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Das Problem ist bekannt: Die Mobilitätstrainer verlangen einen deutlich höheren Stundenlohn und höhere Wegepauschalen, als der Dienstherr des Beamten anzuerkennen bereit ist. Verstößt der Dienstherr mit der Versagung der entsprechenden Beihilfe gegen seine Fürsorgepflicht- Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sagt nein. Das Urteil vom 21.01.2000 - 26 K 8504/97 - ist sehr sorgfältig formuliert. Es liest sich wie ein Lehrbuch des Beamtenrechts. An nicht weniger als elf Stellen wird der Text mit Hinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung unterbrochen - nur nicht an der Stelle, die den für die Ablehnung der Klage maßgebenden Grund angibt: "Diese einmalige, nicht regelmäßige Belastung..." (durch die dem Beamten verbleibenden Kosten für das Mobilitätstraining) "... ist jedoch noch hinnehmbar, die Klägerin hat nicht dargelegt und nachgewiesen, dass sie mit dieser Kostenbelastung die Grenze des Existenzminimums erreicht hätte". Ergebnis also: Der Dienstherr verletzt seine Fürsorgepflicht erst dann, wenn dem Beamten nicht mehr das Existenzminimum verbleibt. Der Kläger beabsichtigt, Berufung einzulegen.
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