horus

Startseite > horus & Broschüren > 3/2000

horus & Broschüren

Suche

Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:

Suchbegriff:

Suchen in:


Karl Thomas Drerup: Noch einmal: Zum Recht des Versicherten, das Hilfsmittel auszuwählen

In horus 2/2000 berichtete ich über das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R -, durch das die beklagte Krankenkasse verpflichtet wurde, dem Versicherten das von ihm ausgewählte Elektromobil zu gewähren. Am selben Tag entschied das BSG über einen ähnlichen Fall - B 3 KR 15/99 R -, in dem es jedoch die Klage ablehnte.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt jetzt vor. Was war hier anders, dass das BSG die Klage ablehnte- Der Kläger hatte bei der Krankenkasse zunächst einen Elektrorollstuhl beantragt und hatte diesen auch bewilligt bekommen. Erst dann stellte er fest, dass er für das Einkaufen viel besser ein Elektromobil hätte gebrauchen können. Das war zu spät. Im Urteil heißt es:

"(Es) besteht ein Wahlrecht dann nicht mehr, wenn der Versicherte bereits ausreichend versorgt und zur Wahrung des betroffenen Grundbedürfnisses die Ausstattung mit einem weiteren Hilfsmittel nicht erforderlich ist. Die Beklagte hat die gesetzliche Leistungspflicht bereits dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger einen Elektrorollstuhl zur Verfügung gestellt hat. Hierbei hat sie seinen Wünschen Rechnung getragen, indem sie eine Beratung des Klägers durch ein Orthopädie- Fachgeschäft veranlasst und dem Kläger das in Aussicht genommene Fahrzeug vorgeführt hat. Der Kläger hat sich mit der Versorgung mit diesem Elektrorollstuhl einverstanden erklärt und hierdurch die Erfüllung seines Sachleistungsanspruchs anerkannt. Damit ist die Leistungsverpflichtung des Beklagten erloschen (vgl. auch § 362 BGB).

Ein Rücktritts-, Widerrufs- oder Anfechtungsrecht stand dem Kläger nicht mehr zu. Dabei ist nicht weiter darauf einzugehen, bis zu welchem Zeitpunkt der Leistungsberechtigte seine Wahl treffen und einen geäußerten Wunsch ändern darf. Das ist jedenfalls dann nicht mehr zulässig, wenn auf Grund der Wahl auf Seiten der Krankenkasse bereits Aufwendungen entstanden sind. So war es hier. Nachdem die Beklagte den entsprechenden Auftrag erteilt hatte, waren für sie Kosten entstanden (insbesondere eine Bereitstellungspauschale), die nicht mehr rückgängig zu machen waren. Wenn der Kläger in der Folgezeit feststellte, dass Fahrzeugtypen verfügbar gewesen wären, die seinen Bedürfnissen besser entsprochen hätten, verpflichtete auch dies die Beklagte nicht zu einer weiteren Leistung. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die durchgeführte Versorgung objektiv ungeeignet oder nicht ausreichend gewesen wäre."

Kommentar:

Das Urteil wird meines Erachtens im Kern übertragbar sein auf alle jene Fälle, in denen ein Blinder oder Sehbehinderter, der von der Krankenkasse ein Lesegerät erhalten hat, irgendwann feststellt, dass es inzwischen ein neues Gerät gibt, mit dem er viel besser zurechtkommen würde. Hat er einen Anspruch darauf, dass ihm die technische Innovation zugute kommt- Wann kann er einen neuen Antrag stellen- Im geltenden Recht gibt es keinen Anspruch darauf, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln dem neuesten technischen Stand entsprechen muss. Nach geltendem Recht gilt vielmehr das, was das BSG im letzten Satz aus dem obigen Zitat aussagt: Die Versorgung mit dem neuen Hilfsmittel findet nur dann statt, wenn das alte "objektiv ungeeignet oder nicht ausreichend" ist. "Objektiv ungeeignet" ist es, wenn es seinen Geist aufgegeben hat, aber auch, wenn in der Person des Versicherten liegende Gründe ein neues Gerät erforderlich machen, zum Beispiel wenn bei abnehmendem Sehvermögen das Bildschirmlesegerät nicht mehr genügt. "Nicht ausreichend" lässt offen, wozu das Hilfsmittel ausreichen muss. Hier können sich die Standards im Laufe der Zeit ändern, das heißt: Sind die Erwartungen an das Gerät im Hinblick auf Nutzbarkeit und leichte Bedienbarkeit generell größer geworden und entspricht das alte Modell nicht mehr diesen Erwartungen, so kann durchaus ein Anspruch auf Neuversorgung bestehen. Man muss allerdings den Antrag richtig begründen: Nicht bloß auf die Tatsache der Innovation hinweisen, sondern auf den neuen allgemeinen Standard. Dieser muss sich, wie gesagt, bereits durchgesetzt haben, zum Beispiel bei der Erstversorgung Neuerblindeter und bei den unvermeidlichen Ersatzbeschaffungen für ausgediente Geräte.

Berichtenswert ist auch dies: Das BSG hatte mit dem - hier in horus 2/2000 besprochenen - Urteil den Bereich der "elementaren Grundbedürfnisse" ausgedehnt auf das "Einkaufen von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs". In dem neuen Urteil nimmt das BSG es sehr genau und zieht eine Grenze: Der Kläger - so sein Vortrag wollte mit Hilfe des gewünschten Elektromobils in die Lage versetzt werden, einen Kasten Mineralwasser transportieren zu können. Dazu das BSG: "Der Kauf eines Kastens Mineralwasser (...) stellt einen Vorratskauf dar, der über das beschriebene Grundbedürfnis hinausgeht." Wer trinkt auch schon täglich einen ganzen Kasten Wasser!

Zurück zum Inhalt von 3/2000 |horus im Überblick

[Startseite]  Startseite  | [Kontakt]  Kontakt  | [Impressum]  Impressum | [Hilfe]  Hilfe