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Mit Schreiben vom 03.01.2001 teilte das Finanzamt dem DBSV mit:
"Der steuerliche Kilometersatz von 0,52 DM, den auch Behinderte für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen können, richtet sich nach der höchsten Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz. Diese Wegstreckenentschädigung wird auf 0,58 DM angehoben und automatisch für den steuerlichen Bereich übernommen."
Das bedeutet: Ein blinder Arbeitnehmer, der täglich vom Ehepartner zur Arbeit gebracht und von dort abgeholt wird, kann bei einer Entfernung von 15 km insgesamt bis zu 4 mal 15 mal 0,58 DM für jeden Arbeitstag steuerlich absetzen. (In den 4 Fahrten sind zwei Leerfahrten enthalten.) Ferner kann er als außergewöhnliche Belastung für Privatfahrten bis zu 15.000 km im Jahr mit dem neuen Kilometersatz geltend machen. Die Beträge gelten ab Steuerjahr 2001.
Bereits seit 01.01.2001 in Kraft ist das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1918. Hierbei geht es im Wesentlichen um eine Neufassung des § 9 Abs. 1 EStG. Danach können jetzt nicht nur die Autofahrer, sondern alle Berufspendler eine Kilometerpauschale geltend machen. Sie ist aber, da allein die Entfernung maßgeblich ist, also Rückfahrten und Leerfahrten nicht berechnet werden, unterm Strich nach wie vor niedriger als die Beträge für die Behinderten.
Neu ist auch das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20.12.2000, BGBl. I S. 1846. Während es sich bei den neuen Kilometerpauschalen um Dauerregelungen handelt, geht es hier um eine einmalige Zahlung im Hinblick auf den Heizkostenverbrauch in der Heizperiode 2000/2001. Den Zuschuss erhalten automatisch alle Wohngeldempfänger und auf Antrag alle Alleinstehenden und alle Haushaltsvorstände, wenn sie zwischen dem 01.10.2000 und dem 31.03.2001 an mindestens drei aufeinander folgenden Monaten nicht mehr als 1.650 DM Einkommen im Monatsdurchschnitt hatten. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 650 DM für die zweite und um je 550 DM für jede weitere im Haushalt lebende Person. Der Zuschuss beträgt 5 DM pro Quadratmeter Wohnfläche. Bei Heimbewohnern wird pauschal eine Wohnungsgröße von 20 Quadratmetern zugrunde gelegt. Als "Einkommen" ist dasselbe zu verstehen, was das BSHG dazu bestimmt. Es gilt daher § 76 Abs. 2a BSHG, wonach berufstätige Blinde beim Einkommen Abschläge geltend machen können. Sollte andererseits bei der Einkommensberechnung das Blindengeld mit einbezogen werden, sollte man dies unter Berufung auf § 77 Abs. 1 BSHG nicht hinnehmen.
Wichtig:
Der Antrag muss vor dem 30.04.2001 gestellt werden. Wo, richtet sich nach Landesrecht. Die Frist wird aber auch gewahrt, wenn der Antrag bei einer nicht zuständigen Stelle eingeht.
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