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Wolfgang Schmidt-Block: Der Kampf für ein Blindengeld, Teil 2

4. Das Schicksal des Blindengeldes in den 80er und 90er Jahren im Land Berlin

Mit Wirkung ab 1. Januar 1982 wurde das bisherige Gesetz in "Gesetz über die Gewährung von Leistungen an Zivilblinde, Gehörlose und Hilflose (ZGHG)" umbenannt. Diese Neufassung führte aber nicht nur, wie die Umbenennung vermuten läßt, zu einer Erweiterung des berechtigten Personenkreises auf die Gehörlosen (§ 2 Abs. 4 ZGHG); vielmehr wurde gleichzeitig die Höhe der Leistungen für Hilflose von der automatischen Anpassung nach § 35 Abs. 1 BVG abgekoppelt und in § 2 Abs. 3 ZGHG betragsmäßig in sechs Pflegestufen neu festgelegt. Nur die Höhe des Pflegegeldes für Blinde und Sehbehinderte richtete sich nach wie vor nach der Regelung in § 35 Abs. 1 BVG (§ 2 Abs. 2 ZGHG).

In den parlamentarischen Beratungen zu dieser Gesetzesänderung mußten die Vertreter der Blinden und der anderen Schwerstbehinderten erfahren, wie schnell und oftmals unbedacht ein einmal erreichter Rechtszustand und hoher Leistungsstandard durch den Gesetzgeber wieder in Frage gestellt werden kann. Zwar konnte der Besitzstand für Blinde und hochgradig Sehbehinderte noch einmal erhalten bleiben, jedoch sind die Leistungen für Mehrfachbehinderte von den jährlichen Anpassungen wieder abgekoppelt worden. Damit wurde das mit dem 3. Änderungsgesetz im Jahre 1970 eingeführte Finalitätsprinzip wieder teilweise außer Kraft gesetzt.

In den Jahren bis zur politischen Wende in Deutschland im November 1989 erfolgten keine wesentlichen Gesetzesänderungen, mit Ausnahme einer erneuten Umbenennung in "Gesetz über Pflegeleistungen (PflegeG)" mit Wirkung ab 1. Juli 1986.

Nach dem Fall der Berliner Mauer und der Vereinigung Berlins gelang es dank der Initiative und der vielfältigen Bemühungen des ABV, die Blinden und Sehbehinderten im Ostteil der Stadt ab Januar 1991 in die Regelungen nach dem Gesetz über Pflegeleistungen in der Weise einzubeziehen, daß ihnen zunächst ein Blindengeld in Höhe von rund 59% und ab November 1992 in Höhe von 80% des in den Westbezirken an Blinde und Sehbehinderte gezahlten Pflegegeldes gewährt wurde (Nr. 11 des Abschnitts V der Anlage 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990, GVBl. S. 2119).

Im Rahmen der sozialpolitischen Sparmaßnahmen im Land Berlin wurde mit Wirkung ab 1. April 1995 das Gesetz über Pflegeleistungen in Art. III des Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1994 wiederum neu gefaßt (Gesetz zur Bereinigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts). Die Blinden und die Sehbehinderten Berlins ereilte das gleiche Schicksal wie die Hilflosen im Jahre 1982, da nunmehr das Blindengeld von den regelmäßigen Erhöhungen nach dem BVG ausgeschlossen wurde.

Seither erhalten im Land Berlin nach § 2 Abs. 1 PflegeG Blinde Pflegegeld der Stufe III in Höhe von 1.130 DM und hochgradig Sehbehinderte nach Stufe I in Höhe von 468 DM. Gleichzeitig wurden die Hilflosen, mit Ausnahme einer Besitzschutzregelung, vom Gesetz über Pflegeleistungen ausgenommen, da ihnen ab April 1995 Ansprüche nach dem neuen Gesetz zur Sozialen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI) eingeräumt wurden.

Obwohl in den Beratungen im Abgeordnetenhaus zum Gesetz über Pflegeleistungen nicht verhindert werden konnte, daß die Höhe des Blindenpflegegeldes von der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG abgekoppelt und im Gesetz betragsmäßig auf dem Stand vom 1. Juli 1994 festgeschrieben wurde, konnte durch die Vertreter des ABV wenigstens durchgesetzt werden, daß ab April 1995 alle Blinden und Sehbehinderten in Ost- wie in West-Berlin Pflegegeld in gleicher Höhe erhalten.

Dadurch, daß das Gesetz über Pflegeleistungen nicht mehr auf die Pflegezulage im BVG verweist, verabschiedete sich der Berliner Gesetzgeber nicht nur vom Finalitätsprinzip, sondern auch von den jährlichen automatischen Erhöhungen des Blindengeldes. Statt dessen bedarf es wieder - wie bereits in den 50er und 60er Jahren - eines Änderungsgesetzes, um die Pflegegeldleistungen an die gestiegenen Lebenshaltungskosten bzw. an die Rentenerhöhungen anzupassen. Eine derartige Gesetzesinitiative haben bis auf den heutigen Tag weder der Senat noch die Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses ergriffen. Im Gegenteil: Durch Art. IV des Haushaltsstrukturgesetzes vom 12. März 1997 wurden die Leistungen nach dem Gesetz über Pflegeleistungen in § 2 Abs. 1 und 2 erneut drastisch gekürzt. Blinde, die nach dem 31. Dezember 1996 einen Neuantrag stellen, erhalten Pflegegeld der Stufe III in Höhe der Blindenhilfe, die Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres gem. § 67 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gewährt wird (ab 1. Januar 1997: 1.046 DM, ab 1. Juli 1997: 1.063 DM, ab 1. Juli 1998: 1.068 DM). Bei Bewilligung von Neuanträgen wegen hochgradiger Sehbehinderung wird die Hälfte des Pflegegeldes der Stufe I gewährt, das sind 234 DM monatlich.

Aufgrund einer Besitzschutzregelung erhalten allerdings Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die am 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Gesetz über Pflegeleistungen in der Fassung vom 22. Dezember 1994 hatten, weiterhin Leistungen in unveränderter Höhe. Diese Übergangsvorschrift gilt aber nicht für Berechtigte, die am 31. Dezember 1996 bereits Pflegegeld bezogen haben und nach diesem Stichtag einer anderen Pflegegeldstufe zugeordnet werden.

Diese vorerst letzte Gesetzesänderung führte nicht nur zu einer Verschlechterung der Leistungen, indem die Beträge nach den jeweiligen Pflegestufen festgeschrieben wurden, sondern zu einer Aufspaltung der Blinden und hochgradig Sehbehinderten Berlins danach, ob ihr Anspruch auf Pflegegeld bereits bis zum 31. Dezember 1996 entstanden war (sog. Altfälle) oder erst nach diesem Zeitpunkt neu begründet wurde (sog. Neufälle). In den Altfällen wird das Pflegegeld für Blinde und hochgradig Sehbehinderte in Höhe von 1.130 DM bzw. 468 DM seit Juli 1994 ohne jegliche Anpassung gezahlt, während in Neufällen an Blinde Pflegegeld in Höhe der Blindenhilfe nach dem BSHG mit Anpassungen zum 1. Juli eines jeden Jahres gewährt wird. Darüber hinaus wurde für hochgradig Sehbehinderte das Pflegegeld in Neufällen auf 234 DM gegenüber 468 DM in Altfällen halbiert, damit auf den Betrag des Pflegegeldes für Gehörlose abgesenkt, und von den regelmäßigen jährlichen Anpassungen nach dem BVG oder nach dem BSHG ausgenommen.

Die aufgezeigten Leistungskürzungen, wie die Differenzierungen innerhalb des berechtigten Personenkreises, sollen nach Aussagen des Berliner Senats und der Regierungsparteien während der parlamentarischen Beratungen aufgrund der Verschlechterung der Wirtschafts- und Haushaltslage, die sich in der zweiten Hälfte der 90er Jahre noch beschleunigt hat, veranlaßt worden sein. Mit dieser Begründung läßt sich die Abkoppelung der Höhe des Pflegegeldes von der Regelung des § 35 Abs. 1 BVG gerade noch erklären - da es sich im letztgenannten Fall um ein Bundesgesetz handelt -, nicht aber die willkürliche Differenzierung zwischen Blinden und hochgradig Sehbehinderten danach, ob sie ihre Berechtigung vor oder nach dem 31. Dezember 1996 erworben haben. Insbesondere läßt sich nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen die behinderungsbedingten Mehraufwendungen eines hochgradig Sehbehinderten, die nach dem Gesetz auszugleichen sind (§ 1 Abs. 1 PflegeG), nach dem Stichtag vom 31. Dezember 1996 nur noch halb so hoch wie vor der Gesetzesänderung sein sollen.

5. Rückblick und Ausblick

Mit dem vorliegenden Gesetz haben Senat und Abgeordnetenhaus von Berlin den in den Jahren zwischen 1951 und 1970 beschrittenen Weg einer zukunftsorientierten Pflegegeldregelung für Blinde und Sehbehinderte später auch für Hilflose und Gehörlose - allein aus fiskalischen Überlegungen verlassen und dabei wesentliche Grundsätze des Versorgungsund Schwerbehindertenrechts, die dieses Gesetzeswerk in den 70er Jahren ausgezeichnet haben, preisgegeben. Zu Beginn des Jahres 1982 wurden zunächst die Hilflosen von der automatischen Anpassung nach § 35 Abs. 1 BVG ausgenommen. Mit dem Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1994 ereilte die Blinden und hochgradig Sehbehinderten das gleiche Schicksal. Zu diesem Zeitpunkt verloren überdies die Hilflosen ihre Ansprüche nach dem Gesetz über Pflegeleistungen, nachdem zum 1. April 1995 das Gesetz zur Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) in Kraft getreten war. Nach dem Haushaltsstrukturgesetz vom 12. März 1997 wurde - wie bereits beim Haushaltsstrukturgesetz 1994 - unter Hinweis auf die öffentliche Finanznot das Pflegegeld für Blinde und hochgradig Sehbehinderte nicht nur eingefroren, sondern in nicht zu rechtfertigender Weise teilweise drastisch herabgesetzt. Damit ist nicht nur der dem Schwerbehindertenund Sozialrecht innewohnende Grundsatz der Finalität der Leistungen zunächst in Frage gestellt und schließlich aufgegeben worden, sondern auch das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot in nicht unerheblichem Umfang strapaziert worden.

Abschließend bleibt nur zu hoffen, daß mit der Bezugnahme auf die Höhe der Blindenhilfe nach dem BSHG in § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeG nicht eine Kehrtwende für Blinde, Sehbehinderte und Gehörlose hin zur Sozialhilfe eingeleitet werden sollte.

Konnte beim 100jährigen Bestehen des ABV im Jahre 1974 auf das mit dem Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetz Erreichte noch mit Stolz zurückgeblickt werden, so müssen 25 Jahre danach sämtliche Anstrengungen des Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenvereins Berlin (ABSV) darauf gerichtet sein, allen Blinden und Sehbehinderten Berlins wieder ein gleich hohes Pflegegeld zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen unter Berücksichtigung veränderter Lebensverhältnisse durch den Einsatz jedweder demokratischen Mittel zu sichern.

Eine Rückbesinnung auf die Geschichte des Blindengeldes - von der Idee einer Blindenrente über den Kampf für eine gesetzliche Verankerung während der Weimarer Republik bis hin zum Berliner Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetz in der Fassung vom 24. Juli 1970 und dessen teilweiser Rücknahme unter den vorgeblichen Sparzwängen der 90er Jahre wird die Notwendigkeit der Fortsetzung des Kampfes für ein einheitliches und jährlich anzupassendes Blindengeld für Blinde und hochgradig Sehbehinderte erweisen. Denn gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und leerer Staatskassen bewahrheitet sich stets aufs neue die Erfahrung, daß Blinde und andere Schwerstbehinderte häufig zu Opfern unbedachter Sparmaßnahmen werden, während die Erwerbsfähigen unter ihnen zugleich aus dem Arbeitsmarkt an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden.

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