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Alexander Dörrbecker: Behinderte in den Vereinigten Staaten von Amerika und die Behindertengesetzgebung

Eine kurze Darstellung der wichtigsten Regelungen des American with Disabilities Act und Bericht über einige Erfahrungen aus dem täglichen Leben Behinderter in den USA

In diesem Aufsatz möchte ich einige allgemeine Grundsätze der US-amerikanischen Behindertengesetzgebung, des American with Disabilities Act (ADA) darstellen. Im Weiteren möchte ich auf meine persönlichen Erfahrungen als Behinderter und insbesondere Blinder eingehen, die ich als Blinder während meines Master-of-Law-Studiums in den USA gesammelt habe. Durch mein einjähriges Studium an der University of Miami, Florida, und die Förderung durch die Fulbright-Kommission hatte ich die Gelegenheit, sowohl das amerikanische Rechtssystem und seine Prinzipien als auch die praktischen Konsequenzen des amerikanischen Rechts kennen zu lernen.

I. Der American with Disabilities Act (ADA)

Am Anfang soll ein Überblick über den Aufbau und die verschiedenen Regelungen des American with Disabilities Act (ADA) stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Darstellung nur eine grobe Skizzierung des sehr umfangreichen Regelungswerkes sein kann. Dadurch, dass der ADA versucht, umfassende Regelungen für die verschiedensten Fälle von Behinderungen und sehr unterschiedlichen Lebenssituationen zu treffen, ist das Gesetz in seinen Einzelheiten sehr komplex. Wenn es sich anbietet, werde ich Regelungen an Hand von Beispielen erläutern. Dabei werde ich insbesondere die Situation Blinder oder Sehbehinderter berücksichtigen.

1. Entwicklung der Behindertengesetzgebung

Als Ursprung der Gesetzgebung zu Fragen Behinderter in den USA wird die Bürgerrechtsbewegung der 1960er Jahre angesehen. Diese Bewegung kämpfte insbesondere für die faktische Gleichberechtigung von Schwarzen in der amerikanischen Gesellschaft. Die Bewegung, deren Vorreiter in der Öffentlichkeit Martin Luther King war, forderte ein, was formal seit dem amerikanischen Bürgerkrieg der 1860er Jahre festgeschrieben war: die Gleichbehandlung von Schwarzen und Weißen. Denn bis in die 60er Jahre dieses Jahrhunderts war es für Schwarze in den USA nur möglich, im Umfeld von Schwarzen ihr Leben zu gestalten. Die Bürgerrechtsbewegung forderte nun eine Antidiskriminierungspolitik ein, die es auch Schwarzen ermöglichen sollte, als gleichberechtigt angesehen zu werden. Die Forderung nach Chancengleichheit erstreckte sich auf sämtliche Lebensbereiche, wie beispielsweise die Gestaltung des Bildungswesens, des Arbeitsrechts oder des Wohn- und Mietrechts. Den Anfang machte der sog. "Civil Rights Act" von 1964. Er verbot die Diskriminierung auf Grund von Rasse, Religion oder nationale Herkunft in öffentlichen Räumen, wie Bushaltestellen o.ä., und im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In diesem Gesetz wurde bereits eine für die weitere Entwicklung sehr bedeutsame Maßnahme eingeführt. Es wurde von allen Einrichtungen, die öffentliche Subventionen erhielten, verlangt, dass sie die Antidiskriminierungsvorschriften in die Praxis umsetzten. Andernfalls wurde mit der Einstellung der finanziellen Zuwendungen gedroht. Diese Methode hat insbesondere bei der Veränderung von privaten Bildungseinrichtungen eine große Rolle gespielt. Ein vorläufiges Ende fand die Antidiskriminierungsgesetzgebung im "Fair Housing Act" von 1968, der insbesondere die Gleichbehandlung von Schwarzen in Wohn- und Mietangelegenheiten durchsetzen sollte.

Im Laufe der Entwicklung wurden auch andere Minderheiten in die Antidiskriminierungsgesetzgebung mit aufgenommen. Die Gesetzgebung ging auf besondere Fragen von Behinderten erstmals im Jahre 1968 ein, indem für Gebäude, die mit Mitteln des Bundes finanziert waren, besondere bauliche Standards festgesetzt wurden, die eine behindertengerechte Bauweise vorschrieben. Die völlige Gleichbehandlung von Behinderten forderte dann der "Rehabilitation Act" von 1973. Dies Gesetz war jedoch nicht nach dem Vorbild des "Civil Rights Act" verfasst. Es beinhaltete keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen und knüpfte auch nicht die Vergabe von öffentlichen Subventionen an die Befolgung der Vorschrift. Im Laufe der Jahre entstanden viele weitere Einzelgesetze zur Förderung der Gleichbehandlung von Behinderten. Der Ruf nach einer umfassenden Regelung wurde jedoch immer stärker. Im Gegensatz zu vielen Gesetzen zu Behindertenfragen der 70er Jahre, die meist im politischen Streit zu nicht besonders sinnvollen Regelungen verkürzt wurden, konnte sich der Vorschlag eines umfassenden Gesetzes am Ende der 80er Jahre auf eine große Zahl von Befürwortern stützen. So trieb insbesondere die Bush- Administration das Gesetzesvorhaben voran. Am 26. Juli 1990 wurde schließlich der American with Disabilities Act (ADA), nach Verabschiedung durch den Senat und den Kongress, vom Präsidenten unterzeichnet. Das Gesetz enthielt einige Übergangsregelungen und Fristen, nach deren Ablauf die verschiedenen Abschnitte in Kraft treten sollten. Mittlerweile sind jedoch alle Abschnitte des ADA wirksam geworden.

2. Aufbau des ADA und Definitionen

a) Überblick über den ADA

Der ADA gliedert sich in sechs Teile. Der erste Teil (Title I) umfasst die Regelungen über Beschäftigungsverhältnisse.

Der zweite Teil (Title II Part A) regelt die Tätigkeit von öffentlichen Einrichtungen. Öffentliche Einrichtungen sind dabei sämtliche Einrichtungen der Legislative, Exekutive und Judikative. Da der ADA ein Bundesgesetz ist, richtet sich dieser Abschnitt grundsätzlich nur an Bundesbehörden. Jedoch fallen auch Behörden der Einzelstaaten und Kommunalverwaltungen unter den Begriff "Öffentliche Einrichtung", da der Bund diese in der Regel mit Mitteln des Bundes unterstützt. Dabei kann der Bund die Vergabe von Bundesmitteln an die Umsetzung von den ADA-Bestimmungen binden. Sollte der Bundesstaat nicht bereit sein, die Bestimmungen ebenfalls umzusetzen, so kann er die Bundesmittel nicht beanspruchen.

Der dritte Teil (Title II Part B) beinhaltet Regelungen zum öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, der von der öffentlichen Hand getragen wird.

Der vierte Abschnitt (Title III) enthält Verpflichtungen, die für private Einrichtungen gelten. Unter diesen Vorschriften wird sowohl der Eigentümer als auch der Mieter verpflichtet. Die Verpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn es sich bei der Einrichtung um einen sog. "Place of public accommodation" oder um sonstige "Commercial activities" handelt. Bei einem "Place of public accommodation" handelt es sich um sämtlichen Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Darunter fallen zum Beispiel Kaufhäuser, Restaurants, aber auch Büroräume, in denen Kunden empfangen werden, oder Unterrichtsräume. Im Gegensatz dazu stehen beispielsweise im Privateigentum befindliche Wohnungen, die von den Vorschriften des ADA vollständig ausgenommen sind.

Im Einzelnen sind private Einrichtungen verpflichtet, Behinderte nicht zu diskriminieren, eine effektive Kommunikation zu realisieren (s. dazu unten 4.) und einen behindertengerechten baulichen Zustand herzustellen.

Der fünfte Abschnitt (Title IV) enthält Vorschriften zu Standards der Telekommunikation.

Der letzte Abschnitt schließlich (Title V) regelt einige Sonderfragen, die in keine der obigen Kategorien gehören.

b) Definition von Behinderung

Behindert im Sinne des ADA ist eine Person, die eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung hat, wodurch eine oder mehrere wichtige Tätigkeiten des täglichen Lebens wesentlich eingeschränkt wird; eine Person, die eine anerkannte Urkunde über eine solche Beeinträchtigung besitzt, oder so angesehen wird, als habe sie eine solche Beeinträchtigung (TAM I-2.2, TAM II-2.1000, TAM III-2.1000: "An individual with a Disability is a person who: has a physical or mental impairment that substantially limits one or more major life activities; has a record of such an impairment, or is regarded as having such an impairment."). Schätzungen gehen davon aus, dass von den ungefähr 250 Mio. US- Amerikanern ca. 10 Mio. unter diese Definition fallen. Sowohl Diskriminierungen von behinderten Personen selbst als auch von Organisationen, die behinderte Personen diskriminieren, sind nach dem ADA unzulässig. Personen, die nicht unter die Definition fallen, haben keinen Anspruch auf entsprechende Anpassungen (reasonable accommodations), die der ADA gewährt. Weitere Ausführungen zu den Definitionsfragen würde den Rahmen dieses Artikels sprengen.

3. Regelungen zur Architektur von Gebäuden

Der ADA trifft sehr detaillierte Regelungen, auf welche Weise Gebäude behindertengerecht zu gestalten sind (z.B. TAM I- 3.10). Dabei wird danach unterschieden, ob es sich um einen Neubau, ein renoviertes altes Gebäude oder ein nicht renoviertes altes Gebäude handelt. Vollständig ausgenommen ist eine kleine Anzahl sog. historischer Gebäude, die gar nicht verändert zu werden brauchen. Nach der Systematik des Gesetzes gelten diese Verpflichtungen für private Einrichtungen natürlich nur, insoweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Ausgenommen sind daher beispielsweise Wohnungen oder private Clubs. Eine besondere Ausnahme gilt für religiöse Einrichtungen. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den baulichen Vorgaben des ADA zu entsprechen (28 CFR § 36.201).

Höchste Priorität hat das Entfernen von unmittelbaren Hindernissen, wie beispielsweise zu schmale Durchgänge für Rollstuhlfahrer. In der Regel müssen Aufzüge in mehrstöckige Gebäude eingebaut werden. Zudem fällt unter diese Vorschrift auch das Anbringen von Türschildern, die auch für Blinde lesbar sind.

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich Maßnahmen zur Gebäudeveränderung ergreifen, wenn ein behinderter Arbeitnehmer dies verlangt. Der Arbeitnehmer muss dabei den Arbeitgeber auf die Maßnahme hinweisen und die Anpassung muss dem Arbeitnehmer tatsächlich nützen (reasonable accommodation, TAM I-3.10).

Das Versäumnis, ein Gebäude bei der Errichtung oder Renovierung nach den Vorschriften des ADA zu konstruieren, erfüllt den Tatbestand der Diskriminierung. Behinderte, die durch ein solches Versäumnis beeinträchtigt werden, können ihre Rechte im dafür vorgesehenen Verfahren geltend machen (s.u.).

4. Vorschriften zur Kommunikation

Der ADA bestimmt, dass Kommunikation mit Behinderten genauso effektiv sein muss wie mit Nichtbehinderten. Es sollen solche Kommunikationshemmnisse abgebaut werden, die Personen mit Behinderungen daran hindern, gleiche Chancen wahrzunehmen und von Diensten und Leistungen von Regierungsbehörden zu profitieren (TAM I-3.10). Private Einrichtungen werden hier insoweit verpflichtet, als es sich entweder um ein Arbeitsverhältnis handelt oder um eine der Allgemeinheit angebotene Ware oder Dienstleistung.

Dies bedeutet, dass die genannten Einrichtungen verpflichtet sind, behindertengerechte Medien zu erstellen. Dies kann die Anschaffung eines Texttelefons o.ä. sein, um mit einem Gehörlosen in Kontakt zu treten. Dies bedeutet aber auch die Umsetzung eines Textes in Brailleschrift oder Großdruck (TAM II-7.1000).

Staatliche Behörden sind daher verpflichtet, zum Beispiel Steuerbescheide auch in Blindenschrift oder auf Diskette zur Verfügung zu stellen. Nehmen staatliche Behörden Prüfungen ab (z.B. Bar Exam für die Zulassung als Rechtsanwalt), so müssen die Prüfungsunterlagen in entsprechender Form bereitgestellt werden. Restaurants müssen es Behinderten ermöglichen, von ihrem Angebot Kenntnis zu nehmen. Arbeitgeber müssen blinden Angestellten die entsprechenden Informationen durch einen Vorleser oder andere Hilfsmittel zugänglich machen.

5. Öffentlicher Transport und Verkehr

Unter dem Oberbegriff "Öffentlicher Transport und Verkehr" ist sowohl der von der öffentlichen Hand organisierte Personennahverkehr und Fernverkehr als auch der Betrieb privater Personenbeförderungsunternehmen zu fassen (42 USC §§ 12141-12161). Ausgenommen ist der Flugverkehr, der in einem besonderen Gesetz bereits geregelt wurde (Air Carrier Access Act von 1986). Es werden genaue Vorgaben gemacht, die beim Kauf oder der Generalüberholung eines Fahrzeuges beachtet werden müssen. Wie auch bei den Vorschriften für bauliche Maßnahmen an Gebäuden, ist der Standard bei Neufahrzeugen am höchsten. Bei privaten Unternehmen gelten die Vorschriften allerdings nur für Fahrzeuge für mehr als acht Personen. So ist beispielsweise ein privates Taxiunternehmen nur verpflichtet, bestimmte Taxis bereitzustellen, die den Standard einhalten können. Zudem sind private Betriebe ausgenommen, die nur nebenbei Personen befördern (Betrieb eines Hotelbusses).

Außer den Standards zur technischen Einrichtung der Fahrzeuge, werden auch einige Vorschriften zum Umgang mit behinderten Personen gemacht. Der Betreiber eines Bus- oder Bahnunternehmens muss bei entsprechender Nachfrage durch eine behinderte Person, für den reibungslosen Ablauf des Ein-, Aus- oder Umstiegs in einen Bus oder einen Zug sorgen.

Weiterhin gibt es Vorschriften, die öffentliche Verkehrsbetriebe verpflichtet, insbesondere in entlegenen, schlecht versorgten Gebieten, eine Transportmöglichkeit für Behinderte anzubieten. In vielen Städten werden auf Grund dieser Vorschriften abrufbare Fahrdienste für Behinderte zur Verfügung gestellt.

6. Regelungen für Angestellte

Die Regelungen des ADA im Bereich des Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverhältnisses gehören zu den umfangreichsten des Gesetzes. Die Regelungen sind für alle Arbeitgeber verpflichtend, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Beim Inkrafttreten des ADA lag die Zahl noch bei 25 Angestellten. Sie wurde aber in einer Gesetzesänderung von 1994 auf 15 heruntergesetzt. Es besteht keine unterschiedliche Behandlung von öffentlichen oder privaten Arbeitgebern (TAM I-1). Lediglich Behörden der Bundesregierung werden ausgenommen. Allerdings unterstehen diese Arbeitsverhältnisse anderen ähnlichen Bestimmungen.

Die verpflichteten Einrichtungen müssen bei ihren Tätigkeiten sicherstellen, dass sie qualifizierte Personen nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren. Dies betrifft sämtliche Aspekte eines Arbeitsverhältnisses von der Personaleinstellung wie Vorstellungsgesprächen oder Stellenanzeigen, über die Aufgabenverteilung der anfallenden Arbeit, Fortbildungsmöglichkeiten, bis hin zur Entlassung (z.B. TAM II- 4.3200).

Bei der Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, dreht sich die Diskussion meist darum, ob der Arbeitnehmer für die Stelle qualifiziert ist. Das Gesetz spricht von "qualified individual". Eine Person wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sie die wesentlichen Funktionen des Berufs ausführen kann (TAM I-2.3).

Dabei sind wesentliche Funktionen solche Tätigkeiten, die im Allgemeinen von einem bestimmten Beruf verlangt werden. Soll beispielsweise ein Telefonist eingestellt werden, so kann der Arbeitgeber einen blinden Bewerber nicht deshalb ablehnen, weil der Telefonist zwischendurch auch Faxe entgegennehmen und weiterleiten muss. Ein Fax entgegenzunehmen, ist üblicherweise nicht die Aufgabe eines Telefonisten.

Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, "sinnvolle Anpassungen" (reasonable accomodation) sowohl beim Bewerbungs- und Einstellungsverfahren als auch bei der Berufstätigkeit selbst zu leisten. Diese "Anpassungen" können Hilfen im Kommunikationsbereich (Anbieten eines Textes in Blindenschrift) oder in der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes selbst (Aufzug für einen Rollstuhlfahrer) beinhalten. "Anpassung" kann aber auch bedeuten, bestimmte Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass ein Behinderter nicht benachteiligt wird. Bekommen Arbeitnehmer bestimmte Angebote, die nicht direkt mit der Berufstätigkeit in Verbindung stehen, so muss es auch Möglichkeiten für Behinderte geben, diese wahrzunehmen. So muss es für Behinderte auch möglich sein, die Kantine zu besuchen oder an Sportangebote teilzunehmen.

Der Arbeitgeber ist allerdings dann nicht verpflichtet eine "Anpassung" vorzunehmen, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt. Dabei sind sowohl die Kosten der Hilfsmaßnahme als auch deren Effektivität zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber verpflichtet, eine effektive Kommunikation für den behinderten Arbeitnehmer herzustellen. Es kann also notwendig sein, einem blinden Arbeitnehmer den Zugang zu einem Computer durch zur Verfügungstellung einer Braille-Zeile zu ermöglichen. Kann der Arbeitgeber glaubhaft darlegen, dass beispielsweise 10.000 für eine Braille-Zeile eine unzumutbare Härte für ihn darstellen würden, so kann er vom Arbeitnehmer verlangen, einen Eigenanteil zu leisten. Dieser kann sowohl in einer finanziellen Beteiligung als auch in der zur Verfügungstellung der Privatgeräte bestehen. Zudem können sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an andere Stellen wenden, die die Finanzierung ermöglichen (z.B. Übernahme der Kosten durch eine wohltätige Stiftung).

7. Durchsetzung der Rechtsvorschriften

Es stellt sich selbstverständlich die Frage, wie diese hier erläuterten gesetzlichen Bestimmungen letztlich durchgesetzt werden können.

Der ADA bestimmt für die verschiedenen Bereiche des Gesetzes Behörden, die zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zuständig sind. Für Fragen des öffentlichen Personenverkehrs liegt die Kontrollzuständigkeit beim Department of Transportation. Für Beschwerden in arbeitsrechtlichen Fragen ist die U.S. Equal Employment Opportunity Commission (EEOC) zuständig. Die übrigen Verantwortlichkeiten liegen überwiegend beim Department of Justice. In den meisten Fällen muss, bevor eine Klage wegen Diskriminierung vor Gericht gebracht wird, Beschwerde bei der zuständigen Überwachungsbehörde eingereicht werden.

Behauptet beispielsweise ein Arbeitnehmer, von seinem Arbeitgeber wegen seiner Behinderung diskriminiert worden zu sein, so muss er zunächst Beschwerde bei der EEOC einlegen und von ihr das "Recht auf Klage" verlangen. Ergeht der Bescheid, so kann geklagt werden. Verlangt werden kann: kompensatorischer Schadensersatz, sog. "punitive damages" (Strafschadensersatz), Einstellung als Mitarbeiter, Beschaffung von angemessenen Hilfsmitteln und/oder Rechtsanwaltskosten.

Ist die beklagte Einrichtung eine staatliche Behörde, so gibt es verschiedene Verfahrensweisen, die jeweils eingehalten werden müssen, bevor geklagt werden kann. Die oberste Behörde (meist das Department of Justice) hat die Kompetenz, bei Streitfragen der entsprechenden staatlichen Einrichtung die Mittel zu kürzen.

Ist das Department of Justice der Auffassung, dass eine private Einrichtung Vorschriften des ADA verletzt, so kann es unter Umständen direkt Klage vor Gericht erheben, ohne dass ein konkreter Kläger, der diskriminiert wurde, existiert. Dies ist zulässig, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine bestimmte Verhaltensweise diskriminierenden Charakter hat, oder wenn die diskriminierende Handlung von öffentlichem Interesse ist (TAM III-8.4000). Ist beispielsweise ein Bauvorhaben geplant, das wesentliche Vorschriften des ADA vernachlässigt, so kann das Department of Justice Klage erheben, obwohl noch niemand tatsächlich diskriminiert ist.

Der ADA hält ein weiteres Mittel bereit, um private Einrichtungen dazu zu bewegen, die Vorschriften des Gesetzes zu befolgen: Steuerabzüge und Aufschub der Steuerzahlungspflicht (z.B. TAM I-3.11). Die sog. "Tax Credits" gibt es für Kleinunternehmen und für Arbeitgeber. Steuerabzüge werden für die Durchführung von behindertengerechten baulichen Veränderungen gewährt. Insbesondere diese steuerlichen Vergünstigungen haben dazu geführt, dass vor allem im Baubereich eine sehr schnelle Anpassung an die Vorschriften des ADA erreicht werden konnte.

8. Zusammenfassung

Es wird deutlich, dass der ADA einen sehr großen Bereich der Gesetzgebung für Behinderte in den USA regelt. Er wendet sich nicht nur an öffentliche Einrichtungen, sondern verpflichtet auch private Individuen und Unternehmen. Seine Maßnahmen haben starke Auswirkungen auf das Leben Behinderter. Zur Durchsetzung der einzelnen Vorschriften benutzt das Gesetz verschiedene Methoden, die von behördlicher Überprüfung, über gerichtliche Geltendmachung, bis hin zu steuerrechtlichen Maßnahmen reichen.

II. Persönliche Erfahrungen in Bezug auf das alltägliche Leben Blinder in den USA

Durch mein Studium in den USA hatte ich die Möglichkeit, einige alltägliche Situationen kennen zu lernen, die zeigen, wie sich das Leben Blinder in Amerika gestaltet. Vieles unterscheidet sich von unseren Verhältnissen, aber viele unterschiedliche Methoden laufen doch für jeden Einzelnen oft genug auf dieselbe Lösung hinaus.

1. Hilfen im Studium

Als ich im August 1998 mit dem Jura-Studium an der University of Miami, Florida, begann, war ich zunächst sehr überrascht, wie sehr man sich allgemein um die Studenten kümmerte. Die Universität ist eine private Einrichtung, die sich hauptsächlich durch Spenden und Studiengebühren finanziert. Allerdings bekommt sie auch staatliche Fördermittel für bestimmte Lehr- und Forschungstätigkeiten. An der Law School unterrichteten 50 Professoren die ca. 980 Studenten. Die Klassen waren also verhältnismäßig klein und die Professoren kannten ihre Studenten in der Regel mit Namen.

Noch bevor ich mich damit beschäftigt hatte, welche Bücher ich für meine Kurse für mich zugänglich machen musste, wurde mir mitgeteilt, dass ich als Blinder Anspruch auf entsprechende Versorgung mit Lehrmaterialien hätte. Die Vorschriften des ADA zur Kommunikation bestimmen schließlich, dass Behinderte gleichen Zugang zu Texten haben müssen wie Nichtbehinderte. Ich erfuhr, dass es ein Büro gab, das speziell für die Fragen Behinderter an der Law School zuständig war. Dort wurde mir gesagt, dass man die entsprechenden Bücher für mich bereits auf Diskette vorliegen habe. Teilweise wurden sie eingescannt, und teilweise hatte man die Texte direkt von den Verlagen erhalten. Lehrmaterialien, die die Professoren im Laufe des Semesters verteilten, wurden meist von den Professoren direkt an das Büro für Behindertenfragen weitergeleitet. Bei Klausuren konnte ich in einem gesonderten Raum mit meinem Computer schreiben und bekam zusätzlich Zeitverlängerung. Den Aufgabentext habe ich auf Diskette direkt zu Beginn der Prüfungszeit erhalten. Bei kleinen Kursen wurde der ausgedruckte Text, den ich in der Prüfung verfasst habe, oftmals per Hand abgeschrieben, da die Klausuren anonym, also nur mit Nummer versehen, den Professoren vorgelegt wurden.

Die Hilfsmittelausstattung blinder Studenten in den USA scheint mir ähnlich zu sein wie bei uns. Es gab zwar kaum staatliche Finanzierungsmöglichkeiten für eine eigene Computerausstattung, aber dafür gibt es die verschiedensten Möglichkeiten, Mittel von anderen Einrichtungen zu erhalten. Es gibt Stiftungen, die einen Computer mit Scanner und Braille- Zeile finanzieren. Zudem bieten auch oft die Bildungseinrichtungen Fördermittel an.

2. Regelungen im Arbeitsverhältnis

Da ich in den USA nur studiert habe, habe ich keine direkten Erfahrungen über die Wirkung der arbeitsrechtlichen Vorschriften des ADA gesammelt. Ich habe dort jedoch einige im juristischen Bereich beschäftigte Blinde kennen gelernt, die als Arbeitnehmer tätig waren. Für Personen, die länger in einem Betrieb beschäftigt sind, waren in der Regel mehr Hilfsmittel angeschafft worden. So zum Beispiel, Braille-Zeile und -Drucker. Allerdings habe ich von Berufsanfängern gehört, dass gerade in der Anfangszeit verlangt wird, dass die eigenen Hilfsmittel verwendet werden. Das bedeutet natürlich, dass eine finanzielle Last beim Behinderten liegt. Es scheint aber eine Entwicklung dahingehend zu bestehen, dass der Arbeitgeber Finanzierungsmöglichkeiten für die Hilfsmittel schaffen muss. Auch die Gerichte gehen immer mehr dahin, dass eine Entlastung des Arbeitgebers durch die Berufung auf eine unzumutbare Härte zurück gedrängt wird.

3. Öffentlicher Personenverkehr

Im öffentlichen Personenverkehr habe ich die Erfahrung gemacht, dass die meisten Betreiber sehr hilfsbereit sind. Insbesondere wenn es darum geht, beispielsweise in einen anderen Bus umsteigen zu müssen. Allerdings ist der Personennahverkehr, wie man nicht anders vermuten wird, in den USA vergleichsweise schlecht ausgebaut. In Miami ist er besonders schlecht entwickelt. Deshalb gab es dort auch eine öffentliche Einrichtung, die einen Fahrdienst für Behinderte anbot. Dort musste man sich anmelden und konnte dann von Zuhause abgeholt werden. Jedoch ist dieser Service hauptsächlich dazu gedacht, zu bestimmten, vorgegebenen Zeiten zu fahren, beispielsweise für die tägliche Fahrt zur Arbeit. Bei spontanen Anfragen richtet sich die Fahrmöglichkeit nach der verfügbaren Kapazität.

4. Ergebnis und Bewertung

Schließlich möchte ich noch einige allgemeine Eindrücke über den ADA und den Umgang mit Behinderten in den USA anführen. Es ist eine weit verbreitete Auffassung, dass die Amerikaner ein beispielhafter Umgang mit Behinderten auszeichnet. Dieser Ansicht ist sicher zuzustimmen, wenngleich es doch nicht so pauschal gesagt werden kann. Den Eindruck, den viele USA- Reisende bekommen, kann man nicht verallgemeinern. Es ist sicher wahr, dass Behinderten viele Hilfen angeboten werden, die uns als deutsche Betrachter auffallen. Dies ist nicht zuletzt auf die vorgeschriebenen Maßnahmen im Baurecht durch den ADA zurückzuführen. Rollstuhlfahrerrampen oder Türschilder mit Braille-Aufschrift sind sehr häufig zu finden. Insgesamt ist der ADA ein gutes Beispiel für eine Gesetzgebung zur Unterstützung von Behinderten. Allerdings ist es ein amerikanisches Gesetz, das auf die US-Verhältnisse zugeschnitten ist.

Die amerikanische Gesellschaft ist im Vergleich zu unserer sehr leistungsorientiert. Dies äußert sich zum Beispiel in erheblich längeren Wochenarbeitszeiten oder im sehr arbeitgeberfreundlichen Arbeitsrecht. Seit zehn Jahren erlebt die US-Wirtschaft einen unaufhaltsamen Aufschwung, der die Arbeitslosenquote bis unter 4 % gedrückt hat. All dies hat natürlich Vor- und Nachteile für Behinderte. Der Leistungsdruck oder die Rechte der Arbeitgeber können Behinderten zum Problem werden. Allerdings ist natürlich die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung insbesondere für Leute, die Initiative ergreifen, sehr positiv zu bewerten. Für Arbeitgeber besteht schließlich oft die ungewisse Frage, wie der Behinderte durch seine Behinderung eingeschränkt ist. Oftmals lassen sich Zweifel nicht durch Erläuterungen ausräumen, da sich viele nicht vorstellen können, wie man zum Beispiel ohne zu sehen, mit dem Computer arbeiten kann. In solchen Situationen kann es sehr hilfreich sein, dass der Arbeitgeber bereit ist, einen Behinderten für eine befristete Zeit einzustellen, um dessen Fähigkeiten zu erkennen. Dafür ist natürlich eine Wirtschaft wie die der USA sehr geeignet.

Die Kehrseite ist jedoch die häufig geringere Absicherung. Allerdings muss man mit dieser Behauptung sehr vorsichtig sein. Es gibt in den USA verschiedene Absicherungsmöglichkeiten, die unserem Denken fremd sind. So haben in den USA private Versicherungen oder Stiftungen einen erheblich höheren Stellenwert als das bei uns der Fall ist.

Der ADA leistet einen großen Beitrag zur Integration Behinderter in die amerikanische Gesellschaft. Eine Kehrseite solcher umfassenden Regelungen ist mir aber auch bewusst geworden. Wenn ich an der Universität Kommilitonen um Hilfe bat, um mir beispielsweise einen Text vorlesen zu lassen oder ein Buch aus der Bibliothek holen zu lassen, so wurde mir manchmal gesagt, ob denn das Büro für Behindertenfragen mir nicht helfen könne. Ein anderes Mal sagte mir ein Bekannter, den ich um eine Mitfahrgelegenheit gebeten hatte, dass doch wohl die Universität verpflichtet sei, mir in solchen Dingen zu helfen. Diese Beispiele zeigen, dass sich ein Anspruchsdenken entwickeln kann, das nicht immer förderlich ist. Allerdings dürfen diese Erfahrungen nicht überbewertet werden, da sie nur vereinzelt aufgetreten sind.

Es ist schließlich auch bei uns vielfach ein Anspruchsdenken zu bemerken, das in den USA nicht existiert. So gehen wir stets fest davon aus, dass uns im Beruf eine Hilfsmittelausstattung zur Verfügung gestellt wird. In den USA gilt es als selbstverständlich, entweder eigene Mittel zur Verfügung zu stellen, den Arbeitgeber um Hilfe zu bitten, oder eine wohltätige Stiftung anzuschreiben. Allerdings gibt es auch hier durch den ADA ein Umdenken. Denn die Arbeitgeber oder öffentliche Einrichtungen sind danach verpflichtet, Hilfsmittel zur Kommunikation zur Verfügung zu stellen. Es gibt dabei aber Grenzen, die vielleicht das Bewusstsein für den Wert solcher Unterstützungsmaßnahmen wach halten lassen.

Es bedarf eben immer eines Mittelwegs. Der Anspruch gegenüber der Universität, sich um jedes Problem des Behinderten kümmern zu müssen, kann der Sache genauso zuwiderlaufen wie das vollständige Fehlen gewisser Regelungen. Die Notwendigkeit bei unseren Universitäten bei jedem Professor einzeln zu betteln, um bestimmte Hilfen zu erhalten, um dabei völlig auf die Gnade des Professors angewiesen zu sein, ist sicher ebenso problematisch.

Der ADA hat aber unter der Mehrheit der Amerikaner ein Bewusstsein für Fragen von Behinderten geweckt. Viele Leute wissen, dass es Regelungen für Behinderte gibt. Es ist mir noch nie so oft aufgefallen wie in den USA, dass Leute, die nichts mit Blinden zu tun haben, über Blindenschrift oder Computerarbeit von Blinden sehr gut informiert waren. Außerdem ist es eine besondere Stärke des ADA, dass er die Verantwortung von Organisationen, wie Behörden und große Firmen, herausfordert. Es besteht in den USA ein Bewusstsein, dass man Behinderten eine Chance geben muss.

Diese Chance wird Behinderten dort oft gegeben, meist insbesondere denjenigen, die leistungsbereit sind. Es bleibt eben doch dabei, dass Behinderte besser sein müssen, als ihre nichtbehinderten Kollegen. Aber der ADA hat viel erreicht, vor allem in der Antidiskriminierungspolitik. Und hier können wir sicher noch viel lernen, wenn es um unsere Diskussion zum Artikel 3 Abs. 3 S. 3 GG geht. Antidiskriminierung heißt eben nicht Bevorzugung, sondern Abbau von ungerechtfertigten Benachteiligungen.

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