



Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:
Mit dem sog. "Vorschaltgesetz" zum Schwerbehindertengesetz vom 29.09.2000 wurde der erste Abschnitt der Ausgleichsabgabeverordnung betreffend die Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Bundesanstalt für Arbeit - aufgehoben und durch Regelungen im SGB III (Arbeitsförderung) ersetzt. Die bisherigen FdE-Maßnahmen für besonders betroffene Schwerbehinderte heißen jetzt Eingliederungszuschüsse (EGZ). Inhaltlich wollte man eigentlich nichts ändern, jedoch führte die Formulierung des neu geschaffenen § 222a SGB III zu einer restriktiven Auslegung durch einige Arbeitsämter (zum Beispiel in München), welche nunmehr die Fortsetzung der Förderung mit der Begründung verweigerten, in die Berechnung der Förderungshöchstdauer von 36 Monaten (bzw. von 96 Monaten bei älteren Schwerbehinderten) sei auch die vorherige Förderung im Rahmen von AB- und anderen befristeten Maßnahmen einzubeziehen.
Wegen dieser offensichtlich nicht gewollten Verschlechterung richtete der DBSV am 17.10.2000 eine schriftliche Anfrage an das BMA. Das BMA hat inzwischen reagiert und eine Klarstellung vorgenommen, allerdings ohne uns darüber zu informieren. Über die Klarstellung wurden wir jetzt vom Leiter des interministeriellen Arbeitsstabes des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Behinderten unterrichtet.
Die Klarstellung besteht erstens darin, dass im Entwurf des SGB IX bestimmte Änderungen des SGB III vorgesehen werden. Allerdings liest sich - wie ich meine - die vorgesehene Ergänzung von § 222a Abs. 3 SGB III zunächst eher als das Gegenteil von dem, was gemeint ist: "Zudem ist bei der Festlegung der Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber entsprechend zu berücksichtigen." Das Ganze wird jedoch klar durch eine Ergänzung von § 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III: "Dies" (der Ausschluss der Förderung bei Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber vor Förderungsbeginn) "gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d Neuntes Buch handelt." Diese Regelung soll rückwirkend ab 1.9.2000 (Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes) gelten.
Zweitens stellt das BMA klar, dass die Bundesanstalt für Arbeit nicht erst auf das Inkrafttreten des SGB IX warten muss, sondern schon jetzt wie vorgesehen verfahren kann. Nachfolgend die Erklärung des BMA im Wortlaut:
"Die bestehenden Regelungen sehen (in § 223 Absatz 1 Nr. 2 SGB III) einen Förderungsausschluss vor, wenn eine Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber in den letzten 4 Jahren vorliegt. Diese Regelung soll sog. Förderketten vermeiden und ist für den üblichen Fall des Eingliederungszuschusses sicherlich sachgerecht. Sie wird aber der speziellen Situation der Schwerbehinderten nicht immer gerecht, für die vielfach nur über den Weg einer befristeten Beschäftigung oder einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme der Einstieg in das Berufsleben ermöglicht werden kann. Der von der Bundesregierung am 17. Januar 2001 verabschiedete Gesetzentwurf zum SGB IX sieht deshalb (in Artikel 3 Nummer 38 SGB IX) eine entsprechende Rechtsänderung vor. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Oktober 2000 in Kraft treten (Artikel 60 Abs. 3 SGB IX) und damit nahtlos an die bis 30. September 2000 bestehenden Förderungsmöglichkeiten anschließen. Um auch in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderungen bereits eine entsprechende Entscheidungspraxis der Arbeitsämter zu ermöglichen, ist die Bundesanstalt für Arbeit mit Schreiben vom 6. Februar 2001 ermächtigt worden, im Vorgriff auf diese zukünftige Regelung schon jetzt entsprechend zu verfahren, um nicht gewollte Nachteile für besondere betroffene Schwerbehinderte zu vermeiden."
(Mitteilungen der Rechtsabteilung (RA) Nr. 7/2001 des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V.)
Zurück zum Inhalt von 3/2001 |horus im Überblick
Startseite
|
Kontakt
|
Impressum |
Hilfe