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Referat, gehalten bei der Landesausschuss-Sitzung des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes e.V. am 10.11.2001 in Hof [Fußnote: 1) Die in diesem Referat angesprochenen Dienste beziehen sich auf die Ambulanten Rehabilitationsdienste und den Berufsbegleitenden Dienst des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes. Fußnote Ende]
Das Sozialgesetzbuch IX ist ein Teil des Sozialgesetzbuches, also des Gesetzeswerkes, das einen großen Teil des Sozialrechts umfasst.
Ziel des Sozialgesetzbuches ist es, nach § 1 SGB I zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit durch Sozialleistungen beizutragen. Ein menschenwürdiges Dasein soll gesichert werden. Gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sollen geschaffen werden. Aufgabe ist es, die Familie zu schützen und zu fördern. Der Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit soll ermöglicht werden. Besondere Belastungen des Lebens sollen, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abgewendet oder ausgeglichen werden.
Mit dieser Zielsetzung dient das Sozialgesetzbuch und damit auch das Sozialgesetzbuch IX der Realisierung des in den Artikeln 20 und 28 Grundgesetz (GG) verankerten sozialen Rechtsstaates.
Außerdem sind zahlreiche weitere Sozialgesetze gemäß § 68 SGB I zu "besonderen Teilen" des Sozialgesetzbuches erklärt worden. Dazu gehören z.B.: das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das Bundesversorgungsgesetz mit den auf dieses Gesetz verweisenden Bestimmungen in anderen Gesetzen, das Bundeskindergeldgesetz, das Wohngeldgesetz, das Bundessozialhilfegesetz, das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und weitere Gesetze.
Das SGB X, das im Wesentlichen das Verwaltungsverfahrensrecht regelt, gehört systematisch an den Schluss, also nach dem SGB XI eingeordnet.
Inhaltlich gesehen haben wir es beim Sozialrecht mit folgenden vier Gebieten zu tun:
Die historische Entwicklung des Sozialrechtes hat dazu geführt, dass sich die verschiedensten und unterschiedlichsten Sozialleistungsträger herausgebildet haben. Das hat zu dem gegliederten System unseres Sozialrechts geführt.
Die älteste Wurzel ist die Armenfürsorge (vgl. z.B. Bayerische Verordnung das Armenwesen betreffend von 1816, das Preußische Armenpflegegesetz von 1842, das Bayerische Armengesetz von 1869, das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1922, die Reichsfürsorgepflichtverordnung von 1924, die Reichsgrundsätze über die Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge von 1924 und schließlich das Bundessozialhilfegesetz von 1961).
Das Recht der sozialen Sicherheit war die Antwort auf die mit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert eintretenden sozialen Probleme. Hier sind zu nennen: die Erste Kaiserliche Botschaft zur sozialen Frage von 1881, das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter von 1883, das Unfallversicherungsgesetz von 1884, das Gesetz betreffend die Invalidität- und Altersversicherung von 1889, das Versicherungsgesetz für Angestellte von 1911, die Reichsversicherungsordnung von 1911, das Angestelltenversicherungsgesetz von 1924, die Reichsknappschaftsversicherung von 1923, die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge von 1918, das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 1927 und das Arbeitsförderungsgesetz von 1969.
Als dritter Zweig hat sich das soziale Entschädigungsrecht als Folge der Kriege entwickelt. Hier sind zu nennen:
Die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge von 1919, das Reichsversorgungsgesetz von 1920, das Personenschädengesetz von 1922, das Bundesversorgungsgesetz von 1950, das Schwerbeschädigtengesetz von 1920 und 1953, ab 1974 Schwerbehindertengesetz.
Die Gesetze zur sozialen Förderung waren die Antwort auf neue gesellschaftliche Herausforderungen. Als Beispiele seien genannt: das Kindergeldgesetz von 1954, das Wohngeldgesetz von 1974 und das Bundesausbildungsförderungsgesetz von 1971.
Die Rehabilitation stellt einen wesentlichen Teilbereich des Sozialrechtes dar (§§ 3 - 10 SGB I). Nach einem herkömmlichen Phasenmodell werden unterschieden: medizinische, beruflich/schulische und soziale Rehabilitation.
Im gegliederten System können je nach Ursache der Behinderung für diese Leistungen die unterschiedlichsten Körperschaften, Anstalten und Behörden zuständig sein (§§ 12, 18 - 29 SGB I).
Schon vor Schaffung des Sozialgesetzbuches wurde auf dem Gebiet der Rehabilitation eine Harmonisierung durch das Rehabilitationsangleichungsgesetz vom 07.08.1974 versucht.
Das SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) hat zwei Teile.
Teil 1: Regelungen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen mit acht Kapiteln (§§ 1 - 67) und
Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) mit 14 Kapiteln (§§ 68 - 160).
Teil 1 ersetzt im Wesentlichen das frühere Rehabilitationsangleichungsgesetz und Teil 2 das bisherige Schwerbehindertengesetz (beide aufgehoben durch Art. 63 des Gesetzes zur Einführung des SGB IX vom 19.06.2001 mit Wirkung zum 01.07.2001).
Im Folgenden gehe ich vor allem auf Teil 1 ein, weil er für unsere Arbeit auf dem Gebiet der sozialen Eingliederung blinder und sehbehinderter Menschen von besonderer Bedeutung ist.
Teil 1 enthält folgende acht Kapitel:
Die Zielsetzung des Gesetzes ergibt sich aus § 1. Danach soll durch Sozialleistungen die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft gefördert werden. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen und Kinder Rechnung zu tragen.
§ 2 legt den für das gesamte Sozialrecht geltenden Begriff der Behinderung bzw. Schwerbehinderung fest. Ein solch einheitlicher Begriff hat bisher gefehlt. Er ist vom Ziel her nämlich von der Teilhabe behinderter Menschen am Gesellschaftsleben definiert. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Der Begriff enthält also medizinische Voraussetzungen, die ursächlich sein müssen für die Beeinträchtigung, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Dieser Begriff ist an den der Weltgesundheitsorganisation angepasst.
Für das Schwerbehindertenrecht, also den Teil 2 des SGB IX, musste der Begriff der Schwerbehinderung besonders festgelegt werden. Das ist allerdings nicht in Teil 2, sondern in § 2 Abs. 2 des SGB IX erfolgt. Danach sind Menschen im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. [Fußnote: 2) Der Begriff der Schwerbehinderung war bisher in den §§ 1 und 2a des SchwbG festgelegt. Fußnote Ende] § 2 Abs. 3 behandelt die mögliche Gleichstellung für Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30. [Fußnote: 3) Bisher geregelt in § 2 SchwbG. Fußnote Ende]
Welche Arten von Leistungen gewährt werden, sagt § 5 SGB IX. Es sind:
§ 6 ist zu entnehmen, wer Rehabilitationsträger, also Leistungsträger, ist. Diese Bestimmung entspricht praktisch dem § 2 des Rehabilitationsangleichungsgesetzes erweitert um die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe. Dabei wird jeweils bestimmt, für welche der in § 5 genannten Leistungen die Rehabilitationsträger zuständig sind. Hier spiegelt sich das gegliederte System des Sozialrechts wider. Danach sind zuständig:
Das gegliederte System führt immer wieder zu Abgrenzungs- und Zuständigkeitsproblemen. So kann z.B. streitig sein, ob ein Wegeunfall im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stand und damit für Sozialleistungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB VII) oder andernfalls der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist.
Hier soll § 14 SGB IX für eine rasche Klärung der Zuständigkeit sorgen.
Wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, muss der angegangene Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Hält er sich nicht für zuständig, muss der Antrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung, dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zugeleitet werden (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, weil sich der Rehabilitationsträger für zuständig hält, muss er unverzüglich den Rehabilitationsbedarf, d.h. die zu erbringende Leistung, feststellen. Wenn diese Feststellung ohne Einholung eines Gutachtens, z.B. durch einen medizinischen Sachverständigen, getroffen werden kann, muss er innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung entscheiden (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Wird der Antrag weitergeleitet, gelten für den Rehabilitationsträger, an den die Weiterleitung erfolgt ist, wiederum die Fristen von zwei Wochen zur Weiterleitung bzw. drei Wochen zur Entscheidung seit Zugang des weitergeleiteten Antrages.
Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, so sollen dem Antragsteller drei Gutachter zur Auswahl vorgeschlagen werden. Das Gutachten soll nach Beauftragung innerhalb von zwei Wochen erstellt werden. Dass Gutachter so rasch arbeiten, dürfte eine Illusion sein.
Nach Eingang des Gutachtens muss die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen getroffen werden (§ 14 Abs. 2 SGB IX).
Problematisch ist bei § 14 SGB IX, dass eine Weiterverweisung wegen Unzuständigkeit wiederholt erfolgen kann. Sinnvoll wäre es gewesen, in § 14 SGB IX eine Vorleistungspflicht, wie sie § 43 SGB I enthält, einzubauen.
Der Beschleunigung dient auch der Anspruch auf Erstattung für selbst beschaffte Leistungen nach § 15 SGB IX. Kann über den Antrag nicht innerhalb der oben genannten Fristen (§ 14 Abs. 2 SGB IX) entschieden werden, muss der Rehabilitationsträger dies dem Antragsteller mitteilen und die Gründe dafür angeben. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, kann der Antragsteller dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass er sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschafft. Die Leistung kann auch dann selbst beschafft werden, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Dieses Recht auf Selbstbeschaffung der Leistung und Geltendmachung des Erstattungsanspruches besteht allerdings nicht gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.
Wer sich eine Leistung selbst beschafft und Erstattung verlangt, trägt allerdings das Kostenrisiko, d.h., wenn endgültig die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers, z.B. in einem Rechtsstreit, abgelehnt wird, bleibt der Betroffene auf den Kosten sitzen. Außerdem erfolgt die Erstattung nur in den Grenzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Hat sich der Betroffene eine teurere Sozialleistung selbst beschafft, z.B. ein teureres Hilfsmittel angeschafft, so müssen die Mehrkosten selbst getragen werden.
Das Recht der Selbstbestimmung hat in dem Wahlrecht nach § 9 SGB IX Ausdruck gefunden. Bei der Entscheidung über Leistungen und bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe muss berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Nach § 9 Abs. 2 können an Stelle von Sachleistungen auch Geldleistungen gewährt werden, wenn die Sachleistungen nicht in Rehabilitationseinrichtungen, z.B. Rehabilitationskliniken, Berufsbildungs- oder Berufsförderungswerken, erbracht werden. In diesem Zusammenhang ist auf § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX hinzuweisen, wonach der zuständige Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe auch dadurch erbringen kann, dass er ein persönliches Budget (zum Einkauf der Leistungen) gewährt. Diese Form der Sozialleistungen soll in Modellversuchen erprobt werden (§ 17 Abs. 3 SGB IX).
Wenn vom Wahlrecht bei der Versorgung mit Hilfsmitteln Gebrauch gemacht wird, ist § 31 Abs. 3 zu beachten. Danach muss der Berechtigte, wenn er ein aufwändigeres Hilfsmittel wählt, die Mehrkosten selbst tragen.
Diese Bestimmung könnte sich gerade bei der Ausstattung mit Lesegeräten für Blinde oder hochgradig Sehbehinderte bzw. bei der Ausstattung mit Blindenführhunden auswirken. Wenn der Berechtigte z.B. ein Lesegerät von einer Firma wünscht, mit welcher seine Krankenkasse keinen Vertrag hat, wird seinem Wunsch auf dieses Lesegerät entsprochen werden müssen. Allerdings sind dann die Mehrkosten vom Betroffenen selbst zu tragen.
Was Hilfsmittel sind, wird in § 31 SGB IX definiert. Da jedoch jeweils die für die einzelnen Leistungsträger speziellen Gesetze gemäß § 7 Vorrang haben, muss in den für den konkreten Fall einschlägigen Gesetzen nachgeprüft werden, ob diese Erweiterungen oder Einschränkungen festlegen. So ist der Hilfsmittelbegriff nach § 31 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung), § 13 BVG (Kriegsopferversorgung) und § 40 BSHG (Eingliederungshilfe für Behinderte) weiter. Für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ist von § 33 SGB V auszugehen. Diese Vorschrift wurde jedoch dem § 31 SGBIX angepasst.
Wichtig ist, dass die Hilfsmittel dem Ausgleich behinderungsbedingter Beeinträchtigungen dienen müssen und dass es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handeln darf. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dafür ausschlaggebend, dass die Hilfsmittel speziell zum Zweck des Ausgleichs der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen konzipiert sind (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.09.1999 - Az. B 3 KR 1/99 R).
Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation ist für uns von besonderer Bedeutung, ob § 26 SGB IX, der Maßnahmen der Rehabilitation zur Bewältigung des Alltags ermöglicht, dazu führen wird, dass das Training in lebenspraktischen Fertigkeiten bzw. die Elementarrehabilitation künftig von den Krankenkassen bezahlt werden muss. Die Ziele und Inhalte der Elementarrehabilitation - nunmehr als Rehabilitation zur Bewältigung des Alltags bezeichnet - sind in der Einleitung des vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes herausgegebenen Ratgebers mit dem Titel "Handbuch zur Elementarrehabilitation blinder und sehbehinderter Menschen" eingehend dargestellt. Darauf wird hier verwiesen.
Die Ziele der Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation sind in § 26 Abs. 1 SGB IX genannt. Danach werden zur medizinischen Rehabilitation die erforderlichen Leistungen erbracht, um
§ 26 Abs. 2 SGB IX stellt eine Reihe von Leistungen zur Verfügung, in Ziff. 6 darunter auch die Ausstattung mit Hilfsmitteln.
In dem hier erörterten Zusammenhang ist insbesondere § 26 Abs. 3 SGB IX von Bedeutung. Danach sind Bestandteil der Leistungen nach Abs. 1 auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, so weit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Abs. 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Es folgt ein in sieben Ziffern aufgeteilter Katalog, der aber nicht abschließend ist, denn er wird mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet. Im Zusammenhang mit der Elementarrehabilitation bzw. Rehabilitation zur Bewältigung des Alltages sind aus diesem Katalog vor allem zu nennen:
Wie ich meine, steckt in diesen Ziffern so gut wie alles, was zur Elementarrehabilitation zählt. In der Gesetzesbegründung und in einschlägigen Kommentaren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die "Hilfen zur Bewältigung psychosozialer Problemlagen, wie sie etwa als Folge von Erblindung oder Ertaubung typisch sind", dienen. [Fußnote: 4) Vgl. z.B. Hauck/Noftz: SGB IX RdNr. 26 zu § 26 SGB IX Fußnote Ende]
Auffallend ist, dass sowohl in Nr. 5 "Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten" und in Nr. 6 "Training lebenspraktischer Fähigkeiten" von "Fähigkeiten" und nicht von "Fertigkeiten" gesprochen wird. Ich verweise darauf, dass unsere Rehabilitationslehrer zumindest in der Vergangenheit immer von der Vermittlung "lebenspraktischer Fertigkeiten" gesprochen haben.
Die Frage ist deshalb, ob wir es hier mit einem unterschiedlichen Inhalt zu tun haben.
Im Wörterbuch zur Pädagogik von Horst Schaub und Karl G. Zenke, 4. Auflage, München 2000 auf S. 206 heißt es:
"Fähigkeiten (englisch Abilities): Psychische und physische Voraussetzungen für leistungsbezogenes Verhalten, die in bestimmten Lebenssituationen aktualisiert werden. Sie sind durch anlagebedingte Dispositionen beeinflusst und/oder werden in Sozialisations-, Lern- und Übungsprozessen erworben."
Man spricht z.B. von musikalischen oder mathematischen Fähigkeiten.
Zu "Fertigkeiten" (S. 211) heißt es:
"Fertigkeiten (englisch Skills): Inhaltlich bestimmbares Können wie z.B. Schreib-, Lese- und Rechenfertigkeiten.
Fertigkeiten sind durch Üben so weit mechanisiert bzw. automatisiert, dass sie ohne Einschalten des Bewusstseins vollzogen werden können."
Bei Fähigkeiten handelt es sich also um die zu etwas befähigende geistige oder praktische Anlage. Man spricht von der Fähigkeit, sich einer Situation anpassen zu können.
Fertigkeiten sind demgegenüber beim Ausführen bestimmter Arbeiten oder Tätigkeiten erworbene Geschicklichkeiten.
Man könnte vielleicht auch sagen, es ist der Unterschied zwischen Grundqualifikation (Fähigkeit) und mechanischer Ausführung (Fertigkeit).
Auf diesen Unterschied wird man im Rahmen der Rehabilitation Blinder und hochgradig Sehbehinderter künftig Rücksicht nehmen müssen. So dürften zum Training in lebenspraktischen Fähigkeiten keine Kochkurse zählen, wohl aber Maßnahmen, in welchen Erblindete lernen, durch markieren und organisieren, also durch die Entwicklung und den Einsatz ihrer Kompetenzen, ihre hauswirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Es muss also gelernt werden, Strategien zu entwickeln, um den Alltag trotz Erblindung oder Sehbeeinträchtigung zu bewältigen. Natürlich muss die Schulung an ausgewählten Beispielen erfolgen.
Der Unterschied wird vielleicht auch deutlich bei der Regelung für die Ausstattung mit Hilfsmitteln. Nehmen wir das Mobilitätstraining. Der weiße Langstock ist ein Hilfsmittel im Sinn von § 31 SGB IX und, so weit es sich um die Ausstattung durch die gesetzliche Krankenkasse handelt, des § 33 SGB V. Zur Ausstattung mit diesem Hilfsmittel gehört nach diesen Bestimmungen die Unterweisung im Gebrauch. Die zum Gebrauch erforderlichen Techniken müssen also vermittelt, automatisiert werden. Das ist die Vermittlung von Fertigkeiten, die im Mobilitätstraining vermittelt werden. So weit in diesem Training die Orientierung geschult wird, wird eine mehr oder minder vorhandene Fähigkeit entwickelt.
Neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind für unsere Betreuungsarbeit die im 6. Kapitel geregelten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besonders wichtig. Sie sind in den §§ 55 - 59 enthalten.
Diese Leistungen entsprechen weitgehend der Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG, die auch entsprechend angepasst worden sind. Für den von uns zu betreuenden Personenkreis hat ja die Eingliederungshilfe nach dem BSHG vorrangige Bedeutung und nach § 7 des SGB IX haben die Spezialregelungen immer Vorrang.
Aus § 55 Abs. 1 ergibt sich, dass die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft solche Leistungen sind, die diesem Ziel dienen, aber nach den Kap. 4 - 6 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und unterhaltssichernde sowie andere ergänzende Leistungen) nicht erbracht werden. Diese Leistungen sind also nachrangig.
Als Leistungen, die dem Ziel (Ermöglichung und Sicherung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) dienen, werden in § 55 Abs. 2 SGB IX in einem allerdings nicht abschließenden sieben Punkte umfassenden Katalog genannt:
Hinzuweisen ist noch auf § 57 SGB IX: Förderung der Verständigung. Danach werden Hör- oder Sprachgeschädigten, die zur Verständigung auf die Hilfe anderer angewiesen sind, aus besonderem Anlass Dolmetscher oder eine angemessene Vergütung für Dolmetscher gestellt. Diese Leistung kann von Taubblinden in Anspruch genommen werden.
In § 39 Abs. 4 BSHG wird ausdrücklich bestimmt, dass für die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft die Vorschriften des SGB IX gelten, so weit sich aus dem BSHG und den zum BSHG ergangenen Verordnungen nichts anderes ergibt.
In § 40 Abs. 1 BSHG werden die Leistungen zur Eingliederungshilfe in neun Punkten aufgeführt. Auch dieser Katalog ist nicht abschließend.
Nach Ziff. 1 gehören zu den Leistungen zur Eingliederungshilfe die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 und 3 des SGB IX (dazu vgl. oben),
Ziff. 2 regelt die Ausstattung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
Ziff. 3 gewährt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Ziff. 4 sichert eine angemessene Schulbildung,
Ziff. 5 enthält die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf,
Ziff.6 nennt die Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
Ziff. 7 gewährt Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen,
Ziff. 8 umfasst Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX (vgl. oben)
und Ziff. 9 nennt nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit ärztlich verordneter Maßnahmen und der Hilfe zur Teilnahme am Arbeitsleben.
Grundsätzlich werden die Leistungen nach dem BSHG, und somit auch die Leistungen der Eingliederungshilfe, nur erbracht, so weit dem Betroffenen und seinen Angehörigen die Aufbringung der Mittel aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann. § 43 BSHG bringt hier erhebliche Erleichterungen. Wird z.B. die Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen erbracht, so ist grundsätzlich nur die Aufbringung der Mittel in Höhe der häuslichen Ersparnis zumutbar.
Nach § 43 Abs. 2 Nr. 5, d.h. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX), ist dem Betroffenen und den Angehörigen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten.
Wenn die Maßnahmen zur Elementarrehabilitation, d.h. für die Rehabilitation zur Bewältigung des Alltags, wie oben dargestellt, Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind, ist in erster Linie die gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger zuständig. Besteht jedoch keine entsprechende Krankenversicherung, dann müssten diese Leistungen vom Sozialhilfeträger unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt werden, so weit es sich rein um die Maßnahmekosten handelt.
Diese werden im 5. Kap. behandelt. Ich habe es in der bisherigen Darstellung übersprungen, weil für unsere Betreuungstätigkeit die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besonders wichtig sind. Außerdem besteht zwischen den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Kap. 6) und dem zweiten Teil (Schwerbehindertenrecht) ein engerer Zusammenhang.
Die Schlüsselbestimmung ist § 33 SGB IX. Die Ziele, nämlich die Ermöglichung der Eingliederung in das Arbeitsleben und die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben, werden in Abs. 1 genannt. Die folgenden Absätze regeln das Nähere über die zu gewährenden Leistungen. Abs. 6 stellt danach die gleichen Leistungen auch im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Verfügung, wie sie im Katalog des § 26 Abs. 3 SGB IX im Rahmen der medizinischen Rehabilitation genannt sind. Weil dieser Katalog die Maßnahmen der Rehabilitation zur Bewältigung des Alltags einschließt, sollten die Berufsförderungs- und Berufsbildungswerke prüfen, inwieweit ihre Rehabilitationsmaßnahmen über den bisherigen Inhalt der Grundrehabilitation hinaus erweitert werden können.
Nach § 33 Abs. 8 Nr. 3 gehören zu den Leistungen auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Das sind für Blinde Vorlesekräfte.
Die Kosten für die Arbeitsplatzassistenz werden für die ersten drei Jahre vom zuständigen Rehabilitationsträger (§ 6), also z.B. der Bundesanstalt für Arbeit, der Berufsgenossenschaft oder dem Rentenversicherungsträger, übernommen. Die Durchführung erfolgt in Abstimmung mit diesem Rehabilitationsträger aber von vorneherein durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 SGB IX. Diese Regelung vereinfacht das Verfahren und macht keinen Wechsel der Arbeitsplatzassistenz beim Wechsel des Kostenträgers erforderlich.
An dieser Regelung zeigt sich auch die Verbindung mit Teil 2; denn die Aufgaben der Integrationsämter (§ 102 SGB IX) sind in Teil 2 (bisheriges Schwerbehindertengesetz) geregelt.
Auf den Teil 2 will ich nicht näher eingehen. Hier will ich es bei einem kurzen Überblick belassen:
Er enthält im Wesentlichen das Schwerbehindertenrecht, wie es uns bisher schon bekannt ist, erweitert um
Damit komme ich zum dritten Teil meines Referates. Die Frage ist, welche Möglichkeiten eröffnet das SGB IX für uns als Selbsthilfeorganisation.
Schon bisher haben wir bei der beruflichen Eingliederung psychosoziale Dienste (unsere Arbeitsassistenten) angeboten. Derzeit wird die Zusammenarbeit mit den durch das SGB IX geschaffenen Integrationsfachdiensten, die es in jedem Arbeitsamtsbereich geben soll, aufgebaut. Aber auch auf dem Gebiet, das im ersten Teil des SGB IX geregelt ist, ergeben sich Möglichkeiten, die wir nutzen sollten.
Im dritten Kap. werden die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger behandelt. solche gemeinsamen Servicestellen sollen in allen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden errichtet werden (§ 23 SGB IX). Sie werden derzeit unter Federführung der Landesversicherungsanstalten aufgebaut. Sie sind die Antwort des Gesetzgebers auf die Kritik am gegliederten System in unserem Sozialrecht. Die gemeinsamen Servicestellen sollen nämlich die Behinderten und ihre Angehörigen nicht nur beraten, sondern bei der Antragstellung helfen, für ein zügiges Verwaltungsverfahren sorgen und den Rehabilitationsprozess begleiten (§ 22 SGB IX).
Die Behindertenorganisationen sind nach § 22 Abs. 1 letzter Satz mit Einverständnis des Betroffenen an der Beratung zu beteiligen.
Hier müssen wir uns auf Grund unserer fachlichen Kompetenz einschalten.
In Kap. 2 ist die Erbringung der Leistungen geregelt.
Wir können und sollten auch als Leistungsanbieter für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Kap. 4) und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Kap. 7) auftreten.
Wir können hier auf unsere Rehabilitationsdienste und auf das von uns vermittelte Mobilitätstraining aufbauen.
In § 1 Nr. 3 SGB IX können Leistungen unter Einbeziehung von privaten oder gemeinnützigen Rehabilitationsdiensten und - einrichtungen erbracht werden. Diese Dienste und Einrichtungen sind in § 19 näher geregelt.
In den Vereinbarungen, die mit diesen Einrichtungen geschlossen werden (vgl. § 21 SGB IX), müssen die Qualitätsanforderungen festgeschrieben werden. Es muss also ein entsprechendes Qualitätsmanagement und Qualitätskontrollsystem aufgebaut werden.
Ich bin der Meinung, dass wir hier eine lohnende Aufgabe im Interesse blinder und sehbehinderter Menschen haben.
Für die Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB IX sind die von den Rehabilitationsträgern gemäß § 13 SGB IX zu treffenden Vereinbarungen besonders wichtig. Sie werden die Realisierung des SGB IX prägen. Die Federführung bei der Erarbeitung dieser Vereinbarungen hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. Nach § 13 Abs. 6 SGBIX werden die Behindertenorganisationen neben anderen an der Vorbereitung der gemeinsamen Regelungen für die Vereinbarungen beteiligt. Wir müssen darauf achten, dass das geschieht. Hier ist natürlich in erster Linie der DBSV gefordert.
In Kap. 8 sind Maßnahmen zur Sicherung der Eingliederung behinderter Menschen geregelt. Titel 2 führt ein Verbandsklagerecht ein. Nach § 63 können Verbände an Stelle von Behinderten, die in ihren Rechten verletzt sind und mit deren Einverständnis selbst klagen. Die Klage kann also im eigenen Namen erhoben werden. Es handelt sich um eine sog. Prozess-Standschaft.
In Frage kommen Klagen vor dem Sozial-, Verwaltungs- und Arbeitsgericht.
Wir haben zwar bisher schon eine umfangreiche Rechtshilfe geleistet. Diese Bestimmungen erleichtern jedoch die Prozessvertretung.
Wie das gesamte SGB so soll auch das SGB IX mehr Übersichtlichkeit, Klarheit und Vereinheitlichung bringen. Es soll es auch dem Laien erleichtern, sich im Dickicht des Sozialrechts zurechtzufinden.
Dieses Ziel konnte schon das SGB insgesamt nicht erreichen. Die Materie ist zu kompliziert. Auch das SGB IX konnte solche Erwartungen nicht erfüllen.
Der Gesetzesvorbehalt nach § 7, wonach sich die Leistungspflichten nach den jeweiligen Spezialgesetzen für die einzelnen Rehabilitationsträger richten, macht die Handhabung noch schwerer. Bei jeder Leistung muss zunächst geprüft werden, ob in den besonderen Bestimmungen für den zuständigen Rehabilitationsträger Einschränkungen oder Erweiterungen, also abweichende Regelungen, bestehen. Diese gehen vor.
Für den Fachmann stellt das Sozialgesetzbuch und auch das SGB IX einen erheblichen Fortschritt dar. Ein Fortschritt ist sicher auch die veränderte Sichtweise, nämlich das Ziel der Teilhabe behinderter Menschen.
Wenn man noch berücksichtigt, dass durch die Gleichstellungsgesetze in Bund und Ländern, die in Kürze erwartet werden können, weitere entscheidende Schritte zur gesellschaftlichen Eingliederung behinderter Menschen getan werden, zeigt das, dass in der Behindertenpolitik trotz Mittelknappheit große Fortschritte erzielt werden konnten. Das zeigt, dass unser sozialer Rechtsstaat lebt.
Für uns bieten sich neue Chancen und Herausforderungen. Wir sind aufgerufen, diese Chancen zu nutzen.
Ich bin optimistisch, dass wir das schaffen.
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