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Dr. Otto Hauck: Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, das am 16. November 2000 vom Bundestag verabschiedet und am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, bringt Neuregelungen für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2001 noch nicht Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit waren.

Die bisherige Aufteilung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten wird durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt:

Die volle Erwerbsminderungsrente wird bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden täglich, die halbe Erwerbsminderungsrente von drei bis unter sechs Stunden täglich gezahlt. Diejenigen Personen, die von drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könnten, erhalten dann die volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie wegen Arbeitslosigkeit ihr Restleistungsvermögen nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können.

Versicherte, die am 1. Januar 2001 das 40. Lebensjahr vollendet haben, haben weiterhin Anspruch auf Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Sie erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem anderen zumutbaren Beruf nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten können.

Die Abschläge bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von höchstens 10,8 % werden beibehalten. Allerdings wird die Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr verlängert.

Die Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte wird ab 2001 stufenweise von 60 auf 63 Jahre angehoben. Davon betroffen sind somit Versicherte, die ab 1. Januar 1941 geboren sind. Die Rente kann auch nach Anhebung der Altersgrenze ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, jedoch müssen dann Rentenminderungen von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme in Kauf genommen werden. Die Altersgrenze bei dieser Rente wird nicht angehoben für Versicherte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 bereits schwerbehindert bzw. berufs- oder erwerbsunfähig waren. Ausgenommen von der Anhebung der Altersgrenze sind außerdem die schon nach bisherigem Recht Versicherten der Geburtsjahrgänge vor 1942 mit mindestens 45 Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit (ausgenommen solche wegen Bezugs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe).

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, können Anspruch auf die Altersrente auch dann haben, wenn sie berufs- oder erwerbsunfähig, nicht jedoch schwerbehindert sind. Versicherte, die ab dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben diesen Anspruch nur beim Vorliegen einer Schwerbehinderung.

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