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Viele Mütter berichten, dass ihnen nicht nur in ihrem Umfeld häufig die Fähigkeit abgesprochen wird, ihre Kinder angemessen zu versorgen sondern sie auch beim Jugendamt und den Gerichten auf entsprechende Vorurteile stoßen. Fälle wie der nachfolgende wurden von mehreren Beratungsstellen berichtet:
M., alleinerziehende Mutter einer dreijährigen Tochter, ist mehrfachbehinderte Rollstuhlfahrerin. Sie erhält Leistungen zur häuslichen Pflege. Der erhöhte Hilfebedarf bei den täglichen Verrichtungen, der ihr mit der Geburt des Kindes entstand, wurde von der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt, ihr Antrag beim Sozialamt auf Finanzierung der notwendigen Assistenz wurde abgelehnt. Da sie diese nicht aus eigenen Mitteln finanzieren konnte, musste M. statt dessen die Hilfe ihrer Mutter bei der Versorgung der Tochter in Anspruch nehmen.
Die Großmutter begann ihre Enkelin gegen den Widerstand ihrer Tochter zunehmend mit in die eigene Wohnung zu nehmen, um sie dort zu betreuen. In Fragen der Erziehung setzte sie sich über M. hinweg.
Nachdem sich der Konflikt stetig verschärfte und der M. ihr Kind mehr und mehr entzogen wurde, beschloss sie, mit ihrer Tochter in eine andere Stadt zu ziehen, in der das Sozialamt Kinderbetreuungshilfen für behinderte Mütter finanziert. Daraufhin wandte sich die Mutter der M. an das Jugendamt und trug vor, dass sie seit deren Geburt die tatsächliche Obhut über die Enkeltochter ausgeübt habe und ihre eigene Tochter erkennbar nicht in der Lage sei, das Kind angemessen zu versorgen. Mit Unterstützung des Jugendamtes wurde M. daraufhin zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind entzogen und dieses bei der Großmutter untergebracht. Nun kämpft M. vor Gericht um ihr Sorgerecht.
D., eine spastisch gelähmte Frau, kämpft derzeit vor dem Landgericht um ihr Kind. Das Jugendamt geht allem Anschein davon aus, dass D. auch geistig "gelähmt" sei. Die junge Mutter wurde von der Jugendamtsmitarbeiterin stark verunsichert, man malte ihr plastisch aus, was passieren könne, wenn sie das Kind allein versorge. Dass es dann u.U. in ein Heim gegeben werde.
Darum gab D. auf Drängen des Jugendamtes das Baby zur Mutter des Kindsvaters in Pflege. Der Kontakt zu dem Baby wurde ihr zunehmend verwehrt. Die Ängste und psychische Verunsicherung, die sie erlitt, wurden wiederum von dem Gutachter im Familienverfahren gegen sie verwendet "labile Persönlichkeit".
In erster Instanz entschied das Gericht, dass das Kind in der Obhut der Großmutter bleiben solle. Nachdem sie als unzurechnungsfähig und geistig minderbemittelt hingestellt worden war, begann D. eine Weiterbildung, um den Prozessbeteiligten das Gegenteil zu beweisen. Auch dies wird ihr nun negativ ausgelegt, denn nun soll es ihr nicht nur an der Befähigung, sondern auch an der Zeit fehlen, um ihr Kind zu versorgen.
Eine im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BehGleichstG) verankerte Verpflichtung der Träger der öffentlichen Gewalt, die Bedürfnisse behinderter Eltern angemessen zu berücksichtigen, soll gerade in Fällen wie diesem dazu beitragen, vorurteilsbehaftete Entscheidungen durch die Jugendämter und die Justiz zu vermeiden.
Damit diese Serie auch Beispiele aus dem Alltag blinder und sehbehinderter Menschen aufgreifen kann, bitten wir Sie - unsere Leserinnen und Leser - um Ihre Mithilfe. Schreiben Sie uns in kurzen Worten Fälle, bei denen Sie sich diskriminiert fühlen. Wir werden sie beurteilen und erörtern lassen und - auf Wunsch selbstverständlich anonym - veröffentlichen.
Ihre Ansprechpartner sind die DVBS-Geschäftsstelle, Redaktion horus, E-Mail: horus@dvbs-online.de, oder der Informationsdienst der ISL e.V. in Zusammenarbeit mit Selbsthilfe-Online - www.selbsthilfe-online.de.
Informationen erhalten Sie bei ottmar.miles-paul@selbsthilfe-online.de
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