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Dr. Hans-Eugen Schulze: Erfolg für DVBS - Änderung des Hochschulgebührengesetzes in Baden-Württemberg in Aussicht

Im Herbst 1997 stellten die Behinderten und chronisch Kranken in Baden-Württemberg erschrocken fest, daß der Landtag Monate zuvor ein Hochschulgebührengesetz erlassen hatte, wonach alle Studierenden, die die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschreiten wollten, ab dem Wintersemester 1998/99 eine Gebühr von 1.000 DM je Semester zahlen sollten (vgl. Bethke, Andreas: Treibt Baden Württemberg behinderte Studierende aus dem Land- Schwarzschrift: 4/1997, S 147 f.; Punktschrift: 6/1997, S 727 ff.). Blinde und sehbehinderte Studierende fühlten sich dadurch deshalb benachteiligt, weil sie in der Regel auf Grund äußerer, außerhalb ihrer Kontrolle liegender Umstände Zeitverluste erleiden, die oft mehrere Semester ausmachen. Nachdem der DVBS im November 1997 das Ziel festgelegt hatte, zwar keine pauschale Verlängerung der Studienzeit, wohl aber einen angemessenen Zeitausgleich für den Einzelfall zu erstreben, verhandelte unser Vereinsmitglied RiBGH a.D. Dr. Schulze in seiner Eigenschaft als Beauftragter für Blinden- und Sehbehindertendienst der Evangelischen Landeskirche in Baden, unterstützt von den Beauftragten für das Studium der Behinderten in Karlsruhe und Heidelberg, mit dem Wissenschaftsministerium und dem Landtag sowie einzelnen seiner Fraktionen, um dieses Ziel zu erreichen. Inzwischen hat das Landeskabinett am 12.4.1999 einen Gesetzentwurf zur Anhörung gestellt, in dem es u.a. heißt:

"Die Hochschulen und Berufsakademien können die Gebühr im Einzelfall erlassen, wenn die Gebühreneinziehung zu einer unbilligen Härte führen würde und der Gebührenschuldner sein Bildungsguthaben... verbraucht hat. Eine unbillige Härte liegt in der Regel bei... studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung... vor."

Würde dieser Entwurf Gesetz - worum wir uns in weiteren Gesprächen mit den Fraktionen und dem Ausschuß für Wissenschaft und Kunst des Landtages bemühen werden -, so hätten wir unser Ziel erreicht: Jeder Studierende muß sich dann zwar darauf vorbereiten, nach Verbrauch seines Bildungsguthabens "studienzeitverlängernde Auswirkungen" seiner Behinderung nachweisen zu können. Gelingt ihm das, dann darf er aber hoffen, angemessene Zeit ohne die Zahlung der Semestergebühr weiterstudieren zu können. Er braucht dann auch nicht, wie es in der Übergangszeit ab dem Wintersemester 1998/99 bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung nötig war, zusätzlich eine finanzielle Notlage nachzuweisen.

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