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Karl-Thomas Drerup: Urteil des Sozialgerichts Heilbronn zur Braille-Zeile

Das Sozialgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 29.11.2000 (S 2 KR 414/99) einer blinden Klägerin eine halbzeilige Braille-Zeile zugesprochen. Die Entscheidungsgründe des ungewöhnlich kurzen Urteils sind nachfolgend vollständig wiedergegeben:

"Die Klage ist zulässig und im Hilfsantrag auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Versorgung mit einer halbzeiligen Braille-Zeile. Kein Anspruch besteht dagegen auf die Versorgung mit einer ganzzeiligen Braille-Zeile.

Dieser Anspruch gründet auf § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V: Wie das BSG mit Urteil vom 16.04.1998 (B 3 KR 6/97 R in SozR 3 2500 § 33 Nr. 26) entschieden hat, ist eine Braille-Zeile grundsätzlich ein erforderliches Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung im Sinne der 2. Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V und auch dann notwendig, wenn, wie vorliegend gegeben, der Versicherte mit einem Lese-Sprechgerät versorgt ist. Dieser Entscheidung des BSG schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Allerdings ergibt sich aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wie das BSG weiter entschieden hat (aaO), grundsätzlich nur eine Verpflichtung der Beklagten, den preiswerteren Gerätetyp zur Verfügung zu stellen, dies ist eine halbzeilige Braille-Zeile. Insoweit konnte das Begehren der Klägerin auf Versorgung mit einer ganzzeiligen Braille-Zeile keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG."

Kommentar: Das SG Heilbronn folgt voll und ganz dem BSG, auch im Hinblick auf die Ablehnung der "ganzzeiligen" Braille-Zeile. (Das BSG hatte ein Gerät mit 44 Zeichen für ausreichend gehalten.) Das Sozialgericht konnte sich deshalb auch sehr kurz fassen. Die Kürze des Urteils reizt allerdings die unterlegene Beklagte dazu, Berufung einzulegen. Und das ist hier auch geschehen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

Ich habe den Eindruck, dass sich zur Zeit die Verfahren wegen Versorgung mit einer Braille-Zeile häufen. Über weitere Urteile wird deshalb wahrscheinlich schon bald zu berichten sein.

(Aus: Mitteilungen der Rechtsabteilung Nr. 9/2001 des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V.)

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