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Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge, Kosten und Erbschaftssteuern
Zunächst sei festgestellt, daß es zwei Personenkreisen verwehrt ist, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 2229 Abs. 1 BGB), und Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Sie sind nicht testierfähig und somit an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Soweit aber - wenn auch eingeschränkt - eine Testierfähigkeit besteht, stellt sich die Frage, ob man davon Gebrauch machen will. Das ist der Fall, wenn die Prüfung der erbrechtlichen Verhältnisse zu dem Entschluß führt, es nicht bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen, sondern von ihr abweichende Bestimmungen zu treffen. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen, so z.B. durch die Errichtung eines Testamentes Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten - oder durch Abschluß eines Erbvertrages.
I. Formen der Testamentserrichtung
1. Bei der Testamentserrichtung sind zu unterscheiden: das handschriftliche (holographische, eigenhändige oder privatschriftliche) Testament einerseits und das öfentliche oder notarielle Testament andererseits.
a) Ein handschriftliches Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und vom Erblasser unterschriebene Erklärung errichtet werden. Das Testament soll Angaben über Zeit (Tag, Monat und Jahr) und Ort enthalten und vom Erblasser mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden (§ 2247 Abs. 2 und 3 BGB). Der Erblasser kann das Testament bei sich zu Hause verwahren, er kann es aber auch bei einem Amtsgericht hinterlegen. Ein handschriftliches Testament können minderjährige sowie schreib- und leseunfähige Personen nicht errichten (vgl. § 2247 Abs. 4 BGB).
b) Ein öffentliches Testament kann in drei Formen zur Niederschrift eines Notars errichtet werden: Der Erblasser kann dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklären. Dieser faßt das Testament schriftlich ab, versieht es mit seiner Unterschrift und dem Dienstsiegel und reicht es dem zuständigen Amtsgericht zur Verwahrung ein. Der Erblasser kann dem Notar aber auch eine Schrift mit der Erklärung übergeben, daß sie seinen letzten Willen enthalte. Diese Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden. Sie braucht nicht von dem Erblasser selbst geschrieben zu sein. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können ein Testament zur Niederschrift des Notars errichten, und zwar durch mündliche erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift (§ 2233 Abs. 1 BGB). 2. Besonderheiten bei der Testamentserrichtung durch Blinde und Sehbehinderte
a) Ein privatschriftliches oder eigenhändiges Testament können blinde Personen nicht errichten. Das gilt auch dann, wenn sie in der Lage sind, "handschriftlich" zu schreiben, was bei Späterblindeten in aller Regel der Fall ist. Sie können aber eine von ihnen handschriftlich niedergelegte Erklärung nicht lesen (§ 2247 Abs. 4 BGB) und damit nicht kontrollieren. Die Blindenschrift scheidet für die Errichtung eines handschriftlichen Testamentes aus. Sie enthält - wie auch die Schreibmaschinen- oder Druckschrift - keine individuellen charakteristischen Schriftzüge, mit deren Hilfe der Urheber im Wege der Schriftvergleichung mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden könnte. Sehbehinderte können ein eigenhändiges Testament nur dann errichten, wenn ihr Sehvermögen noch so gut erhalten ist, daß sie die von ihnen handschriftlich geschriebene Erklärung selbst lesen können. Ob dies allerdings bei Testamentserrichtung der Fall ist oder war - der Grenzbereich ist hier äußerst fließend - kann für denjenigen, der sich benachteiligt fühlt, ein willkommener Anlaß sein, das Testament eines Tages anzufechten. Deshalb ist allen Sehbehinderten, deren Sehvermögen in diesem Grenzbereich einzuschätzen ist, dringend anzuraten, kein privatschriftliches Testament zu errichten, sondern zum Notar zu gehen.
b) Die Errichtung eines öffentlichen Testamentes ist blinden Personen, soweit sie die Blindenschrift beherrschen, zwar in allen drei Formen möglich, es ist jedoch dringend zu empfehlen, den letzten Willen mündlich zur Niederschrift des Notars zu erklären. Das bringt zudem den Vorteil mit sich, die Sache mit dem Notar noch einmal ausführlich besprechen zu können und gegebenenfalls seinen Rat einzuholen. Der blinde Erblasser, der die Blindenschrift beherrscht, kann dem Notar allerdings auch eine in Blindenschrift geschriebene offene oder verschlossene Schrift mit der Erklärung übergeben, daß sie seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser muß die Schrift selbst lesen können, der Notar hingegen nicht. Von dieser Testiermöglichkeit sollte meines Erachtens jedoch kein Gebrauch gemacht werden. Für Blinde, welche die Blindenschrift nicht beherrschen, verbleibt es ohnehin bei der alleinigen Möglichkeit, ihr Testament durch mündliche Erklärung vor dem Notar zu errichten. Entsprechendes gilt für Sehbehinderte. Sie sollten ebenfalls von vornherein jedes Risiko vermeiden, indem sie von der Übergabe einer Schrift absehen und ihren letzten Willen - wie dies ganz überwiegend auch von Sehenden gehandhabt wird - mündlich vor dem Notar erklären.
Für den Beurkundungsvorgang, an dem Blinde und (hochgradig) Sehbehinderte beteiligt sind, gelten besondere Formvorschriften. So bestimmt § 22 Abs. 1 Beurkundungsgesetz: "Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zur Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten." Es handelt sich also um eine sogenannte Sollvorschrift, auf deren Einhaltung verzichtet werden kann. Ist allerdings ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht imstande, seinen Namen zu schreiben, so m u ß bei dem Vorlesen und der Genehmigung der Niederschrift ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn dies nicht bereits geschehen ist (§ 25 Beurkundungsgesetz).
c) Stumme Blinde konnten bisher - ebenso wie stumme Schreibunfähige - kein notarielles Testament errichten. Sie galten schlechthin als testierunfähig. Das ist jedoch seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1999 (NJW 1999,1853) anders zu beurteilen. Diese Entscheidung betrifft die Testiermöglichkeit schreibunfähiger Stummer, sie gewinnt aber gleichzeitig auch Bedeutung für stumme Blinde. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich ausgesprochen, daß der generelle Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der Möglichkeit, ein notarielles Testament zu errichten, gegen das Grundgesetz verstoße, und zwar gegen die Erbrechtsgarantie, den allgemeinen Gleichheitssatz und das Benachteiligungsverbot Behinderter. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kaufmann F. wurde durch einen Schlaganfall gelähmt. Er konnte weder sprechen noch schreiben, wohl aber hören und sich durch Zeichen verständigen. Bei der Abgabe einer notariellen Erklärung des F. über seinen letzten Willen waren neben dem beurkundenden Notar ein zweiter Notar als Zeuge und ein Arzt als Vertrauensperson anwesend. Beide Notare und der Arzt kamen zu der Überzeugung, daß F. testierfähig sei und seine Pflegerin zur Alleinerbin einsetzen wolle. Auf die Klage einer Tochter des F. hat das Landgericht das Testament für unwirksam erklärt. Die Berufung der Pflegerin wies das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, daß ein schreibunfähiger Stummer die nach § 31 Beurkundungsgesetz erforderliche schriftliche Erklärung nicht abgeben könne. Das Testament sei damit formunwirksam, so daß die gesetzliche Erbfolge eingreife. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und beschlossen, daß bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung Personen, die weder schreiben noch sprechen können, aber testierfähig sind, ein notarielles Testament errichten können.
Die Ausführungen dieser Entscheidung treffen in gleicher Weise auch auf stumme Blinde zu, wenn sie hören und sich durch Zeichen verständigen können. Dabei kommt es nicht darauf an - wie Edenhofer meint (vgl. Palandt, 58. Auflage, § 2229 Rdn. 7) -, ob sie die Blindenschrift beherrschen oder nicht, denn § 31 Beurkundungsgesetz verlangt in seiner bisherigen Fassung eine "eigenhändig" geschriebene Erklärung des Erblassers, wozu Blinde - wie ausgeführt - nicht in der Lage sind.
II. Kosten der Testamentserrichtung und Erbschaftssteuern
1. Mit der Errichtung eines Testamentes stellt sich auch die Frage nach den Kosten. Grundlage für die Gebührenberechnung ist der Geschäftswert, d.h. das Vermögen des Erblassers abzüglich der Verbindlichkeiten. Die jeweiligen Gebühren sind in einer Tabelle (Anhang zur Kostenordnung) festgelegt. Eine etwaige Vorstellung von der Höhe der Gebühren mögen die beiden nachfolgenden Beispiele vermitteln: Bei einem Geschäftswert von 100.000 DM entsteht für die Beurkundung eines Testaments eine volle Gebühr in Höhe von - zur Zeit - 260 DM (für ein Ehegattentestament oder einen Erbvertrag entsteht das Doppelte einer vollen Gebühr). Hinzu kommt ein Viertel der vollen Gebühr für die amtliche Verwahrung des Testamentes, ferner eine Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer. Bei einem Geschäftswert von 500.000 DM beträgt die volle Gebühr für die Beurkundung eines Testaments 860 DM.
2. Wer eine Erbschaft macht, wird grundsätzlich erbschaftssteuerpflichtig. Die Höhe der Erbschaftssteuer - die übrigens auch bei Schenkungen unter Lebenden anfällt -, richtet sich zum einen nach dem Grad der Verwandtschaft und zum anderen nach dem Wert der Erbschaft. Die Erben werden in drei Steuerklassen eingeteilt:
Zur Steuerklasse I gehören der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder, Enkel und Stiefenkel des Erblassers sowie seine Eltern und Voreltern nur bei Erwerb von Todes wegen (nicht bei Schenkung);
zur Steuerklasse II gehören u.a.: die Geschwister und deren Kinder sowie die Schwiegerkinder und Schwiegereltern des Erblassers;
zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Die Steuersätze sind der in § 19 ErbStG enthaltenen Tabelle zu entnehmen. Diese im einzelnen aufzuführen, würde zu weit führen.
Der Wert des ererbten Vermögens ist jedoch noch nicht der zu versteuernde Betrag, denn hiervon in Abzug zu bringen sind insbesondere die in § 16 ErbStG zugebilligten Freibeträge. Sie sind für Erben der Steuerklasse I unterschiedlich abgestuft und betragen z.B. für Ehegatten 600.000 DM und für Kinder 400.000 DM. Den Erben der Steuerklasse II steht ein Freibetrag in Höhe von 20.000 DM und denjenigen der Steuerklasse III ein solcher von 10.000 DM zu. Die Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden. Das gewinnt Bedeutung für Schenkungen unter Lebenden bis zur Höhe der jeweiligen Freibeträge. Erwähnt sei ferner, daß nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG Zuwendungen an gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende Einrichtungen steuerfrei bleiben.
Abschließend sei bemerkt, daß die Klärung erbschaft- und schenkungssteuerrechtlicher Fragen häufig äußerst kompliziert ist und es sich deshalb in der Regel empfiehlt, sachkundigen Rat hinzuzuziehen, um sich den richtigen Weg durch dieses Gestrüpp zu bahnen.
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