeldgesetz von 1954 (§ 2 Abs. 1 Satz 2), wonach das Pflegegeld keine Leistung der öffentlichen Fürsorge darstellt, unterstreicht diese Formulierung, daß das Blindenpflegegeld ausschließlich dem blinden- bzw. sehbehindertenspezifischen Mehrbedarf und nicht mehr der Beseitigung von Armut oder der im Erwerbsleben eintretenden Benachteiligungen dienen soll. Die Bemühungen des ABV, die Leistungen des Gesetzes folgerichtig als Blindengeld und nicht als Blindenpflegegeld zu bezeichnen, blieben jedoch erfolglos, da das Gesetz auch Zahlungen für Hilflose und ab 1982 auch für Gehörlose vorsah.
Das 3. Gesetz zur Änderung des Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetzes vom 24. Juli 1970 bestimmte in § 2 Abs. 1: "Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach Art und Schwere der Hilflosigkeit. Das Pflegegeld wird in 5 Stufen gewährt, deren Höhe den Stufen I bis V der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes entspricht ..." In § 2 Abs. 2 hieß es weiter: "Blinde erhalten das Pflegegeld nach Stufe III, hochgradig Sehschwache nach Stufe I, sofern nicht infolge der Hilflosigkeit nach Abs. 3 das Pflegegeld nach einer höheren Stufe zu gewähren ist." Durch den Verweis auf das BVG wurde das Pflegegeld ab diesem Zeitpunkt jährlich entsprechend den Rentenanpassungen automatisch erhöht.
Mit der Verabschiedung des 3. Änderungsgesetzes zum Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetz ist ein vorläufiger Höhepunkt im Ringen um eine Blindenrente bzw. um ein Blindengeld erreicht. Im Gegensatz zu den Forderungen in den 20er Jahren hatte sich das versorgungsrechtliche Prinzip, wonach das Pflegegeld einkommensunabhängig gewährt wird, durchgesetzt. Durch die Anknüpfung der Leistungen an die Regelungen zur Pflegezulage in § 35 Abs. 1 BVG war endlich das Finalitätsprinzip, das nicht mehr auf die Schädigungsursache, sondern ausschließlich auf den Zweck der Leistungen abstellt, im Pflegegeldgesetz verankert worden. Mit der Entscheidung, die Gewährung des Pflegegeldes auf andere Schwerstbehinderte wie Querschnittsgelähmte oder Mehrfachbehinderte auszudehnen, hat der Berliner Gesetzgeber den seit 1954 eingeschlagenen Weg konsequent fortgesetzt. Während in der Weimarer Republik die Forderung nach einer Blindenrente u.a. mit dem Konsequenzargument abgelehnt worden war, ist in Berlin nicht nur der Gleichklang mit den Kriegsblinden hergestellt, sondern die Einbeziehung der übrigen Schwerstbehinderten in die Pflegegeldregelung vollzogen worden. Das 4. Änderungsgesetz vom 25. November 1974 setzte den Anspruchsbeginn für Pflegegeldleistungen nunmehr auf das erste Lebensjahr fest (§ 1 Abs. 1 Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetz), während das 5. Änderungsgesetz ab 1. Januar 1979 entsprechend dem BVG die Pflegestufe VI einführte (§ 2 Abs. 1 Satz 2).
Hans Huke schließt seinen Artikel in der Festschrift aus dem Jahre 1974 mit den Sätzen: "Das Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetz - Pflegegeld an alle Zivilblinden und hochgradig Sehschwachen ohne Berücksichtigung des Einkommens - stellt einen wichtigen Ausgangspunkt für die Lösung anderer sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Probleme dar. Deshalb soll an dieser Stelle allen gedankt sein, die am Zustandekommen dieses Gesetzes mitgewirkt haben."
Zu den Politikern, die in den 50er und 60er Jahren am Zustandekommen des Berliner Blindenpflegegeldgesetzes an hervorgehobener Stelle im Abgeordnetenhaus beteiligt waren, zählen vor allem Willy Brandt und Otto Bach. Dieser Dank gilt auch Hans Huke, der als leitender Mitarbeiter der Hauptfürsorgestelle Berlin und als Kriegsblinder das Gesetzesvorhaben in jenen Jahren maßgeblich beeinflußt hat. Besonders hervorzuheben ist der Einsatz von Alfred Stoeckel, der als Vorsitzender des ABV - unterstützt durch hochmotivierte Mitglieder - nicht müde wurde, die Politiker und die Abgeordneten West-Berlins von der Notwendigkeit einer zufriedenstellenden Blindengeldregelung zu überzeugen.
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