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Auf eine Anfrage des DVBS zum neuen Bordpreissystem ab Januar 2001 teilt die Deutsche Bahn AG Folgendes mit:
"Gern kommen wir Ihrer Bitte nach und bestätigen Ihnen, dass die 1998 zugesagte Regelung für allein reisende Blinde Abernommen wurde.
Mit Einführung der Bordpreise zum 1. Januar 2001 wurde die bisherige innerbetriebliche Regelung, wonach allein reisende Behinderte mit entsprechendem Vermerk im Schwerbehindertenausweis beim Lösen von Fahrscheinen im Zug nur den stationären Verkaufspreis zu zahlen haben, wenn die Fahrschein nur aus einem betriebbereiten Automaten hätten gelöst werden können, als Beförderungsbedingung in den Deutschen Eisenbahn Personen- und Gepäcktarif § 12 ABest 4, Pkt. 5, aufgenommen.
Die darüber hinausgehende Festlegung von 1998 für allein reisende Blinde, die in jedem Fall beim Lösen der Fahrscheine im Zug nur den stationären Verkaufspreis zu zahlen haben, wird weiterhin innerdienstlich geregelt.
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