



Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:
In der DDR waren Blindengeld- oder Pflegegeldempfänger, die berufstätig waren, vom 01.09.1972 an von der Zahlung eigener Beiträge an die Rentenversicherung befreit (die Arbeitgeber mussten ihren Beitragsanteil weiterhin entrichten). Als diese Personen nach der Wende, genauer: nach der Überleitung des DDR- Rentensystems zum 01.01.1992 ihre Altersrente beantragten, gab es eine unliebsame Überraschung: Die Arbeitszeiten zwischen dem 01.09.1972 und dem 31.12.1991 wurden nicht als Beitragszeiten anerkannt. Hieß das, dass ihre über Jahre und trotz schwerer Behinderung erbrachte Arbeitsleistung einfach ignoriert wurde- Ja. Als Rentner wurden sie denen gleichgestellt, die in diesen Zeiten arbeitsunfähig gewesen waren und nicht gearbeitet hatten. Skandalös. Was hatten die Rentenexperten im Bundesministerium für Arbeit (BMA) und bei den Rentenversicherungsträgern sich bloß dabei gedacht- Die Fachleute beriefen sich auf § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, wonach ausdrücklich "Zeiten, in denen wegen des Bezugs einer Rente oder einer Versorgung des Beitrittsgebiets Beitragsfreiheit bestanden hat" nicht als Beitragszeiten anzuerkennen sind. Und diese Norm sei aus systematischen und politischen Gründen unverzichtbar.
Der DBSV bemühte sich jahrelang um eine Änderung der Rechtslage. Er führte Gespräche mit Politikern und mit hochrangigen Ministerialbeamten aus dem BMA. Ohne Erfolg.
Auch die bei Gericht eingereichten Klagen, die wir vertretungsweise übernahmen oder zu denen wir Argumentationshilfe lieferten, brachten keine Wende. Mit der Zeit stellte sich allerdings auch heraus, dass die meisten Betroffenen, jedenfalls bisher, durch die Nichtanerkennung der Beitragszeiten bei der Rentenberechnung gar keinen Nachteil erlitten hatten, sondern dass die ersatzweise vorgenommene Berücksichtigung von Anrechnungszeiten bei ihnen zu einem Ausgleich, wenn nicht sogar zu einem Gewinn geführt hatte. (siehe meinen Artikel "Unsere Renten - ein Zwischenbericht", Die Gegenwart (GW) 10/98).
In dem jetzt vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall (Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 62/00 R) ging es um einen Blinden, nennen wir ihn Herrn B, der - wie konnte es anders sein - durch die Nichtanerkennung der Beitragszeiten tatsächlich einen Nachteil erlitten hatte. Warum- Es kamen in seinem Fall mehrere für die Rente ungünstige Faktoren zusammen.
Nach meinen Berechnungen war er zum Beispiel 14 Monate zu früh geboren. Das heißt: Er hätte keinen Nachteil erlitten, wenn er 14 Monate später geboren wäre und die Anrechnungszeit dementsprechend 14 Monate länger gedauert hätte. Und wäre er nicht erst 1981 erblindet, sondern schon 1973, dann hätte die Anrechnungszeit entsprechend früher begonnen, und das hätte ihm sogar einen satten Vorteil eingebracht. Aber das sind Spekulationen. Tatsache ist: Herr B war benachteiligt und hat mit vollem Recht den Prozess gewonnen. Die umstrittenen Jahre sind ihm nach dem Urteil des BSG nun als Beitragszeiten anzuerkennen.
Wie ist das BSG zu seiner Entscheidung gekommen- Die Urteilsbegründung, wiewohl schwierig zu lesen, ist im Prinzip verblüffend einfach. Zwar spreche der Wortlaut des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI für die Rechtsauffassung der beklagten Rentenversicherung, meint das Gericht. Aber der Paragraph sei nach seinem Sinn und Zweck anders auszulegen, als die Beklagte meine, er beziehe sich auf andere Fälle. Auf welche-
Der Leser stelle sich einen Mann über 65 vor, der noch Lust hat weiter zu arbeiten und der dies tut. Der Mann braucht keine Rentenbeiträge zu zahlen; er kann ja seine Altersrente auch nicht mehr aufstocken. Es wäre aber fatal, wenn in seinem Fall auch der Arbeitgeber von der Zahlung von Rentenbeiträgen befreit würde, denn dann gäbe es einen Anreiz, in großer Zahl rüstige Senioren zu beschäftigen, die dem Nachwuchs die Plätze wegnähmen. Also muss der Arbeitgeber den gesetzlichen Anteil entrichten.
Mit all dem hat aber die Entscheidung des DDR-Gesetzgebers, den blinden und pflegebedürftigen Arbeitnehmern die Zahlung des eigenen Beitragsanteils zu ersparen, nichts zu tun.
Es ist kaum zu glauben: Weil man diesen doch leicht zu begreifenden Unterschied zehn Jahre lang nicht erkannt hat, mussten Hunderte von Blinden im Beitrittsgebiet sich Rentenbescheide gefallen lassen, in denen ihre Arbeit ignoriert wird- Und wurden Hunderte in Panik versetzt, weil sie annahmen, dass ihnen eine höhere Rente vorenthalten werde- Waren die Politiker im Sozial- oder im Petitionsausschuss des Bundestages, waren die Richter an den angerufenen Sozialgerichten, waren die Ministerialbeamten und die Experten der Rentenversicherungsträger nicht imstande, den Fehler zu erkennen-
Im Widerspruchsbescheid, den Herr B im Februar 1998 erhalten hatte, hatte die BfA behauptet, der § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI übernehme praktisch die Regelung des § 172 SGB VI für das Beitrittsgebiet. Ich hatte dies damals in einem Schreiben an Herrn B wie folgt kommentiert:
"Der in der DDR von den Arbeitgebern weiterhin zu zahlende Beitragsanteil entspricht gerade nicht den Regelungen in § 172 SGB VI. Diese Regelungen beziehen sich nämlich auf Fälle, in denen der Arbeitnehmer trotz vorgezogenem Ruhestand oder trotz Erreichen der Altersgrenze weiterarbeitet oder bei denen aus anderen Gründen die Altersversorgung schon abgesichert ist. Es geht also nicht um éweiterbeschäftigte Vollrentenbezieher", sondern genauer um weiterbeschäftigte Bezieher einer Vollrente wegen Alters", d. h. um Personen, die den für die Altersrente maßgeblichen Lebenslauf schon hinter sich haben. Ein Großteil der blinden Invalidenrentner in der DDR hatte 1972 diesen Lebenslauf aber noch vor sich." Herr B übernahm diese Sätze in seine Klageschrift.
Bei § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI gehe der Gesetzgeber davon aus, "dass in diesen Fällen ein Sicherungsbedürfnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erreichen des Sicherungsziels nicht mehr besteht." Die Fälle entsprächen denen im alten Bundesgebiet, "in denen bei Beschäftigung eines Rentners lediglich zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen ein "Arbeitgeberanteil" gezahlt werde, ohne dass diese Zeiten dadurch zu Beitragszeiten würden". Es handle sich dabei "allein um die Bezieher einer Vollrente wegen Alters".
Ich gebe zu, dass ich damals mit diesem Ergebnis nicht im Mindesten gerechnet habe.
Zunächst zu den zukünftigen Fällen: In Zukunft werden sich voraussichtlich die Fälle mehren, in denen die Nichtanerkennung von Beitragszeiten zwischen dem 01.09.1972 und dem 31.12.1991 für die Betroffenen von Nachteil sein dürfte, weil nämlich die hochbewerteten 60er Jahre, die für entsprechend hohe Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten sorgten, nicht mehr im Versicherungsverlauf vorkommen. In diesen Fällen ist abzuwarten, wie die Rentenversicherungsträger auf das BSG-Urteil reagieren. Werten sie die bisher umstrittenen Zeiten als Beitragszeiten, so ist die Sache in Ordnung. Wenn nicht, sollte man Widerspruch einlegen. Der Widerspruch lohnt sich aber nur bei echten Rentenbescheiden, mit denen die Altersrente festgelegt wird, nicht schon bei vorherigen Rentenauskünften, bei denen das Endergebnis noch gar nicht sicher ist.
Bei den alten Fällen, in denen ein Rentenbescheid ergangen ist, möchte ich empfehlen, zunächst zu prüfen, ob die Nichtanerkennung der Beitragszeiten einen Nachteil gebracht hat. Hierzu werde ich noch Fingerzeige geben, wie man dies ohne großen Aufwand (aber einen Taschenrechner braucht man schon) in etwa "über den Daumen gepeilt" selber feststellen kann. Ich werde das Material noch zusammenstellen und den Landesvereinen in den neuen Bundesländern zuschicken. Wer feststellt, dass er benachteiligt worden ist, sollte bei seinem Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides nach § 44 SGB X und Neuberechnung der Rente nach Maßgabe der Entscheidung des BSG stellen. Der Rentenversicherungsträger wird dann - hoffentlich - die Rente für die Zukunft neu berechnen. Eine rückwirkende Neuberechnung mit Nachzahlung für die Vergangenheit ist nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X Ermessensfrage und damit offen. Klar ist allerdings, dass eine Nachzahlung, wenn überhaupt, dann nur für die letzten vier Jahre vor dem Jahr erfolgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Wird also im Jahre 2002 der Antrag gestellt, kann (!) für die Jahre 1998 bis 2001 die neuberechnete Rente nachgezahlt werden (vgl. § 44 Abs. 4 SGB X). Wer meint, einen Antrag stellen zu müssen, sollte dies tun. Riskiert er dabei möglicherweise eine Neuberechnung zu seinen Ungunsten und eine zukünftige Minderung der Rente- Antwort: Ja, wenn der zu ändernde Rentenbescheid noch keine 2 Jahre alt ist. Bei älteren Bescheiden kann er sich auf Vertrauensschutz berufen.
Muster für ein Antragsschreiben an die Rentenversicherung:
An die BfA/LVA Absender, Datum
Betr.: Neuberechnung meiner Altersrente aufgrund des
Urteils des BSG vom 30.8.2001 - B 4 A RA 63/00 R
Bezug: Bescheid vom ...
Rentenversicherungsnummer
Sehr geehrter Damen und Herren,
nach dem o.g. Urteil des BSG sind entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Praxis Zeiten, in denen ein DDR- Blindengeldempfänger von der Zahlung eigener Beiträge befreit war, in denen aber der Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat, als Beitragszeiten anzuerkennen. Ich habe vom ... bis ... gearbeitet, ohne dass diese Zeiten als Beitragszeiten anerkannt wurden. Die Unterlagen hierzu (Versicherungsheft, Arbeitgeberbescheinigungen) liegen Ihnen vor/reiche ich nach. Ich beantrage die Überprüfung meines Rentenbescheides und eine Neubescheidung.
Zurück zum Inhalt von 1/2002 |horus im Überblick
Startseite
|
Kontakt
|
Impressum |
Hilfe